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völlig zufällig, in ihren Weiterungen unkontrollierbar und unabsehbar würde. Sie wäre<br />
auch zum objektiv erkennbaren und daher motivationsrelevanten Schadenspotential<br />
der unerlaubten Handlung (und oft auch zum Verschulden des Schädigers) ganz<br />
unverhältnismäßig.<br />
Ein notwendiger Teil des Arguments bleibt aber regelmäßig unausgesprochen: Dass<br />
eben diese Uferlosigkeit und Zufälligkeit allgemeiner Ablehnung durch die<br />
Rechtsgenossen (einschließlich der nicht strikt formalistisch denkenden Juristen)<br />
begegnet; schon wegen der geradezu unbegrenzten Kapitulation des Rechts vor<br />
dem Zufall, die ansonsten droht.<br />
Die engere Auslegung des Kausalitätserfordernisses als Haftungsvoraussetzung mit<br />
Hilfe der Adäquität ist somit ein starkes und wichtiges Beispiel für eine restriktive<br />
objektiv-teleologische Auslegung mit Hilfe eines argumentums ad absurdum. Ein<br />
anderes Beispiel kann etwa der Aufwandersatz des unredlichen Besitzers nach §<br />
336 ABGB liefern, dessen Verweisung auf die Regeln über die Geschäftsführung<br />
ohne Auftrag, sprachlich immerhin möglich, von einer einflussreichen Lehre dahin<br />
verstanden wurde, dass der unredliche Besitzer bei den notwendigen Aufwendungen<br />
besser behandelt wird als der redliche. Die dafür genannten Gründe sind jedoch<br />
schon immanent nicht stichhaltig. Daher zieht ohne weiteres das argumentum ad<br />
absurdum: Kein vernünftiger Mensch könnte es begreifen, wenn die Rechtsordnung<br />
bei der genannten Einzelfrage (oder wo immer sonst!) den Unredlichen besser<br />
behandelte als den Redlichen.<br />
6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht und<br />
Normkollision<br />
Eine bedeutsame Unterart der teleologisch-systematischen Auslegung sucht die<br />
Übereinstimmung der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem<br />
Recht. Die wichtigsten Beispiele sind die verfassungskonforme Auslegung von<br />
„einfachen“ Gesetzen und die europarechtskonforme Interpretation inländischen<br />
Rechts. Hier geht es nicht „bloß“ um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen,<br />
sondern um möglichste Ausschaltung echter Normwidersprüche zwischen Normen<br />
unterschiedlichen formalen Ranges. Nicht die Grundwertungen, sondern die<br />
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