05.10.2013 Aufrufe

Download (592Kb)

Download (592Kb)

Download (592Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Je ein Beispiel für besonders zugespitzte Situationen aus der österreichischen und<br />

aus der deutschen Rechtsprechung mögen zur Veranschaulichung dienen: Die<br />

Garantie als Sicherungsmittel ist im österreichischen Recht gesetzlich nicht im<br />

einzelnen geregelt. Es fehlt daher auch an einer warnenden Formvorschrift, während<br />

für die (nicht kaufmännische) Bürgschaft Schriftform notwendig ist. Die Judikatur hat<br />

langfristig auch formfreie Garantieerklärungen für wirksam gehalten. Unter dem<br />

Einfluss massiver wissenschaftlicher Kritik hat sie aber neuerdings akzeptiert, dass<br />

die Schutzzwecke der Bürgschaftsform voll und sogar verstärkt auch bei der<br />

sicherungsweisen Garantie zutreffen. Sie hat daher in Analogie (§ 7 ABGB) zur<br />

Bürgschaftsform die bloß mündliche Garantie nunmehr für unwirksam erklärt.<br />

In Deutschland wurde der Architektenvertrag durch viele Jahrzehnte als gemischter<br />

Vertrag beurteilt. Die Forderungen des Architekten wurden daher nur der<br />

allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterworfen. Nach einer<br />

Neuinterpretation des Architektenvertrages als Werkvertrag wurde eine speziellere<br />

kurze Verjährungsregel von bloß zwei Jahren anwendbar.<br />

Die beiden Beispiele sind für die hier vertretene Position, die ein Rückwirkungsverbot<br />

ablehnt, besonders schwierig. Denn sie stellen, zum Unterschied von manchen<br />

anderen Fällen, unzweifelhaft echte Vertrauensschutzprobleme: wer sich auf die<br />

bisherige Rechtsprechung verlassen hat, steht unversehens ohne wirksame<br />

Sicherheit da oder er verliert überraschend schnell seine Forderung durch<br />

Verjährung.<br />

Unter diesem Vertrauensschutz- und damit unter dem Rechtssicherheitsaspekt ist<br />

seit einigen Jahrzehnten nach dem Vorbild der USA, wo allerdings die Auffassungen<br />

je nach Einzelstaat und zu verschiedenen Zeiten sehr umstritten waren bzw. sind,<br />

insbesondere in Deutschland, in der Schweiz und zuletzt auch in Österreich eine<br />

umfassende Diskussion darüber entstanden, ob und wie das Vertrauen betroffener<br />

Rechtssubjekte auf eine bestehende Judikaturregel, die durch Interpretation oder<br />

Rechtsfortbildung begründet wurde, geschützt werden kann und soll. Vielleicht hat<br />

diese Diskussion auch bereits auf weitere Länder übergegriffen. Anderenfalls ist das<br />

alsbald zu erwarten.<br />

114

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!