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durch konkretere rechtlichere Maßstäbe, vielfach als weiterführend erweisen. Für die<br />

Demonstration am Beispiel werden wir dabei freilich unseren bisher vielfach<br />

verwendeten Testamentsfall oft verlassen müssen, was nunmehr manchmal zu<br />

größerer Ausführlichkeit nötigt.<br />

3. Die teleologisch-systematische Auslegung<br />

Das erste und wichtigste Zusatzkriterium für die Wahl zwischen zunächst tauglichen<br />

Zweckhypothesen ist der für das Rechtssystem fundamentale Grundsatz der<br />

Gerechtigkeit im allgemeinsten und zugleich durchaus unpathetischen Sinn; d. h. der<br />

Grundsatz des Gleichmaßes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend<br />

seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. (Wer die damit verbundene Reduktion,<br />

insbesondere auf die „unterverfassungsrechtlichen“ Stufen des Rechts nicht scheut,<br />

mag den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz heranziehen, der eine<br />

„Positivierung“ des allgemeinen Gerechtigkeitsgleichmaßes darstellt.) Die<br />

unzweifelhafte Unvollständigkeit dieses Maßstabes, der die genauen Kriterien für<br />

gleich und ungleich selbst nicht enthält, ist im vorliegenden Zusammenhang dadurch<br />

überbrückbar, dass man diesbezüglich auf in der Rechtsordnung bereits an anderer<br />

Stelle, also außerhalb des jetzt auszulegenden Gesetzes, getroffenen<br />

Zwecksetzungen oder Wertentscheidungen abstellt. Nicht mehr der explizite Inhalt<br />

anderer, systematisch aufschlussreicher Regeln (vgl. oben unter III) ist hier also das<br />

zusätzlich benötigte Auslegungsmaterial, sondern deren Zweck- oder<br />

Wertungsgrundlagen. Diese sind zunächst nur der betreffenden anderen Norm<br />

zugrunde gelegt worden. Die dort vom Regeltatbestand betroffenen Sachverhalte<br />

enthalten aber als Kern eine zwischenmenschliche Interessenkonstellation, in der<br />

Regel einen typischen Interessenkonflikt, der ebenso oder doch in ähnlicher Form<br />

auch im Normbereich der auszulegenden Regel besteht; hier freilich eingebettet in<br />

einen im übrigen anderen Sachverhaltszusammenhang.<br />

Bei der Interpretation ist nun darauf zu achten, dass die Wertung und<br />

dementsprechende Zielsetzung, die der systematisch einschlägigen anderen Norm<br />

erkennbar zugrunde liegt, auch bei der primär anzuwendenden Norm in deren<br />

Auslegungsspielraum wirksam wird. Auf diese Weise wird das fundamentale<br />

Gleichmaßgebot respektiert. In der Methodenlehre spricht man dabei meist und<br />

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