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Vorjudikatur beachten oder missachten dürfte oder gar, wenn er an jede Vorjudikatur<br />

gebunden wäre.<br />

Abgesehen von den genaueren Voraussetzungen und Grenzen der Bindung, die<br />

noch geklärt werden müssen, ergeben schon die bisherigen Ausführungen, dass<br />

eine brauchbare Einordnung des Richterrechts in unser Rechtssystem jedenfalls<br />

Antwort auf die normative Bindungsfrage (und nicht bloß globale soziologische<br />

Aussagen über die regelmäßige Auswirkung von Vorjudikatur) geben muss und dass<br />

weiter der Vorrang des Gesetzes unangetastet bleiben muss.<br />

3. Unterschiedliche Ansätze zur beschränkten<br />

Bindungskraft des Richterrechts<br />

Die Lehre von einer beschränkten Bindungskraft der Vorjudikatur ist, nach dem<br />

bisher Gesagten naheliegenderweise, relativ alt und besonders in der<br />

schweizerischen Literatur verbreitet. Sie ist aber keineswegs einheitlich. Das kann<br />

hier nur an einigen Beispielen angedeutet werden.<br />

Eine sehr ausgearbeitete Richterrechtstheorie der „Fallnorm“ begrenzt die, hier<br />

allerdings streng verstandene Bindung auf den Bereich richterlicher<br />

Rechtsfortbildung und lehnt im Bereich der Gesetzesauslegung dafür jede Bindung<br />

an Präjudizien ab. Vom hier vertretenen Standpunkt aus ist für diese Unterscheidung<br />

kein ausreichender Grund zu sehen, da auch der Bereich der (ergänzenden)<br />

richterlichen Rechtsfortbildung durchaus kontrollierenden rechtlichen Kriterien<br />

unterliegt, wie dies oben dargelegt wurde. Wer dies verneint und die richterliche<br />

Rechtsfortbildung grundsätzlich als Rechtsfindung contra legem versteht, mag zu<br />

einer anderen Sicht kommen. Doch ist dabei schon die abweichende Prämisse,<br />

nämlich die Aufgabe des Vorranges des Gesetzes, nicht zu billigen. Richtig ist<br />

freilich, dass der Vorrang des Gesetzes in der Regel umso weniger verletzt werden<br />

kann, je weniger bestimmt die gesetzliche Regelung und ihre normativen Grundlagen<br />

sind. Das begründet aber keine kategorial durchgreifende Verschiedenheit<br />

hinsichtlich der Legitimität der Rechtsfortbildung.<br />

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