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durch konkretere rechtlichere Maßstäbe, vielfach als weiterführend erweisen. Für die<br />
Demonstration am Beispiel werden wir dabei freilich unseren bisher vielfach<br />
verwendeten Testamentsfall oft verlassen müssen, was nunmehr manchmal zu<br />
größerer Ausführlichkeit nötigt.<br />
3. Die teleologisch-systematische Auslegung<br />
Das erste und wichtigste Zusatzkriterium für die Wahl zwischen zunächst tauglichen<br />
Zweckhypothesen ist der für das Rechtssystem fundamentale Grundsatz der<br />
Gerechtigkeit im allgemeinsten und zugleich durchaus unpathetischen Sinn; d. h. der<br />
Grundsatz des Gleichmaßes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend<br />
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. (Wer die damit verbundene Reduktion,<br />
insbesondere auf die „unterverfassungsrechtlichen“ Stufen des Rechts nicht scheut,<br />
mag den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz heranziehen, der eine<br />
„Positivierung“ des allgemeinen Gerechtigkeitsgleichmaßes darstellt.) Die<br />
unzweifelhafte Unvollständigkeit dieses Maßstabes, der die genauen Kriterien für<br />
gleich und ungleich selbst nicht enthält, ist im vorliegenden Zusammenhang dadurch<br />
überbrückbar, dass man diesbezüglich auf in der Rechtsordnung bereits an anderer<br />
Stelle, also außerhalb des jetzt auszulegenden Gesetzes, getroffenen<br />
Zwecksetzungen oder Wertentscheidungen abstellt. Nicht mehr der explizite Inhalt<br />
anderer, systematisch aufschlussreicher Regeln (vgl. oben unter III) ist hier also das<br />
zusätzlich benötigte Auslegungsmaterial, sondern deren Zweck- oder<br />
Wertungsgrundlagen. Diese sind zunächst nur der betreffenden anderen Norm<br />
zugrunde gelegt worden. Die dort vom Regeltatbestand betroffenen Sachverhalte<br />
enthalten aber als Kern eine zwischenmenschliche Interessenkonstellation, in der<br />
Regel einen typischen Interessenkonflikt, der ebenso oder doch in ähnlicher Form<br />
auch im Normbereich der auszulegenden Regel besteht; hier freilich eingebettet in<br />
einen im übrigen anderen Sachverhaltszusammenhang.<br />
Bei der Interpretation ist nun darauf zu achten, dass die Wertung und<br />
dementsprechende Zielsetzung, die der systematisch einschlägigen anderen Norm<br />
erkennbar zugrunde liegt, auch bei der primär anzuwendenden Norm in deren<br />
Auslegungsspielraum wirksam wird. Auf diese Weise wird das fundamentale<br />
Gleichmaßgebot respektiert. In der Methodenlehre spricht man dabei meist und<br />
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