Download (592Kb)
Download (592Kb)
Download (592Kb)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ewiesen. Es bleibt ja möglich, dass sie den gesetzgebenden Menschen nicht<br />
zureichend bewusst geworden oder dass sie vielleicht gerade der Rechtsfindung<br />
durch Analogieschluss überlassen worden sind. Im Zweifel darf dem Gesetzgeber<br />
schon wegen seiner Bindung an Gerechtigkeitsgleichmaß und Gleichheitsgrundsatz<br />
gewiss nicht eine nach seinen eigenen Zwecken und Wertungen willkürliche<br />
Regelung unterstellt werden. Daher ist im Zweifel über eine allfällige bewusst<br />
inkonsequente Einschränkung der Rechtsfolgen durch den Gesetzgeber Analogie<br />
und nicht Umkehrschluss geboten.<br />
2. Arten des Analogieschlusses<br />
Die einfachste Form ist die a) Gesetzes- oder Einzelanalogie, die auch bisher<br />
zugrunde gelegt wurde: Der Zweck einer bestimmten Vorschrift passt auf den gerade<br />
dadurch rechtsähnlichen, vom Gesetzestatbestand aber textlich sicher nicht<br />
erfassten Fall. § 862 a ABGB bestimmt z. B. entsprechend der Zugangs- oder<br />
Empfangstheorie für die Annahmeerklärung beim Vertragsschluss, dass diese mit<br />
Zugang beim Empfänger wirksam wird. Für andere Willenserklärungen, die einem<br />
anderen gegenüber abzugeben sind, wie etwa Vertragsoffert, Kündigung, Rücktritts-<br />
oder Optionserklärung, fehlt im ABGB eine diesbezügliche Vorschrift, obwohl alle<br />
diese Erklärungen dem Gesetz natürlich bekannt sind. Die entsprechenden Regeln<br />
können aber gar nicht angewendet werden, ohne dass man weiß, wann bzw.<br />
wodurch die betreffende Willenserklärung wirksam wird. Es liegt also eine „logische“<br />
Lücke vor. Auszufüllen ist sie durch Analogie zu § 862 a ABGB entsprechend dem<br />
Zweck dieser Regel, das Transportrisiko der Erklärung nach der besseren<br />
Gefahrenbeherrschung zu verteilen: Der Absender bestimmt die Art des Transportes;<br />
allein er kann durch seine Wahl das eigentliche Transportrisiko beeinflussen. Ab dem<br />
Eingehen in die Herrschaftssphäre des Empfängers sind nach der Natur der Sache<br />
dieser und seine organisatorischen Vorkehrungen dafür zuständig, dass die<br />
Erklärung alsbald an den richtigen Adressaten kommt. Dieser<br />
Risikoverteilungszweck passt für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen<br />
gleichmäßig.<br />
Oder: Der Vorvertrag ist ausdrücklich unter die clausula rebus sic stantibus gestellt (§<br />
936 ABGB); offenbar weil bei einem solchen Vorbereitungsgeschäft die Bindung der<br />
64