Download (592Kb)
Download (592Kb)
Download (592Kb)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gesetzgebers und objektiv über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung der<br />
in solcher Weise kollidierenden Regeln.<br />
Hierher gehört auch die Regel, dass die Auslegung nicht dazu führen soll, dass für<br />
bestimmte Regeln wegen ihres Verhältnisses zu anderen kein Anwendungsbereich<br />
bleibt, dass sie also überhaupt unanwendbar oder doch unnötig und daher sinnlos<br />
werden; es sei denn, dass sich eine solche Misslichkeit – meist aufgrund guter, aber<br />
schlecht realisierter Klarstellungsabsichten des Gesetzgebers – aus den anderen<br />
Auslegungskriterien mit Deutlichkeit ergibt. So gibt es z. B. zahlreiche Vorschriften,<br />
die die allgemeine Verschuldenshaftung nach § 1295 ABGB für verschiedene<br />
besondere Schadensfälle wiederholen; offenbar um dort jeweils die Rechtsfolgen<br />
möglichst vollständig erkennbar zu machen. Abzulehnen ist weiter z. B. eine dem<br />
nächstliegenden sprachlichen Verständnis entsprechende, weite Auslegung von<br />
„jedermann“ in § 1295 ABGB, und zwar u. a. deshalb, weil sie der Sondernorm des<br />
§ 1327 ABGB (Schadenersatz für Hinterbliebene) jeden möglichen Sinn nehmen<br />
würde. U. a. deshalb ist „jedermann“ in § 1295 ABGB auf jeden unmittelbar<br />
Geschädigten einzuschränken.<br />
1.3. III. Die historische (subjektive) Auslegung<br />
1. Der Streit um das „subjektive“ oder „objektive“<br />
Auslegungsziel<br />
Dieser Streit ist ziemlich müßig und heute im Wesentlichen überwunden. Als<br />
„subjektiv“ wird die Suche nach der problemrelevanten Absicht des historischen<br />
Gesetzgebers bezeichnet. „Objektiv“ ist dagegen die Ermittlung des<br />
problemrelevanten Gehaltes des Gesetzes, den man in sorgfältiger und<br />
sachkundiger Beurteilung dem kundgemachten Text des Gesetzes in seinem<br />
Zusammenhang im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse entnehmen kann.<br />
Tatsächlich muss man und musste man immer schon beide Erkenntnismöglichkeiten<br />
heranziehen, wenn man die juristische Aufgabe rational bestmöglicher Begründung<br />
erfüllen will, wobei je nach der konkreten Problemlage der eine oder der andere<br />
19