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Gesetzgebers und objektiv über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung der<br />

in solcher Weise kollidierenden Regeln.<br />

Hierher gehört auch die Regel, dass die Auslegung nicht dazu führen soll, dass für<br />

bestimmte Regeln wegen ihres Verhältnisses zu anderen kein Anwendungsbereich<br />

bleibt, dass sie also überhaupt unanwendbar oder doch unnötig und daher sinnlos<br />

werden; es sei denn, dass sich eine solche Misslichkeit – meist aufgrund guter, aber<br />

schlecht realisierter Klarstellungsabsichten des Gesetzgebers – aus den anderen<br />

Auslegungskriterien mit Deutlichkeit ergibt. So gibt es z. B. zahlreiche Vorschriften,<br />

die die allgemeine Verschuldenshaftung nach § 1295 ABGB für verschiedene<br />

besondere Schadensfälle wiederholen; offenbar um dort jeweils die Rechtsfolgen<br />

möglichst vollständig erkennbar zu machen. Abzulehnen ist weiter z. B. eine dem<br />

nächstliegenden sprachlichen Verständnis entsprechende, weite Auslegung von<br />

„jedermann“ in § 1295 ABGB, und zwar u. a. deshalb, weil sie der Sondernorm des<br />

§ 1327 ABGB (Schadenersatz für Hinterbliebene) jeden möglichen Sinn nehmen<br />

würde. U. a. deshalb ist „jedermann“ in § 1295 ABGB auf jeden unmittelbar<br />

Geschädigten einzuschränken.<br />

1.3. III. Die historische (subjektive) Auslegung<br />

1. Der Streit um das „subjektive“ oder „objektive“<br />

Auslegungsziel<br />

Dieser Streit ist ziemlich müßig und heute im Wesentlichen überwunden. Als<br />

„subjektiv“ wird die Suche nach der problemrelevanten Absicht des historischen<br />

Gesetzgebers bezeichnet. „Objektiv“ ist dagegen die Ermittlung des<br />

problemrelevanten Gehaltes des Gesetzes, den man in sorgfältiger und<br />

sachkundiger Beurteilung dem kundgemachten Text des Gesetzes in seinem<br />

Zusammenhang im Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse entnehmen kann.<br />

Tatsächlich muss man und musste man immer schon beide Erkenntnismöglichkeiten<br />

heranziehen, wenn man die juristische Aufgabe rational bestmöglicher Begründung<br />

erfüllen will, wobei je nach der konkreten Problemlage der eine oder der andere<br />

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