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(wirklich oder vermeintlich) geringer praktischer Bedeutung keine ausdrückliche<br />

Regel für ihn aufstellt, sondern für den Bedarfsfall deren Gewinnung, insbesondere<br />

per analogiam, der „Lehre und Rechsprechung“ überlässt, wie es dann heißt. Auch in<br />

diesem Fall wäre es also „planwidrig“, wenn die Ableitung der benötigten Regel unter<br />

reduktionistischen Vorwänden verweigert würde.<br />

Das für manche vorgeblich so dunkle Merkmal der Gesetzeslücke lässt sich also<br />

ohne große Schwierigkeiten erhellen, wenn man die „Lücke“ auf die auf unmittelbare<br />

Anwendung angelegte Regelschicht bezieht und darüber hinaus zu ihrer Abgrenzung<br />

die inhaltlich-systematisch tieferen Zweck- und Prinzipschichten des Rechtssystems<br />

heranzieht. Im Wesentlichen von dort her müssen auch die Instrumente der<br />

Lückenausfüllung kommen.<br />

Das Gesagte bietet auch schon eine zureichende Beschreibung der praktisch im<br />

Vordergrund stehenden „teleologischen“ Lücke, die von manchen auch irreführend<br />

als „unechte“ Lücke bezeichnet wird: Der problemrelevante Gesetzeszweck im oben<br />

bei der Auslegung erörterten subjektiv-historischen oder objektiv-teleologischen Sinn<br />

fordert in Verbindung mit dem Gerechtigkeitsgrundsatz des Gleichmaßes eine<br />

Erstreckung der Rechtsfolge der Ausgangsnorm (Analogiegrundlage) auf einen von<br />

ihrem sprachlich fixierten Tatbestand auch im äußersten möglichen<br />

Sprachverständnis nicht mehr erfassten Sachverhalt, weil dieser gemäß dem<br />

maßgebenden Zweck der Ausgangsnorm gleich regelungsbedürftig und gleich zu<br />

regeln ist, ohne dass dies aber eine vorgegebene (gesetzliche oder<br />

gewohnheitsrechtliche) Rechtsvorschrift aussprechen würde. Hier wird die Lücke<br />

durch einen und denselben methodischen Gedankengang festgestellt und<br />

geschlossen, nämlich durch Rückgang auf den Gesetzeszweck.<br />

Heikler ist die Feststellung und Behandlung von „Prinziplücken“. Darauf wird bei<br />

Erörterung der Prinzipanwendung zurückzukommen sein.<br />

Einfacher verhält es sich dagegen mit der Feststellung der logischen („echten“)<br />

Lücken. Sie werden teilweise sogar von modernen Rechtspositivisten als<br />

methodisch relevant und ausfüllungsbedürftig zugestanden. Hier ist eine vorhandene<br />

positive Norm ohne Ergänzung überhaupt unanwendbar. In bestimmtem<br />

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