MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
BEHERRSCHENDE UND BEHERRSCHTE GESELLSCHAFTEN<br />
Aufstellungen der beherrschenden Gesellschaften<br />
Die beherrschende Körperschaft oder Gesellschaft ist verpflichtet zwei zusammenfassende Aufstellungen der<br />
Gruppe einzureichen:<br />
– Zusammenfassende MwSt.-Aufstellung 26PR/2009, die in der eigenen MwSt.-Jahreserklärung inbegriffen ist;<br />
– Aufstellung der periodischen Abrechnungen, MwSt.-Vordr. 26LP/2009, die innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist<br />
der MwSt.-Erklärung (vom 1. Februar bis 30. September 2009) beim zuständigen Einhebungsdienst<br />
mit einer Kopie der MwSt.-Aufstellung 26PR/2009 einzureichen ist. Außerdem muss die beherrschende Gesellschaft<br />
dem genannten MwSt.-Vordruck 26LP die Garantieleistungen, die von den einzelnen Gesellschaften,<br />
welche an der Abrechnung der Gruppe (für die entsprechenden ausgeglichenen Guthaben) teilgenommen haben<br />
und die Garantieleistung für den eventuellen Guthabenüberschuss der Gruppe beilegen.<br />
Es wird auch daran erinnert, dass für Gesellschaften bzw. Gruppengesellschaften, deren zusammengelegte Bilanz<br />
einem Nettovermögen von mehr als 258.228.449,54 Euro entspricht, die Garantieleistung für alle beherrschten<br />
Gesellschaften, die aus der letzten in Bezug auf die von diesen ausgeglichenen Guthabensüberschüssen<br />
eingereichten Konzernbilanz, von der Dachgesellschaft bzw. der beherrschenden Gesellschaft, auch<br />
durch direkte Übernahme der Rückerstattungsverpflichtung des zu erstattenden Betrages an die Finanzverwaltung<br />
(Rundschreiben Nr.164 vom 22. Juni 1998) geleistet werden kann.<br />
Falls die Bedingungen gemäß Absatz 7 des Art.38-bis zutreffen, besteht für die von den beherrschten und beherrschenden<br />
Gesellschaften ausgeglichenen Guthaben zudem die Möglichkeit auf Freistellung der Garantieleistung.<br />
Zu diesem Zweck müssen die von Buchst. a), b) und c) des genannten Absatzes 7 des Art. 38 vorgesehenen<br />
Bedingungen für die Gesellschaft oder die an der MwSt.-Gruppenabrechnung beteiligten Körperschaft<br />
aus welchen das Guthaben hervorgeht (Rundschreiben Nr. 54 vom 4. März 1999) zutreffen.<br />
Wie bereits im Absatz 3.4 erwähnt müssen Gesellschaften, die im Jahr 2008 an der MwSt.-Gruppenabrechnung<br />
teilgenommen haben, die MwSt.-Jahreserklärung getrennt einreichen. Die MwSt.-Erklärung ist auch dann autonom<br />
einzureichen, wenn eine Gesellschaft durch den Verlust der Voraussetzungen bzw. durch außerordentliche Geschäftsvorfälle<br />
im Laufe des Jahres, weniger als ein Jahr an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen hat.<br />
Außerdem wird daran erinnert, dass MwSt.-Guthaben und –Verbindlichkeiten, die von den Gesellschaften,<br />
welche an der MwSt.-Gruppenabrechnung im Sinne des Art. 73 (Art. 8 des DPR Nr. 542 vom 14. Oktober<br />
1999) teilgenommen haben und der beherrschenden Körperschaft bzw. Gesellschaft übertragen worden sind,<br />
nicht zum Ausgleich gemäß GvD Nr.241 von 1997 zugelassen sind.<br />
Zur Abrechnung zugelassen sind hingegen MwSt.-Guthaben und –Verbindlichkeiten, die sich in der zusammenfassenden<br />
Aufstellung (MwSt.-Aufstellung 26PR) der Erklärung der Gruppe ergeben, die von der beherrschenden<br />
Körperschaft bzw. Gesellschaft, abgefasst wurde.<br />
Es wird darauf hingewiesen dass, wie schon im Ministerialbescheid Nr. 626305 vom 20. Dezember 1989 erwähnt,<br />
