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Verfügungsrecht bloß über eine Wohnung (als unselbständiger Bestandteil eines<br />

Hauses) ist so deutlich, dass die Unterschiede in der Eigentumskonstruktion im<br />

Zusammenhang des Mieterschutzes keine erkennbare Rolle spielen können.<br />

Dem Analogieschluss steht der Umkehrschluss (argumentum e contrario) scharf<br />

gegenüber. Hier wird gefolgert, dass die in einer Rechtsvorschrift angeordnete<br />

Rechtsfolge nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gelten<br />

soll, also keineswegs auf textlich nicht erfasste weitere Fälle auszudehnen ist. Es<br />

gehört zu den Standardeinwänden von Methodenkritikern, dass die beiden<br />

gegensätzlichen Schlussformen stets zur Wahl stünden und daher beide wertlos<br />

seien.<br />

Das ist aber nur unter der verfehlten Prämisse richtig, dass als rechtlich relevant nur<br />

die formulierten Rechtsvorschriften in Frage kommen. (Selbst pragmatischere<br />

Gesetzespositivisten gestehen aber wenigstens der aus anderen Erkenntnisquellen<br />

erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung erhebliche Bedeutung zu.<br />

Warum das bei der Rechtsfortbildung anders sein sollte, ist unerfindlich.) Aus dem<br />

bereits Gesagten ergibt sich die Widerlegung des Einwandes von selbst: Wenn man<br />

nicht bloß den Text, also den „Buchstaben“ des Gesetzes beachtet, sondern – etwa<br />

mit § 7 ABGB! – auch auf seine Zwecke (Gründe) sieht, kann von der angeblich<br />

beliebigen Schaukel zwischen Analogie- und Umkehrschluss als grundsätzlichem<br />

Einwand gar keine Rede sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob der<br />

problemrelevante Zweck des Gesetzes sich nur auf die tatbestandlich erfassten<br />

Sachverhalte erstreckt (dann Umkehrschluss) oder darüber hinausgeht (dann und<br />

insoweit Analogieschluss). Noch so eifrige oder pathetische Verweise bloß auf den<br />

Wortlaut des Gesetzes helfen bei dieser Frage, wie bei zahlreichen anderen<br />

methodischen Problemen, allerdings nicht weiter. Ein Beispiel: § 1327 ABGB sieht<br />

für gesetzliche Unterhaltsgläubiger eines schuldhaft Getöteten<br />

Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen auf das vor, was ihnen durch<br />

die Tötung entgeht. Zu beurteilen seien nun Kaufpreis-, Darlehens- oder<br />

Schadenersatzforderungen gegen den Getöteten, deren Gläubiger wegen der<br />

Tötung ihres Schuldners nicht zu ihrem Geld kommen und daher („mittelbar“)<br />

Geschädigte sind. Ein Analogieschluss von den Unterhaltsforderungen auf die<br />

anderen Ansprüche lässt sich nicht etwa mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut<br />

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