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völlig zufällig, in ihren Weiterungen unkontrollierbar und unabsehbar würde. Sie wäre<br />

auch zum objektiv erkennbaren und daher motivationsrelevanten Schadenspotential<br />

der unerlaubten Handlung (und oft auch zum Verschulden des Schädigers) ganz<br />

unverhältnismäßig.<br />

Ein notwendiger Teil des Arguments bleibt aber regelmäßig unausgesprochen: Dass<br />

eben diese Uferlosigkeit und Zufälligkeit allgemeiner Ablehnung durch die<br />

Rechtsgenossen (einschließlich der nicht strikt formalistisch denkenden Juristen)<br />

begegnet; schon wegen der geradezu unbegrenzten Kapitulation des Rechts vor<br />

dem Zufall, die ansonsten droht.<br />

Die engere Auslegung des Kausalitätserfordernisses als Haftungsvoraussetzung mit<br />

Hilfe der Adäquität ist somit ein starkes und wichtiges Beispiel für eine restriktive<br />

objektiv-teleologische Auslegung mit Hilfe eines argumentums ad absurdum. Ein<br />

anderes Beispiel kann etwa der Aufwandersatz des unredlichen Besitzers nach §<br />

336 ABGB liefern, dessen Verweisung auf die Regeln über die Geschäftsführung<br />

ohne Auftrag, sprachlich immerhin möglich, von einer einflussreichen Lehre dahin<br />

verstanden wurde, dass der unredliche Besitzer bei den notwendigen Aufwendungen<br />

besser behandelt wird als der redliche. Die dafür genannten Gründe sind jedoch<br />

schon immanent nicht stichhaltig. Daher zieht ohne weiteres das argumentum ad<br />

absurdum: Kein vernünftiger Mensch könnte es begreifen, wenn die Rechtsordnung<br />

bei der genannten Einzelfrage (oder wo immer sonst!) den Unredlichen besser<br />

behandelte als den Redlichen.<br />

6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht und<br />

Normkollision<br />

Eine bedeutsame Unterart der teleologisch-systematischen Auslegung sucht die<br />

Übereinstimmung der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem<br />

Recht. Die wichtigsten Beispiele sind die verfassungskonforme Auslegung von<br />

„einfachen“ Gesetzen und die europarechtskonforme Interpretation inländischen<br />

Rechts. Hier geht es nicht „bloß“ um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen,<br />

sondern um möglichste Ausschaltung echter Normwidersprüche zwischen Normen<br />

unterschiedlichen formalen Ranges. Nicht die Grundwertungen, sondern die<br />

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