05.10.2013 Aufrufe

Download (592Kb)

Download (592Kb)

Download (592Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Globalaussagen über eine generelle Befolgungstendenz mögen faktisch durchaus<br />

richtig sein, lassen aber naturgemäß alles rechtlich Entscheidende offen. Sie stellen<br />

ja nur eine generelle Prognose, die im Einzelfall sogar als solche wenig hilft,<br />

insbesondere aber dazu gar nicht Stellung nimmt, welche Rolle Richterrecht<br />

legitimerweise spielen soll. Es ist ein Armutszeugnis der überkommenen<br />

Methodenlehre, wenn sie sich dieser rechtlich entscheidenden Frage verschließt. Die<br />

dargestellten Aussagen führen ja auf der normativen Ebene zu dem Schluss, dass<br />

man bei der Beurteilung von Einzelfällen vorhandene Vorentscheidungen befolgen<br />

darf – was manche Äußerungen im Rahmen des von ihnen für maßgebend<br />

gehaltenen richterlichen Ermessens, dann überflüssigerweise, noch besonders<br />

hervorheben – dass man sie aber auch ignorieren darf. Der Rechtsverkehr muss<br />

also, ungeachtet der faktischen überwiegenden Tendenz zur Befolgung, doch auch<br />

mit Ignorierung oder Verwerfung der Vorjudikatur rechnen. Das hilft weder dem<br />

entscheidungspflichtigen Richter noch dem Rechtsverkehr.<br />

Das extreme Gegenteil zum „an sich nichts“ vertreten die Meinungen, die letztlich<br />

allein das Richterrecht als rechtlich relevant und daher doch wohl als verbindlich<br />

betrachten: weil Gesetzesregeln infolge ihrer Allgemeinheit bloßes Programm seien;<br />

weil sie nur den Inhalt haben, den Richter „pflichtgemäß“ (?) daraus entnehmen; weil<br />

ein Gesetz vielleicht noch nie eine richterliche Entscheidung bestimmt habe (!), weil<br />

es überhaupt keinen erkennbaren entscheidungserheblichen Inhalt habe usw. All<br />

dies ist vollständig erfahrungswidrig, weil einfache Fälle oder Sachverhaltselemente<br />

ständig ohne alle Schwierigkeiten und ohne weiteres aus dem Gesetz beurteilt<br />

werden. Auch theoretisch müssen sich die Vertreter solcher Auffassungen fragen<br />

lassen, wieso die unzweifelhaft bestehenden Schwierigkeiten menschlicher<br />

Kommunikation und insbesondere des Textverständnisses zwar sonst nirgends zur<br />

Behauptung praktischer Unverständlichkeit aller menschlicher Äußerungen<br />

übertrieben werden, dies aber gerade für Aussagen des Gesetzgebers doch gelten<br />

soll. Besonders bizarr, weil widersprüchlich, ist die Vorstellung, dass diese völlige<br />

Unverständlichkeit zwar für das Gesetz, nicht aber für die – immer noch recht<br />

allgemeinen! – Richterrechtsregeln gelten soll; nach einer einschlägigen Stimme<br />

ebensowenig für den Gleichheitsgrundsatz, eine besonders allgemeine Norm!<br />

Manche Aussagen solcher Art dürften letztlich nicht bloß auf allgemeiner<br />

Erkenntnisskepsis, sondern auf destruktiven Tendenzen speziell gegenüber Recht<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!