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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

BEHERRSCHENDE UND BEHERRSCHTE GESELLSCHAFTEN<br />

Aufstellungen der beherrschenden Gesellschaften<br />

Die beherrschende Körperschaft oder Gesellschaft ist verpflichtet zwei zusammenfassende Aufstellungen der<br />

Gruppe einzureichen:<br />

– Zusammenfassende MwSt.-Aufstellung 26PR/2009, die in der eigenen MwSt.-Jahreserklärung inbegriffen ist;<br />

– Aufstellung der periodischen Abrechnungen, MwSt.-Vordr. 26LP/2009, die innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist<br />

der MwSt.-Erklärung (vom 1. Februar bis 30. September 2009) beim zuständigen Einhebungsdienst<br />

mit einer Kopie der MwSt.-Aufstellung 26PR/2009 einzureichen ist. Außerdem muss die beherrschende Gesellschaft<br />

dem genannten MwSt.-Vordruck 26LP die Garantieleistungen, die von den einzelnen Gesellschaften,<br />

welche an der Abrechnung der Gruppe (für die entsprechenden ausgeglichenen Guthaben) teilgenommen haben<br />

und die Garantieleistung für den eventuellen Guthabenüberschuss der Gruppe beilegen.<br />

Es wird auch daran erinnert, dass für Gesellschaften bzw. Gruppengesellschaften, deren zusammengelegte Bilanz<br />

einem Nettovermögen von mehr als 258.228.449,54 Euro entspricht, die Garantieleistung für alle beherrschten<br />

Gesellschaften, die aus der letzten in Bezug auf die von diesen ausgeglichenen Guthabensüberschüssen<br />

eingereichten Konzernbilanz, von der Dachgesellschaft bzw. der beherrschenden Gesellschaft, auch<br />

durch direkte Übernahme der Rückerstattungsverpflichtung des zu erstattenden Betrages an die Finanzverwaltung<br />

(Rundschreiben Nr.164 vom 22. Juni 1998) geleistet werden kann.<br />

Falls die Bedingungen gemäß Absatz 7 des Art.38-bis zutreffen, besteht für die von den beherrschten und beherrschenden<br />

Gesellschaften ausgeglichenen Guthaben zudem die Möglichkeit auf Freistellung der Garantieleistung.<br />

Zu diesem Zweck müssen die von Buchst. a), b) und c) des genannten Absatzes 7 des Art. 38 vorgesehenen<br />

Bedingungen für die Gesellschaft oder die an der MwSt.-Gruppenabrechnung beteiligten Körperschaft<br />

aus welchen das Guthaben hervorgeht (Rundschreiben Nr. 54 vom 4. März 1999) zutreffen.<br />

Wie bereits im Absatz 3.4 erwähnt müssen Gesellschaften, die im Jahr 2008 an der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />

teilgenommen haben, die MwSt.-Jahreserklärung getrennt einreichen. Die MwSt.-Erklärung ist auch dann autonom<br />

einzureichen, wenn eine Gesellschaft durch den Verlust der Voraussetzungen bzw. durch außerordentliche Geschäftsvorfälle<br />

im Laufe des Jahres, weniger als ein Jahr an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen hat.<br />

Außerdem wird daran erinnert, dass MwSt.-Guthaben und –Verbindlichkeiten, die von den Gesellschaften,<br />

welche an der MwSt.-Gruppenabrechnung im Sinne des Art. 73 (Art. 8 des DPR Nr. 542 vom 14. Oktober<br />

1999) teilgenommen haben und der beherrschenden Körperschaft bzw. Gesellschaft übertragen worden sind,<br />

nicht zum Ausgleich gemäß GvD Nr.241 von 1997 zugelassen sind.<br />

Zur Abrechnung zugelassen sind hingegen MwSt.-Guthaben und –Verbindlichkeiten, die sich in der zusammenfassenden<br />

Aufstellung (MwSt.-Aufstellung 26PR) der Erklärung der Gruppe ergeben, die von der beherrschenden<br />

