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echtssicherheitsrelevant sein. Dazu kommt, dass nach einiger Zeit aus eben diesem<br />
Grund wahrscheinlich ist, dass Untergerichte bereits im Sinne des Dictums<br />
unpublizierte und daher nicht gut auffindbare Entscheidungen gefällt haben bzw.<br />
dass Rechtsberater das Verhalten der Beratenen im Sinne des Dictums unter<br />
Hinweis auf entsprechende Prozessaussichten beeinflusst haben. Dann sind sehr<br />
wohl Menschen real im Sinne des obiter Gesagten behandelt worden.<br />
M. E. sollte man daher, wenn richterrechtlich bisher nur ein obiter dictum vorliegt<br />
(und dieses sich als mindestens vertretbar erweist) auch diesem subsidiäre<br />
Bindungskraft zusprechen. Konsequent wäre es, an seine Widerlegung etwas<br />
schwächere Anforderungen zu stellen und keine rechtlich deutlich besseren Gründe<br />
für eine Gegenmeinung zu verlangen, sondern sich mit besseren Gründen ohne<br />
besondere Qualifikation zu begnügen.<br />
Streitig ist, ob bei Fehlen höchstgerichtlicher Vorjudikatur auch allgemein<br />
zugängliche, also publizierte Rechtsprechung von Instanzgerichten eine subsidiäre<br />
Bindungswirkung entfalten kann. M. E. ist das entsprechend den Anforderungen von<br />
Gleichmaß und Rechtssicherheit zu bejahen, ohne dass damit der besonderen<br />
Funktion des Höchstgerichtes Abbruch geschieht. Auch das oberste Gericht ist ja an<br />
die maßgebenden fundamentalen Rechtsgrundsätze gebunden. Überzeugt es sich<br />
freilich davon, im aktuellen Kontext eine stärkere Begründung für eine gegenteilige<br />
Lösung bieten zu können, so besteht, wie allgemein beim Richterrecht, ohnehin<br />
keine Bindung.<br />
Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichtes und von<br />
Instanzgerichten geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem<br />
vorrangigen Recht gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche Maß an<br />
Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen, schon weil der<br />
Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner sein muss. Dazu kommt der<br />
Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz<br />
durchsetzen muss, soweit nicht prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des<br />
Höchstgerichtes bestehen. Solche sind aber materiellrechtlich eine irrelevante<br />
Zufälligkeit.<br />
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