MWST. - Agenzia delle Entrate
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3ª bozza 28/12/2007<br />
MwSt. 2009 Anhang<br />
Artikel 74, Absatz sechs schließt Tätigkeiten, die nicht der Steuer auf Veranstaltungen unterliegen und Leistungen<br />
für die Werbung, die eventuell bei der Ausübung der Unterhaltungstätigkeit durchgeführt wurden, aus dem<br />
Anwendungsbereich dieser Besteuerung aus.<br />
Dadurch entsteht eine gewisse Neigung das ordentliche MwSt.-System anzuwenden. Daraus ergibt sich, begrenzt<br />
auf die genannten Geschäftsfälle, folgendes:<br />
– die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Kriterien;<br />
– die Ermittlung des Absetzbetrages nach den Prinzipien des Artikels 19;<br />
– die Einhaltung der Pflichten gemäß Abschnitt II und zwar die Abrechnung und die Einreichung der Jahreserklärung<br />
und der jährlichen Mitteilung der MwSt.-Daten.<br />
Das von Artikel 74, sechster Absatz der MwSt.-Pauschalbesteuerung vorgesehene System, entspricht für Steuerpflichtige,<br />
welche Spiele, Unterhaltungen und sonstige Tätigkeiten gemäß dem Tarif, der dem DPR Nr.<br />
640/1972 beigelegt ist organisieren, dem normalen MwSt.-System. Diese Steuerzahler sind in jedem Fall berechtigt,<br />
sich für die ordentliche Besteuerung zu entscheiden.<br />
Im Sinne der Bestimmungen des DPR Nr. 442 vom 10. November 1997, welche die Art und Weise für die<br />
Mitteilung der getroffenen Wahl in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die direkten Steuern regeln, müssen Subjekte,<br />
welche verpflichtet sind, die für das Jahr 2008 getroffene Wahl mitzuteilen, das Kästchen 1 der Zeile<br />
VO7 ankreuzen.<br />
Die Wahl ist bis auf Widerruf für mindestens einen Fünfjahreszeitraum gültig.<br />
Die Mitteilung des eventuellen Widerrufes wird durch Ankreuzen des Kästchens 2 in Zeile VO7 vorgenommen.<br />
2. Veranstaltungstätigkeiten<br />
Die in der Tabelle C, die dem DPR Nr. 633/1972 beigelegt ist, angeführten Veranstaltungen, sind der Mehrwertsteuer<br />
ausschließlich aufgrund der allgemeinen Richtlinien, die diese Abgabe regeln, zu unterwerfen.<br />
Artikel 74-bis, sieht in Abweichung der allgemeinen MwSt.-Regeln, spezifische Vorschriften für Veranstaltungen<br />
vor und zwar:<br />
– Feststellung des Besteuerungszeitpunktes bei Beginn der Veranstaltung, mit Ausnahme der Geschäftsfälle in<br />
Bezug auf Veranstaltungen mit Abonnement;<br />
– Beurkundung der Entgelte durch Ausstellung der Eintrittskarten durch die entsprechenden Anzeigegeräte oder<br />
die automatisierten Kartenausgabegräte.<br />
Außerdem führt der fünfte Absatz des Artikels 74-quater ein begünstigendes System für Subjekte die Wanderveranstaltungen<br />
und die Organisatoren sonstiger Veranstaltungen vornehmen, die in Tabelle C des Tarifs zum<br />
DPR Nr. 633/1972 angeführt sind, ein, wenn sie im Vorjahr einen Geschäftsumsatz von nicht mehr als Euro<br />
25.822,84 erzielt haben durch den die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von fünfzig Prozent des Gesamteinkommens<br />
der bezogenen Entgelte ermittelt wird und deren beglichene MwSt. auf die Anschaffungen nicht<br />
abgesetzt werden kann.<br />
Mit Hinsicht auf die Buchhaltungsverpflichtungen sieht Artikel 8 des DPR Nr. 544 vom 30. Dezember 1999,<br />
der Bestimmungen zur Vereinfachung der steuerlichen Verpflichtungen für Veranstaltungen beinhaltet, für Subjekte,<br />
die Wanderveranstaltungen und andere Veranstaltungen laut Tabelle C durchführen und im Vorjahr einen<br />
Geschäftsumsatz von nicht mehr als Euro 50.000,00 erzielt haben, folgendes vor:<br />
– Befreiung von der Eintragungspflicht der Entgelte;<br />
– Befreiung von der Abrechungspflicht und von den Steuereinzahlungen;<br />
– Nummerierung und Aufbewahrung der erhaltenen Rechnungen;<br />
– Möglichkeit zur Bescheinigung der Entgelte durch Zahlungsquittung bzw. Kassenbon;<br />
– jährliche Einzahlung der Steuer;<br />
– Einreichung der jährlichen MwSt.-Mitteilung;<br />
– Einreichung der Jahreserklärung.<br />
Falls das Subjekt auch sonstige Tätigkeiten ausübt, wird darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Artikels 36,<br />
Absatz 4 für jene Tätigkeiten, welche in den Anwendungsbereich der begünstigten Besteuerung fallen verpflichtet<br />
ist, die getrennte Buchhaltung zu führen.<br />
Für Subjekte, welche unter die vom fünften Absatz des Artikels 74-quater geregelte begünstigte Besteuerung fallen,<br />
ist im Erklärungsvordruck die Zeile VG42 für die Angabe der Reduzierung der Bemessungsgrundlage (fünfzig<br />
Prozent der eingehobenen Entgelte) vorbehalten.<br />
Infolgedessen müssen die Steuerzahler, die Wandervorstellungen und sonstige Tätigkeiten ausüben, welche in<br />
der Tabelle C des Tarifs zum DPR Nr. 633/1972 angeführt sind und einen Geschäftsumsatz von nicht mehr als<br />
25.822,84 Euro erzielt haben, in Spalte 1 der Zeile VG42 den Betrag angeben, der um den Betrag der angeführten<br />
Entgelte aus den genannten Tätigkeiten zu kürzen ist. Es handelt sich um die Beträge in Bezug auf<br />
die obgenannten Tätigkeiten, die bereits im vollen Ausmaß unterteilt nach dem angewandten Steuersatz bereits<br />
im Teil 2 der Übersicht VE angeführt worden sind.<br />
In Spalte 2 der Zeile VG42 ist die entsprechende Steuer anzugeben.<br />
Das begünstigte System gemäß Artikel 74-quater, fünfter Absatz ist als natürliches MwSt.-System für Steuerzahler<br />
und Mindeststeuerzahler, die Wanderveranstaltungen vorführen und sich in jedem Fall für die ordentliche<br />
Besteuerung entscheiden können, zu betrachten.<br />
Aufgrund der Bestimmungen des genannten DPR Nr. 442 vom 10. November 1997, muss die Wahl in der<br />
MwSt.-Jahreserklärung mitgeteilt werden, die sich auf jene Steuerperiode bezieht, im Laufe welcher der Steuerzahler<br />
die Wahl durchgeführt hat. Subjekte, welche die Wahl für das Jahr 2008 mitteilen möchten, müssen<br />
das Kästchen 1 in Zeile VO14 ankreuzen. Die Mitteilung des Widerrufs hingegen, muss durch Ankreuzen des<br />
Kästchens 2 derselben Zeile VO14 durchgeführt werden.<br />
Es wird daran erinnert, dass die Wahl bis zu deren Widerruf und in jedem Fall für einen Fünfjahreszeitraum<br />
gültig ist. Wird die Grenze von Euro 25.822,84 des Geschäftsvolumens überschritten, kann dies zur Folge ha-<br />
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