Download (592Kb)
Download (592Kb)
Download (592Kb)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ansatz im Vordergrund steht. Von Exklusivität des einen oder anderen<br />
„Auslegungsziels“ sollte also nicht mehr die Rede sein.<br />
Was bleibt, ist in der Sache lediglich ein wichtiger Aspekt der Vorrangfrage unter den<br />
juristischen Methoden (dazu unten). Nur soviel kann gesagt werden, dass die in der<br />
gegenwärtigen Rechtsordnung und der heutigen Rechtsgemeinschaft jeweils<br />
bestbegründbare Auslegung gesucht werden muss, da es um aktuelle<br />
Rechtsanwendung geht. Das schließt aber nur unverrückbare Fixierung auf die<br />
historische Absicht des Gesetzgebers aus, nicht aber deren Wichtigkeit im<br />
Zusammenspiel der Auslegungsmethoden, die einander durch ihr Rangverhältnis<br />
und ihre zusammenfassende Abwägung relativieren können (vgl. dazu unten).<br />
2. Das Auslegungsmaterial<br />
Das Auslegungsmaterial besteht bei der historischen Auslegung aus allen irgendwie<br />
aufschlussreichen Hinweisen auf den Willen oder die Absicht „des Gesetzgebers“,<br />
der die auszulegende und anzuwendende Norm erlassen hat, also des „historischen“<br />
Gesetzgebers in Bezug auf das gerade anstehende Problem. Die von manchen<br />
vertretene Alternative, statt dessen generell den heutigen Gesetzgeber zu setzen,<br />
entfällt in Wahrheit deshalb, weil es bei diesem in der Regel keine Hinweise auf<br />
seine Absichten in Bezug auf ältere Normen gibt.<br />
Da eine Rechtsregel nicht bloß aus sprachlichen Elementen (Texten) besteht,<br />
sondern darin vielmehr ein normsetzender menschlicher Wille zum Ausdruck kommt,<br />
und weil der „objektive“ Text auch im Zusammenhang vielfach vage oder mehrdeutig<br />
bleibt, ist die Heranziehung des gesetzgeberischen Willens geradezu<br />
selbstverständlich, wo ein feststellbarer Wille beim jeweiligen Problem weiterhilft.<br />
(Das ist aus verschiedenen Gründen natürlich keineswegs immer der Fall.)<br />
Für die Erforschung der Absicht des Gesetzgebers ist (über den schon durch die<br />
früheren Auslegungsstufen erfassten Gesetzestext hinaus) u. a. aufschlussreich der<br />
Rechtszustand vor der Erlassung der auszulegenden Norm, weil der Vergleich nicht<br />
selten gut erkennen lässt, ob und ggf. was geändert werden sollte. (Z. B. ist die<br />
Nennung von Ort und Datum des Testaments in § 578 ABGB als nicht erforderlich,<br />
20