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Daran ist jedoch alles falsch. Einerseits besteht, wie gezeigt, ein festes<br />

Rangverhältnis in abstracto durchaus und hat es eine gewisse, wenn auch<br />

bescheidene praktische Anwendbarkeit. Andererseits ist es aber selbstverständlich,<br />

dass ein immer durchgreifendes Rangverhältnis nicht möglich ist, weil die einzelnen<br />

methodischen Stufen offensichtlich Argumente von sehr unterschiedlicher Stärke<br />

liefern können: Die sprachliche Auslegung kann z. B. einen allein verständlichen,<br />

einen überwiegenden, einen möglichen und einen entfernt möglichen<br />

Sprachgebrauch zeigen; usw. Nur eine ganz realitätsfremde Fixierung auf durchwegs<br />

je für sich klare, aber gegensätzliche Argumente ermöglicht es, die Rangfrage zu<br />

einer besonderen Crux der juristischen Methodenlehre hochzustilisieren.<br />

Die gängige Antwort der Jurisprudenz auf solche Kritik ist allerdings, dass die<br />

einzelnen Auslegungselemente jeweils nur Teile des einheitlichen<br />

Auslegungsvorganges seien und daher stets nebeneinander eingesetzt werden<br />

müssen. Das reicht durchaus zur Abwehr der realitätsfremden Kritik aus, entspricht<br />

aber seinerseits nicht der Realität. Nur bei besonders schwierigen Problemen ist, wie<br />

oben schon erörtert, eine umfassende Heranziehung aller methodischen Stufen mit<br />

sorgfältiger vergleichender Analyse der unterschiedlichen Ansätze und ihrer<br />

Einzelergebnisse nötig. Ebenso umfassende Heranziehung allen erdenklichen<br />

Auslegungsmaterials für jeden banalen Auslegungsvorgang zu postulieren, wäre<br />

aber sowohl theoretisch verfehlt wie vor allem praktisch aussichtslos. Kein<br />

vernünftiger juristischer Beurteiler wird etwa systematische Recherchen, historische<br />

Nachforschungen oder Mittel-Zweck-Analysen betreiben, wenn er sein Problem<br />

bereits auf sprachlicher Stufe mit Hilfe eines allgemeinen (mindestens deutlich<br />

überwiegenden) Sprachgebrauches gelöst hat, wenn auch die globale „Gegenprobe“<br />

keine Bedenken ergibt. Eine solche Gegenprobe braucht selbstverständlich nicht<br />

explizit etwa in die Begründung einer Entscheidung oder Begutachtung<br />

aufgenommen zu werden; besonders wenn ihr Ergebnis ohnehin negativ ist. Zur<br />

mindestens internen Selbstkontrolle bleibt sie dennoch unentbehrlich.<br />

1.11. II. Notwendige Modifikationen<br />

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