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(wirklich oder vermeintlich) geringer praktischer Bedeutung keine ausdrückliche<br />
Regel für ihn aufstellt, sondern für den Bedarfsfall deren Gewinnung, insbesondere<br />
per analogiam, der „Lehre und Rechsprechung“ überlässt, wie es dann heißt. Auch in<br />
diesem Fall wäre es also „planwidrig“, wenn die Ableitung der benötigten Regel unter<br />
reduktionistischen Vorwänden verweigert würde.<br />
Das für manche vorgeblich so dunkle Merkmal der Gesetzeslücke lässt sich also<br />
ohne große Schwierigkeiten erhellen, wenn man die „Lücke“ auf die auf unmittelbare<br />
Anwendung angelegte Regelschicht bezieht und darüber hinaus zu ihrer Abgrenzung<br />
die inhaltlich-systematisch tieferen Zweck- und Prinzipschichten des Rechtssystems<br />
heranzieht. Im Wesentlichen von dort her müssen auch die Instrumente der<br />
Lückenausfüllung kommen.<br />
Das Gesagte bietet auch schon eine zureichende Beschreibung der praktisch im<br />
Vordergrund stehenden „teleologischen“ Lücke, die von manchen auch irreführend<br />
als „unechte“ Lücke bezeichnet wird: Der problemrelevante Gesetzeszweck im oben<br />
bei der Auslegung erörterten subjektiv-historischen oder objektiv-teleologischen Sinn<br />
fordert in Verbindung mit dem Gerechtigkeitsgrundsatz des Gleichmaßes eine<br />
Erstreckung der Rechtsfolge der Ausgangsnorm (Analogiegrundlage) auf einen von<br />
ihrem sprachlich fixierten Tatbestand auch im äußersten möglichen<br />
Sprachverständnis nicht mehr erfassten Sachverhalt, weil dieser gemäß dem<br />
maßgebenden Zweck der Ausgangsnorm gleich regelungsbedürftig und gleich zu<br />
regeln ist, ohne dass dies aber eine vorgegebene (gesetzliche oder<br />
gewohnheitsrechtliche) Rechtsvorschrift aussprechen würde. Hier wird die Lücke<br />
durch einen und denselben methodischen Gedankengang festgestellt und<br />
geschlossen, nämlich durch Rückgang auf den Gesetzeszweck.<br />
Heikler ist die Feststellung und Behandlung von „Prinziplücken“. Darauf wird bei<br />
Erörterung der Prinzipanwendung zurückzukommen sein.<br />
Einfacher verhält es sich dagegen mit der Feststellung der logischen („echten“)<br />
Lücken. Sie werden teilweise sogar von modernen Rechtspositivisten als<br />
methodisch relevant und ausfüllungsbedürftig zugestanden. Hier ist eine vorhandene<br />
positive Norm ohne Ergänzung überhaupt unanwendbar. In bestimmtem<br />
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