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echtssicherheitsrelevant sein. Dazu kommt, dass nach einiger Zeit aus eben diesem<br />

Grund wahrscheinlich ist, dass Untergerichte bereits im Sinne des Dictums<br />

unpublizierte und daher nicht gut auffindbare Entscheidungen gefällt haben bzw.<br />

dass Rechtsberater das Verhalten der Beratenen im Sinne des Dictums unter<br />

Hinweis auf entsprechende Prozessaussichten beeinflusst haben. Dann sind sehr<br />

wohl Menschen real im Sinne des obiter Gesagten behandelt worden.<br />

M. E. sollte man daher, wenn richterrechtlich bisher nur ein obiter dictum vorliegt<br />

(und dieses sich als mindestens vertretbar erweist) auch diesem subsidiäre<br />

Bindungskraft zusprechen. Konsequent wäre es, an seine Widerlegung etwas<br />

schwächere Anforderungen zu stellen und keine rechtlich deutlich besseren Gründe<br />

für eine Gegenmeinung zu verlangen, sondern sich mit besseren Gründen ohne<br />

besondere Qualifikation zu begnügen.<br />

Streitig ist, ob bei Fehlen höchstgerichtlicher Vorjudikatur auch allgemein<br />

zugängliche, also publizierte Rechtsprechung von Instanzgerichten eine subsidiäre<br />

Bindungswirkung entfalten kann. M. E. ist das entsprechend den Anforderungen von<br />

Gleichmaß und Rechtssicherheit zu bejahen, ohne dass damit der besonderen<br />

Funktion des Höchstgerichtes Abbruch geschieht. Auch das oberste Gericht ist ja an<br />

die maßgebenden fundamentalen Rechtsgrundsätze gebunden. Überzeugt es sich<br />

freilich davon, im aktuellen Kontext eine stärkere Begründung für eine gegenteilige<br />

Lösung bieten zu können, so besteht, wie allgemein beim Richterrecht, ohnehin<br />

keine Bindung.<br />

Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichtes und von<br />

Instanzgerichten geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem<br />

vorrangigen Recht gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche Maß an<br />

Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen, schon weil der<br />

Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner sein muss. Dazu kommt der<br />

Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz<br />

durchsetzen muss, soweit nicht prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des<br />

Höchstgerichtes bestehen. Solche sind aber materiellrechtlich eine irrelevante<br />

Zufälligkeit.<br />

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