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Ansatz im Vordergrund steht. Von Exklusivität des einen oder anderen<br />

„Auslegungsziels“ sollte also nicht mehr die Rede sein.<br />

Was bleibt, ist in der Sache lediglich ein wichtiger Aspekt der Vorrangfrage unter den<br />

juristischen Methoden (dazu unten). Nur soviel kann gesagt werden, dass die in der<br />

gegenwärtigen Rechtsordnung und der heutigen Rechtsgemeinschaft jeweils<br />

bestbegründbare Auslegung gesucht werden muss, da es um aktuelle<br />

Rechtsanwendung geht. Das schließt aber nur unverrückbare Fixierung auf die<br />

historische Absicht des Gesetzgebers aus, nicht aber deren Wichtigkeit im<br />

Zusammenspiel der Auslegungsmethoden, die einander durch ihr Rangverhältnis<br />

und ihre zusammenfassende Abwägung relativieren können (vgl. dazu unten).<br />

2. Das Auslegungsmaterial<br />

Das Auslegungsmaterial besteht bei der historischen Auslegung aus allen irgendwie<br />

aufschlussreichen Hinweisen auf den Willen oder die Absicht „des Gesetzgebers“,<br />

der die auszulegende und anzuwendende Norm erlassen hat, also des „historischen“<br />

Gesetzgebers in Bezug auf das gerade anstehende Problem. Die von manchen<br />

vertretene Alternative, statt dessen generell den heutigen Gesetzgeber zu setzen,<br />

entfällt in Wahrheit deshalb, weil es bei diesem in der Regel keine Hinweise auf<br />

seine Absichten in Bezug auf ältere Normen gibt.<br />

Da eine Rechtsregel nicht bloß aus sprachlichen Elementen (Texten) besteht,<br />

sondern darin vielmehr ein normsetzender menschlicher Wille zum Ausdruck kommt,<br />

und weil der „objektive“ Text auch im Zusammenhang vielfach vage oder mehrdeutig<br />

bleibt, ist die Heranziehung des gesetzgeberischen Willens geradezu<br />

selbstverständlich, wo ein feststellbarer Wille beim jeweiligen Problem weiterhilft.<br />

(Das ist aus verschiedenen Gründen natürlich keineswegs immer der Fall.)<br />

Für die Erforschung der Absicht des Gesetzgebers ist (über den schon durch die<br />

früheren Auslegungsstufen erfassten Gesetzestext hinaus) u. a. aufschlussreich der<br />

Rechtszustand vor der Erlassung der auszulegenden Norm, weil der Vergleich nicht<br />

selten gut erkennen lässt, ob und ggf. was geändert werden sollte. (Z. B. ist die<br />

Nennung von Ort und Datum des Testaments in § 578 ABGB als nicht erforderlich,<br />

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