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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

Es sind folgende Angaben einzutragen:<br />

– in Zeile 1, der Gesamtbetrag der von den Zuschlagsempfängern geschuldeten Entgelte vor Abzug der Steuern,<br />

die sich auf Geschäftsfälle (steuerpflichtig oder nicht) beziehen, die unter die Sonderregelung fallen;<br />

– in Zeile 2, der Gesamtbetrag, welchen die Betreiber von Versteigerungsagenturen, den Auftraggebern bezahlt<br />

haben;<br />

– in Zeile 3, der Gesamtbetrag der Bruttodifferenzbeträge, der sich aus der Differenz zwischen Zeile 1 und Zeile 2 ergibt;<br />

– in Zeile 4, der Gesamtbetrag der Bruttogrenzbeträge der steuerpflichtigen Umsätze. Die Differenzbeträge<br />

sind nach Abzug der MwSt., im Teil 2 der Übersicht VE je nach angewandtem Steuersatz einzuschließen;<br />

– in Zeile 5, die Differenzbeträge der nicht steuerpflichtigen Umsätze gemäß Art. 8, 8-bis, 71 und 72, welche<br />

zur Bildung des Plafonds beitragen. Dieser Betrag muss in Zeile VE30 eingeschlossen werden;<br />

– in Zeile 6 sind einzuschließen:<br />

• die Entgelte der sonstigen nicht steuerpflichtigen Umsätze deren Differenzbetrag nicht zur Bildung des Plafonds<br />

beiträgt;<br />

• der restliche Teil der Entgelte, der sowohl die steuerpflichtigen (Zeile 4) als auch die nicht steuerpflichtigen<br />

Geschäftsfälle (Zeile 5) betrifft.<br />

Der entsprechende Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Zeile 1 und der Summe der Zeilen 4 und 5<br />

und muss in Zeile VE32 eingeschlossen werden.<br />

HINWEIS: Die Summe der Zeilen 2, 14 und 22 der Aufstellung B (Bruttodifferenzbeträge der steuerpflichtigen<br />

Geschäftsfälle), und der Zeilen 3, 17 und 23 derselben Aufstellung (Differenzbeträge der nicht steuerpflichtigen<br />

Geschäftsfälle, die Plafonds bilden ), sowie der Zeilen 4 und 5 der Aufstellung C, muss in Zeile<br />

VG21 übertragen werden (gesamter Bruttodifferenzbetrag).<br />

GETRENNTE BUCHHALTUNGEN (Übersicht VH)<br />

Wie bereits im Vorwort angeführt (Absätze 1.2 und 3.2) wird darauf hingewiesen, dass im Falle mehrerer getrennter<br />

Buchführungen (Art. 36) in der Übersicht VH die zusammenfassenden Daten aller ausgeübten Tätigkeiten,<br />

angegeben werden müssen.<br />

Vor allem wird darauf hingewiesen, dass Steuerzahler, die mehrere Tätigkeiten ausüben und für diese Tätigkeiten<br />

(in Einhaltung der gesetzlichen Pflicht oder durch Anwendung der Wahlmöglichkeit), getrennte Bücher im<br />

Sinne des Art. 36 führen, auch verpflichtet sind, getrennte periodische Verrechnungen für die getrennt verbuchten<br />

Tätigkeiten, durchzuführen.<br />

Mit dem letzten Monat eines jeden Kalendervierteljahres (März, Juni, September, sowie Dezember ausschließlich<br />

für die Steuerpflichtigen gemäß Art. 74, 4. Absatz) können die Ergebnisse der Monatsverrechnungen für<br />

diese Zeitspanne mit den Ergebnissen der vierteljährlichen Verrechnungen ausgeglichen oder zusammengelegt<br />

werden, vorausgesetzt, dass die vorgegebenen Fristen für die jeweiligen Verrechnungen eingehalten werden.<br />

In den entsprechenden Zeilen der Übersicht VH (VH3, VH6, VH9 und VH12) ist ein einziger Betrag anzuführen,<br />

der sich aus der algebraischen Summe der Guthaben und Schulden der einzelnen periodischen Abrechnungen<br />

ergibt. Wenn man zum Beispiel beabsichtigt, den Schuldbetrag der Monatsverrechnung (z.B: Monat<br />

März) mit dem Steuerguthaben des Vierteljahres (z.B: 1. Trimester) auszugleichen, indem die geschuldete Steuer<br />

der monatlichen Verrechnung mit dem Steuerguthaben des Trimesters ausgeglichen wird, ist es erforderlich<br />

die Abrechnung des Trimesters vorzuziehen indem man innerhalb der vorgesehenen Frist für die monatliche Verrechnung,<br />

die vierteljährliche Verrechnung durchführt und in Zeile VH3 das eventuelle restliche Guthaben anführt.<br />

Gleichermaßen sind die zusammenfassenden Angaben anzuführen, falls man keinen Ausgleich zwischen<br />

den Ergebnissen der monatlichen und der viermonatlichen Abrechnung bei einer Übereinstimmung des dritten<br />

Monats jeden Trimesters, machen möchte.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die obgenannten Kriterien zwecks Angabe der Daten der Verrechnungen,<br />

auch in allen anderen Fällen anzugeben sind, in denen der Steuerzahler aufgrund besonderer Bestimmungen<br />

periodische getrennte Abrechnungen, je nach ausgeübter Tätigkeit, durchführt (zum Beispiel Tankstellenwärter,<br />

Fernfahrer und andere Kategorien von Steuerzahlern gemäß Art. 74, 4. Absatz).<br />

Die folgende Aufstellung dient jenen Subjekten, die monatliche, sowie vierteljährliche Verrechnungen durchführen.<br />

Darin wird gezeigt, wie der MwSt.-Übertrag von einem zum anderen Verrechnungszeitraum vorzunehmen<br />

ist.<br />

1) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Jänner: bei der Verrechnung des Monats Februar abzuziehen;<br />

2) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Februar: bei der Verrechnung des Monats März abzuziehen;<br />

3) Guthaben aus der Verrechnung des Monats März: bei der Verrechnung des 1. Trimesters abzuziehen;<br />

4) Guthaben aus der Verrechnung des 1. Trimesters: bei der Verrechnung des Monats April abzuziehen;<br />

5) Guthaben aus der Verrechnung des Monats April: bei der Verrechnung des Monats Mai abzuziehen;<br />

6) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Mai: bei der Verrechnung des Monats Juni abzuziehen;<br />

7) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Juni: bei der Verrechnung des 2. Trimesters abzuziehen;<br />

8) Guthaben aus der Verrechnung des 2. Trimesters: bei der Verrechnung des Monats Juli abzuziehen;<br />

9) Guthaben aus der Verrechnung des Monats Juli: bei der Verrechnung des Monats August abzuziehen;<br />

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