im Falle eines Teilausgleiches der von den einzelnen Gesellschaften übertragenen Guthaben, die beherrschende<br />
Körperschaft bzw. Gesellschaft, die Zurechnung des tatsächlich verrechneten Guthabenüberschusses<br />
bestätigen muss. Diese Bestätigung musste in der Vergangenheit der Jahreserklärung der einzelnen beherrschten<br />
Gesellschaften beigelegt werden. Diese Anlagen wurden durch die verlangten Angaben in der Erklärung der beherrschenden<br />
Gesellschaften und zwar durch Feld 10 in der Übersicht VS der zusammenfassenden Aufstellung<br />
26/PR ersetzt, die sich auf den verrechneten Guthabenüberschuss jeder einzelnen Gesellschaft bezieht. Es wird<br />
außerdem darauf hingewiesen, dass zwecks Ermittlung des gesamten Guthabenüberschusses, der von den Gesellschaften<br />
im Bereich der Gruppe ausgeglichen wurde – und für welchen, die von Art. 6, Absatz 3 des MD<br />
vom 13. Dezember 1979 vorgesehenen Garantien seitens der einzelnen Gesellschaften, deren Guthaben verrechnet<br />
wurde, geleistet werden müssen – auf den Gesamtbetrag des Schuldenüberschusses, der von den anderen<br />
Gesellschaften derselben Gruppe, nach Abzug der entrichteten Steuern, die im Laufe des Jahres von der beherrschenden<br />
Körperschaft oder Gesellschaft übertragen wurde, Bezug genommen werden muss.<br />
Die Angaben der zusammenfassenden MwSt.-Aufstellung 26PR/2009 sind in der MwSt.-Jahreserklärung enthalten,<br />
die von der beherrschenden Körperschaft bzw. Gesellschaft eingereicht werden muss. Im Besonderen:<br />
– Die Übersicht VS enthält die Aufstellung aller Gesellschaften (die beherrschende Gesellschaft eingeschlossen),<br />
die während des Jahres an der MwSt.-Gruppenabrechnung teilgenommen haben; für jede einzelne<br />
von ihnen muss der Betrag angegeben werden, dessen Rückerstattung beantragt wurde (und zwar im Bereich<br />
des Gesamtbetrages der von der Gruppe beantragten Rückerstattung), der entsprechende voraussichtliche<br />
Betrag, wie auch der Betrag des Guthabenüberschusses, der mit den Verbindlichkeiten verrechnet<br />
wurde, die von anderen Gesellschaften der Gruppe, übertragen wurden.<br />
Im Teil 3 der Übersicht VS muss der Guthabenüberschuss der Gruppe aus dem Vorjahr angegeben werden, der<br />
im Laufe des Jahres 2008 für den Ausgleich der übertragenen Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschaften<br />
der Gruppe, in Anspruch genommen wurde.<br />
– in Übersicht VV sind die periodischen Abrechnungen der Gruppe angeführt;<br />
– in Übersicht VW sind die Verrechnungsangaben der Jahressteuer der Gruppe angeführt;<br />
– in Übersicht VY sind die Daten der geschuldeten MwSt. bzw. des Gruppenguthabens angegeben;<br />
– in Übersicht VZ sind die Daten anzugeben, welche sich auf die absetzbaren Überschüsse der Gruppe aus<br />
den vorhergehenden zwei Jahre beziehen, und zwar zwecks (eventuelle) Rückerstattung des absetzbaren<br />
überschüssigen Mindestbetrages des Dreijahreszeitraumes der Gruppe.<br />
Rückerstattungsgrund<br />
Der Kode des Rückerstattungsgrundes muss der unten angeführten Tabelle entnommen werden und ist für jede<br />
einzelne beherrschte Gesellschaft, für welche die Rückerstattung beantragt wird, in Übersicht VS - Feld 6 - der<br />
MwSt.-Aufstellung 26 PR anzuführen, die von der beherrschenden Gesellschaft abgefasst werden muss.<br />
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