MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
Es sind folgende Angaben einzutragen:<br />
– in Zeile 1, der Gesamtbetrag der von den Zuschlagsempfängern geschuldeten Entgelte vor Abzug der Steuern,<br />
die sich auf Geschäftsfälle (steuerpflichtig oder nicht) beziehen, die unter die Sonderregelung fallen;<br />
– in Zeile 2, der Gesamtbetrag, welchen die Betreiber von Versteigerungsagenturen, den Auftraggebern bezahlt<br />
haben;<br />
– in Zeile 3, der Gesamtbetrag der Bruttodifferenzbeträge, der sich aus der Differenz zwischen Zeile 1 und Zeile 2 ergibt;<br />
– in Zeile 4, der Gesamtbetrag der Bruttogrenzbeträge der steuerpflichtigen Umsätze. Die Differenzbeträge<br />
sind nach Abzug der MwSt., im Teil 2 der Übersicht VE je nach angewandtem Steuersatz einzuschließen;<br />
– in Zeile 5, die Differenzbeträge der nicht steuerpflichtigen Umsätze gemäß Art. 8, 8-bis, 71 und 72, welche<br />
zur Bildung des Plafonds beitragen. Dieser Betrag muss in Zeile VE30 eingeschlossen werden;<br />
– in Zeile 6 sind einzuschließen:<br />
• die Entgelte der sonstigen nicht steuerpflichtigen Umsätze deren Differenzbetrag nicht zur Bildung des Plafonds<br />
beiträgt;<br />
• der restliche Teil der Entgelte, der sowohl die steuerpflichtigen (Zeile 4) als auch die nicht steuerpflichtigen<br />
Geschäftsfälle (Zeile 5) betrifft.<br />
Der entsprechende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Zeile 1 und der Summe der Zeilen 4 und 5<br />
und muss in Zeile VE32 eingeschlossen werden.<br />
HINWEIS: Die Summe der Zeilen 2, 14 und 22 der Aufstellung B (Bruttodifferenzbeträge der steuerpflichtigen<br />
Geschäftsfälle), und der Zeilen 3, 17 und 23 derselben Aufstellung (Differenzbeträge der nicht steuerpflichtigen<br />
Geschäftsfälle, die Plafonds bilden ), sowie der Zeilen 4 und 5 der Aufstellung C, muss in Zeile<br />
VG21 übertragen werden (gesamter Bruttodifferenzbetrag).<br />
GETRENNTE BUCHHALTUNGEN (Übersicht VH)<br />
Wie bereits im Vorwort angeführt (Absätze 1.2 und 3.2) wird darauf hingewiesen, dass im Falle mehrerer getrennter<br />
Buchführungen (Art. 36) in der Übersicht VH die zusammenfassenden Daten aller ausgeübten Tätigkeiten,<br />
angegeben werden müssen.<br />
Vor allem wird darauf hingewiesen, dass Steuerzahler, die mehrere Tätigkeiten ausüben und für diese Tätigkeiten<br />
(in Einhaltung der gesetzlichen Pflicht oder durch Anwendung der Wahlmöglichkeit), getrennte Bücher im<br />
Sinne des Art. 36 führen, auch verpflichtet sind, getrennte periodische Verrechnungen für die getrennt verbuchten<br />
Tätigkeiten, durchzuführen.<br />
Mit dem letzten Monat eines jeden Kalendervierteljahres (März, Juni, September, sowie Dezember ausschließlich<br />
für die Steuerpflichtigen gemäß Art. 74, 4. Absatz) können die Ergebnisse der Monatsverrechnungen für<br />
diese Zeitspanne mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Verrechnungen ausgeglichen oder zusammengelegt<br />
werden, vorausgesetzt, dass die vorgegebenen Fristen für die jeweiligen Verrechnungen eingehalten werden.<br />
In den entsprechenden Zeilen der Übersicht VH (VH3, VH6, VH9 und VH12) ist ein einziger Betrag anzuführen,<br />
der sich aus der algebraischen Summe der Guthaben und Schulden der einzelnen periodischen Abrechnungen<br />
ergibt. Wenn man zum Beispiel beabsichtigt, den Schuldbetrag der Monatsverrechnung (z.B: Monat<br />
März) mit dem Steuerguthaben des Vierteljahres (z.B: 1. Trimester) auszugleichen, indem die geschuldete Steuer<br />
der monatlichen Verrechnung mit dem Steuerguthaben des Trimesters ausgeglichen wird, ist es erforderlich<br />
die Abrechnung des Trimesters vorzuziehen indem man innerhalb der vorgesehenen Frist für die monatliche Verrechnung,<br />
die vierteljährliche Verrechnung durchführt und in Zeile VH3 das eventuelle restliche Guthaben anführt.<br />
Gleichermaßen sind die zusammenfassenden Angaben anzuführen, falls man keinen Ausgleich zwischen<br />
den Ergebnissen der monatlichen und der viermonatlichen Abrechnung bei einer Übereinstimmung des dritten<br />
Monats jeden Trimesters, machen möchte.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die obgenannten Kriterien zwecks Angabe der Daten der Verrechnungen,<br />
auch in allen anderen Fällen anzugeben sind, in denen der Steuerzahler aufgrund besonderer Bestimmungen<br />
periodische getrennte Abrechnungen, je nach ausgeübter Tätigkeit, durchführt (zum Beispiel Tankstellenwärter,<br />
Fernfahrer und andere Kategorien von Steuerzahlern gemäß Art. 74, 4. Absatz).<br />
Die folgende Aufstellung dient jenen Subjekten, die monatliche, sowie vierteljährliche Verrechnungen durchführen.<br />
Darin wird gezeigt, wie der MwSt.-Übertrag von einem zum anderen Verrechnungszeitraum vorzunehmen<br />
ist.<br />
1) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Jänner: bei der Verrechnung des Monats Februar abzuziehen;<br />
2) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Februar: bei der Verrechnung des Monats März abzuziehen;<br />
3) Guthaben aus der Verrechnung des Monats März: bei der Verrechnung des 1. Trimesters abzuziehen;<br />
4) Guthaben aus der Verrechnung des 1. Trimesters: bei der Verrechnung des Monats April abzuziehen;<br />
5) Guthaben aus der Verrechnung des Monats April: bei der Verrechnung des Monats Mai abzuziehen;<br />
6) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Mai: bei der Verrechnung des Monats Juni abzuziehen;<br />
7) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Juni: bei der Verrechnung des 2. Trimesters abzuziehen;<br />
8) Guthaben aus der Verrechnung des 2. Trimesters: bei der Verrechnung des Monats Juli abzuziehen;<br />
9) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Juli: bei der Verrechnung des Monats August abzuziehen;<br />
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