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ewiesen. Es bleibt ja möglich, dass sie den gesetzgebenden Menschen nicht<br />

zureichend bewusst geworden oder dass sie vielleicht gerade der Rechtsfindung<br />

durch Analogieschluss überlassen worden sind. Im Zweifel darf dem Gesetzgeber<br />

schon wegen seiner Bindung an Gerechtigkeitsgleichmaß und Gleichheitsgrundsatz<br />

gewiss nicht eine nach seinen eigenen Zwecken und Wertungen willkürliche<br />

Regelung unterstellt werden. Daher ist im Zweifel über eine allfällige bewusst<br />

inkonsequente Einschränkung der Rechtsfolgen durch den Gesetzgeber Analogie<br />

und nicht Umkehrschluss geboten.<br />

2. Arten des Analogieschlusses<br />

Die einfachste Form ist die a) Gesetzes- oder Einzelanalogie, die auch bisher<br />

zugrunde gelegt wurde: Der Zweck einer bestimmten Vorschrift passt auf den gerade<br />

dadurch rechtsähnlichen, vom Gesetzestatbestand aber textlich sicher nicht<br />

erfassten Fall. § 862 a ABGB bestimmt z. B. entsprechend der Zugangs- oder<br />

Empfangstheorie für die Annahmeerklärung beim Vertragsschluss, dass diese mit<br />

Zugang beim Empfänger wirksam wird. Für andere Willenserklärungen, die einem<br />

anderen gegenüber abzugeben sind, wie etwa Vertragsoffert, Kündigung, Rücktritts-<br />

oder Optionserklärung, fehlt im ABGB eine diesbezügliche Vorschrift, obwohl alle<br />

diese Erklärungen dem Gesetz natürlich bekannt sind. Die entsprechenden Regeln<br />

können aber gar nicht angewendet werden, ohne dass man weiß, wann bzw.<br />

wodurch die betreffende Willenserklärung wirksam wird. Es liegt also eine „logische“<br />

Lücke vor. Auszufüllen ist sie durch Analogie zu § 862 a ABGB entsprechend dem<br />

Zweck dieser Regel, das Transportrisiko der Erklärung nach der besseren<br />

Gefahrenbeherrschung zu verteilen: Der Absender bestimmt die Art des Transportes;<br />

allein er kann durch seine Wahl das eigentliche Transportrisiko beeinflussen. Ab dem<br />

Eingehen in die Herrschaftssphäre des Empfängers sind nach der Natur der Sache<br />

dieser und seine organisatorischen Vorkehrungen dafür zuständig, dass die<br />

Erklärung alsbald an den richtigen Adressaten kommt. Dieser<br />

Risikoverteilungszweck passt für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen<br />

gleichmäßig.<br />

Oder: Der Vorvertrag ist ausdrücklich unter die clausula rebus sic stantibus gestellt (§<br />

936 ABGB); offenbar weil bei einem solchen Vorbereitungsgeschäft die Bindung der<br />

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