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Verfügungsrecht bloß über eine Wohnung (als unselbständiger Bestandteil eines<br />
Hauses) ist so deutlich, dass die Unterschiede in der Eigentumskonstruktion im<br />
Zusammenhang des Mieterschutzes keine erkennbare Rolle spielen können.<br />
Dem Analogieschluss steht der Umkehrschluss (argumentum e contrario) scharf<br />
gegenüber. Hier wird gefolgert, dass die in einer Rechtsvorschrift angeordnete<br />
Rechtsfolge nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gelten<br />
soll, also keineswegs auf textlich nicht erfasste weitere Fälle auszudehnen ist. Es<br />
gehört zu den Standardeinwänden von Methodenkritikern, dass die beiden<br />
gegensätzlichen Schlussformen stets zur Wahl stünden und daher beide wertlos<br />
seien.<br />
Das ist aber nur unter der verfehlten Prämisse richtig, dass als rechtlich relevant nur<br />
die formulierten Rechtsvorschriften in Frage kommen. (Selbst pragmatischere<br />
Gesetzespositivisten gestehen aber wenigstens der aus anderen Erkenntnisquellen<br />
erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung erhebliche Bedeutung zu.<br />
Warum das bei der Rechtsfortbildung anders sein sollte, ist unerfindlich.) Aus dem<br />
bereits Gesagten ergibt sich die Widerlegung des Einwandes von selbst: Wenn man<br />
nicht bloß den Text, also den „Buchstaben“ des Gesetzes beachtet, sondern – etwa<br />
mit § 7 ABGB! – auch auf seine Zwecke (Gründe) sieht, kann von der angeblich<br />
beliebigen Schaukel zwischen Analogie- und Umkehrschluss als grundsätzlichem<br />
Einwand gar keine Rede sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob der<br />
problemrelevante Zweck des Gesetzes sich nur auf die tatbestandlich erfassten<br />
Sachverhalte erstreckt (dann Umkehrschluss) oder darüber hinausgeht (dann und<br />
insoweit Analogieschluss). Noch so eifrige oder pathetische Verweise bloß auf den<br />
Wortlaut des Gesetzes helfen bei dieser Frage, wie bei zahlreichen anderen<br />
methodischen Problemen, allerdings nicht weiter. Ein Beispiel: § 1327 ABGB sieht<br />
für gesetzliche Unterhaltsgläubiger eines schuldhaft Getöteten<br />
Schadenersatzansprüche gegen den Verantwortlichen auf das vor, was ihnen durch<br />
die Tötung entgeht. Zu beurteilen seien nun Kaufpreis-, Darlehens- oder<br />
Schadenersatzforderungen gegen den Getöteten, deren Gläubiger wegen der<br />
Tötung ihres Schuldners nicht zu ihrem Geld kommen und daher („mittelbar“)<br />
Geschädigte sind. Ein Analogieschluss von den Unterhaltsforderungen auf die<br />
anderen Ansprüche lässt sich nicht etwa mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut<br />
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