Körperschaft bzw. Gesellschaft, abgefasst wurde.<br />

Es wird darauf hingewiesen dass, wie schon im Ministerialbescheid Nr. 626305 vom 20. Dezember 1989 erwähnt,<br />

im Falle eines Teilausgleiches der von den einzelnen Gesellschaften übertragenen Guthaben, die beherrschende<br />

Körperschaft bzw. Gesellschaft, die Zurechnung des tatsächlich verrechneten Guthabenüberschusses<br />

bestätigen muss. Diese Bestätigung musste in der Vergangenheit der Jahreserklärung der einzelnen beherrschten<br />

Gesellschaften beigelegt werden. Diese Anlagen wurden durch die verlangten Angaben in der Erklärung der beherrschenden<br />

Gesellschaften und zwar durch Feld 10 in der Übersicht VS der zusammenfassenden Aufstellung<br />

26/PR ersetzt, die sich auf den verrechneten Guthabenüberschuss jeder einzelnen Gesellschaft bezieht. Es wird<br />

außerdem darauf hingewiesen, dass zwecks Ermittlung des gesamten Guthabenüberschusses, der von den Gesellschaften<br />

im Bereich der Gruppe ausgeglichen wurde – und für welchen, die von Art. 6, Absatz 3 des MD<br />

vom 13. Dezember 1979 vorgesehenen Garantien seitens der einzelnen Gesellschaften, deren Guthaben verrechnet<br />

wurde, geleistet werden müssen – auf den Gesamtbetrag des Schuldenüberschusses, der von den anderen<br />

Gesellschaften derselben Gruppe, nach Abzug der entrichteten Steuern, die im Laufe des Jahres von der beherrschenden<br />

Körperschaft oder Gesellschaft übertragen wurde, Bezug genommen werden muss.<br />

Die Angaben der zusammenfassenden MwSt.-Aufstellung 26PR/2009 sind in der MwSt.-Jahreserklärung enthalten,<br />

die von der beherrschenden Körperschaft bzw. Gesellschaft eingereicht werden muss. Im Besonderen:<br />

– Die Übersicht VS enthält die Aufstellung aller Gesellschaften (die beherrschende Gesellschaft eingeschlossen),<br />

die während des Jahres an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen haben; für jede einzelne<br />

von ihnen muss der Betrag angegeben werden, dessen Rückerstattung beantragt wurde (und zwar im Bereich<br />

des Gesamtbetrages der von der Gruppe beantragten Rückerstattung), der entsprechende voraussichtliche<br />

Betrag, wie auch der Betrag des Guthabenüberschusses, der mit den Verbindlichkeiten verrechnet<br />

wurde, die von anderen Gesellschaften der Gruppe, übertragen wurden.<br />

Im Teil 3 der Übersicht VS muss der Guthabenüberschuss der Gruppe aus dem Vorjahr angegeben werden, der<br />

im Laufe des Jahres 2008 für den Ausgleich der übertragenen Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschaften<br />

der Gruppe, in Anspruch genommen wurde.<br />

– in Übersicht VV sind die periodischen Abrechnungen der Gruppe angeführt;<br />

– in Übersicht VW sind die Verrechnungsangaben der Jahressteuer der Gruppe angeführt;<br />

– in Übersicht VY sind die Daten der geschuldeten MwSt. bzw. des Gruppenguthabens angegeben;<br />

– in Übersicht VZ sind die Daten anzugeben, welche sich auf die absetzbaren Überschüsse der Gruppe aus<br />

den vorhergehenden zwei Jahre beziehen, und zwar zwecks (eventuelle) Rückerstattung des absetzbaren<br />

überschüssigen Mindestbetrages des Dreijahreszeitraumes der Gruppe.<br />

Rückerstattungsgrund<br />

Der Kode des Rückerstattungsgrundes muss der unten angeführten Tabelle entnommen werden und ist für jede<br />

einzelne beherrschte Gesellschaft, für welche die Rückerstattung beantragt wird, in Übersicht VS - Feld 6 - der<br />

MwSt.-Aufstellung 26 PR anzuführen, die von der beherrschenden Gesellschaft abgefasst werden muss.<br />

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