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MWST. - Agenzia delle Entrate

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3ª bozza 28/12/2007<br />

MwSt. 2009 Anhang<br />

Artikel 74, Absatz sechs schließt Tätigkeiten, die nicht der Steuer auf Veranstaltungen unterliegen und Leistungen<br />

für die Werbung, die eventuell bei der Ausübung der Unterhaltungstätigkeit durchgeführt wurden, aus dem<br />

Anwendungsbereich dieser Besteuerung aus.<br />

Dadurch entsteht eine gewisse Neigung das ordentliche MwSt.-System anzuwenden. Daraus ergibt sich, begrenzt<br />

auf die genannten Geschäftsfälle, folgendes:<br />

– die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Kriterien;<br />

– die Ermittlung des Absetzbetrages nach den Prinzipien des Artikels 19;<br />

– die Einhaltung der Pflichten gemäß Abschnitt II und zwar die Abrechnung und die Einreichung der Jahreserklärung<br />

und der jährlichen Mitteilung der MwSt.-Daten.<br />

Das von Artikel 74, sechster Absatz der MwSt.-Pauschalbesteuerung vorgesehene System, entspricht für Steuerpflichtige,<br />

welche Spiele, Unterhaltungen und sonstige Tätigkeiten gemäß dem Tarif, der dem DPR Nr.<br />

640/1972 beigelegt ist organisieren, dem normalen MwSt.-System. Diese Steuerzahler sind in jedem Fall berechtigt,<br />

sich für die ordentliche Besteuerung zu entscheiden.<br />

Im Sinne der Bestimmungen des DPR Nr. 442 vom 10. November 1997, welche die Art und Weise für die<br />

Mitteilung der getroffenen Wahl in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die direkten Steuern regeln, müssen Subjekte,<br />

welche verpflichtet sind, die für das Jahr 2008 getroffene Wahl mitzuteilen, das Kästchen 1 der Zeile<br />

VO7 ankreuzen.<br />

Die Wahl ist bis auf Widerruf für mindestens einen Fünfjahreszeitraum gültig.<br />

Die Mitteilung des eventuellen Widerrufes wird durch Ankreuzen des Kästchens 2 in Zeile VO7 vorgenommen.<br />

2. Veranstaltungstätigkeiten<br />

Die in der Tabelle C, die dem DPR Nr. 633/1972 beigelegt ist, angeführten Veranstaltungen, sind der Mehrwertsteuer<br />

ausschließlich aufgrund der allgemeinen Richtlinien, die diese Abgabe regeln, zu unterwerfen.<br />

Artikel 74-bis, sieht in Abweichung der allgemeinen MwSt.-Regeln, spezifische Vorschriften für Veranstaltungen<br />

vor und zwar:<br />

– Feststellung des Besteuerungszeitpunktes bei Beginn der Veranstaltung, mit Ausnahme der Geschäftsfälle in<br />

Bezug auf Veranstaltungen mit Abonnement;<br />

– Beurkundung der Entgelte durch Ausstellung der Eintrittskarten durch die entsprechenden Anzeigegeräte oder<br />

die automatisierten Kartenausgabegräte.<br />

Außerdem führt der fünfte Absatz des Artikels 74-quater ein begünstigendes System für Subjekte die Wanderveranstaltungen<br />

und die Organisatoren sonstiger Veranstaltungen vornehmen, die in Tabelle C des Tarifs zum<br />

DPR Nr. 633/1972 angeführt sind, ein, wenn sie im Vorjahr einen Geschäftsumsatz von nicht mehr als Euro<br />

25.822,84 erzielt haben durch den die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von fünfzig Prozent des Gesamteinkommens<br />

der bezogenen Entgelte ermittelt wird und deren beglichene MwSt. auf die Anschaffungen nicht<br />

abgesetzt werden kann.<br />

Mit Hinsicht auf die Buchhaltungsverpflichtungen sieht Artikel 8 des DPR Nr. 544 vom 30. Dezember 1999,<br />

der Bestimmungen zur Vereinfachung der steuerlichen Verpflichtungen für Veranstaltungen beinhaltet, für Subjekte,<br />

die Wanderveranstaltungen und andere Veranstaltungen laut Tabelle C durchführen und im Vorjahr einen<br />

Geschäftsumsatz von nicht mehr als Euro 50.000,00 erzielt haben, folgendes vor:<br />

– Befreiung von der Eintragungspflicht der Entgelte;<br />

– Befreiung von der Abrechungspflicht und von den Steuereinzahlungen;<br />

– Nummerierung und Aufbewahrung der erhaltenen Rechnungen;<br />

– Möglichkeit zur Bescheinigung der Entgelte durch Zahlungsquittung bzw. Kassenbon;<br />

– jährliche Einzahlung der Steuer;<br />

– Einreichung der jährlichen MwSt.-Mitteilung;<br />

– Einreichung der Jahreserklärung.<br />

Falls das Subjekt auch sonstige Tätigkeiten ausübt, wird darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Artikels 36,<br />

Absatz 4 für jene Tätigkeiten, welche in den Anwendungsbereich der begünstigten Besteuerung fallen verpflichtet<br />

ist, die getrennte Buchhaltung zu führen.<br />

Für Subjekte, welche unter die vom fünften Absatz des Artikels 74-quater geregelte begünstigte Besteuerung fallen,<br />

ist im Erklärungsvordruck die Zeile VG42 für die Angabe der Reduzierung der Bemessungsgrundlage (fünfzig<br />

Prozent der eingehobenen Entgelte) vorbehalten.<br />

Infolgedessen müssen die Steuerzahler, die Wandervorstellungen und sonstige Tätigkeiten ausüben, welche in<br />

der Tabelle C des Tarifs zum DPR Nr. 633/1972 angeführt sind und einen Geschäftsumsatz von nicht mehr als<br />

25.822,84 Euro erzielt haben, in Spalte 1 der Zeile VG42 den Betrag angeben, der um den Betrag der angeführten<br />

Entgelte aus den genannten Tätigkeiten zu kürzen ist. Es handelt sich um die Beträge in Bezug auf<br />

die obgenannten Tätigkeiten, die bereits im vollen Ausmaß unterteilt nach dem angewandten Steuersatz bereits<br />

im Teil 2 der Übersicht VE angeführt worden sind.<br />

In Spalte 2 der Zeile VG42 ist die entsprechende Steuer anzugeben.<br />

Das begünstigte System gemäß Artikel 74-quater, fünfter Absatz ist als natürliches MwSt.-System für Steuerzahler<br />

und Mindeststeuerzahler, die Wanderveranstaltungen vorführen und sich in jedem Fall für die ordentliche<br />

Besteuerung entscheiden können, zu betrachten.<br />

Aufgrund der Bestimmungen des genannten DPR Nr. 442 vom 10. November 1997, muss die Wahl in der<br />

MwSt.-Jahreserklärung mitgeteilt werden, die sich auf jene Steuerperiode bezieht, im Laufe welcher der Steuerzahler<br />

die Wahl durchgeführt hat. Subjekte, welche die Wahl für das Jahr 2008 mitteilen möchten, müssen<br />

das Kästchen 1 in Zeile VO14 ankreuzen. Die Mitteilung des Widerrufs hingegen, muss durch Ankreuzen des<br />

Kästchens 2 derselben Zeile VO14 durchgeführt werden.<br />

Es wird daran erinnert, dass die Wahl bis zu deren Widerruf und in jedem Fall für einen Fünfjahreszeitraum<br />

gültig ist. Wird die Grenze von Euro 25.822,84 des Geschäftsvolumens überschritten, kann dies zur Folge ha-<br />

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