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für die Zeit nach seinem Tod nach seinem Willen zu verfügen. Dass dieser<br />
Grundsatz dem ganzen Rechtsinstitut „Testament“ zugrunde liegt, ist evident. Er wird<br />
freilich unverkennbar durch den Grundsatz der Formbedürftigkeit von Testamenten<br />
eingeschränkt. Dieser ist ebenfalls wohlbegründet, weil zu den üblichen Gründen für<br />
Formstrenge bei bestimmten Rechtsgeschäften gerade im Erbrecht hinzutritt, dass<br />
man den Erblasser nicht mehr über den Inhalt und die Endgültigkeit seines Willens<br />
befragen kann. Generell zur Durchsetzung der Testierfreiheit die Formvorschriften so<br />
weit wie interpretativ nur möglich einzuschränken, wäre also gewiss unzulässig, weil<br />
eine Verletzung des Grundsatzes der Formbedürftigkeit. (Das Gegenteil gilt ebenso.)<br />
Es handelt sich beim besprochenen Unterfertigungsproblem somit um einen kleinen<br />
Unterausschnitt der Kollision zwischen Testierfreiheit und Formstrenge. Der Grund,<br />
warum man sich als kritischer Beurteiler nicht ohne weiteres damit bescheidet, das<br />
der weitaus überwiegende Sprachgebrauch einen engeren Namensbegriff kennt, der<br />
„Vater“ nicht einschließt, liegt naturgemäß nicht in sprachlichen Bedenken. Den<br />
seltenen und „ausgerissenen“ anderen Sprachgebrauch würde man ohne<br />
besonderen normativen Grund nicht als ernstliche Alternative gelten lassen. Das<br />
Problem liegt aber darin, dass der hochrangige Grundsatz der Testierfreiheit hier<br />
sogar zugunsten eines ganz entlegenen und daher schwachen Aspekts des<br />
Formgebotes zurücktreten soll.<br />
Prinzipien, also rechtliche Grundwertungen, die ganzen Rechtsinstituten oder<br />
Rechtsmaterien zugrunde liegen, sind nicht auf unmittelbare Anwendung angelegt<br />
wie Rechtsregeln. Sie sind auch nicht so weit wie maximal möglich zu realisieren,<br />
was schon wegen ihrer häufigen Kollision nicht geht. Sie sind vielmehr<br />
Optimierungsgebote: Im Kollisionsfall ist eine Abwägung nötig, die ein Prinzip nur so<br />
weit einschränkt, wie dies wegen des gegensätzlichen anderen Prinzips notwendig<br />
und verhältnismäßig ist. Diese Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind bei<br />
unserem Problem im Gesetz und seinen unmittelbaren Zweckgrundlagen nicht klar<br />
vorentschieden. Hier werden auch bei Anerkennung der Unterschrift „Euer Vater“ die<br />
Zwecke der Formvorschrift zwar nicht vollständig, aber doch sehr weitgehend<br />
realisiert. Ihr Zurücktreten betrifft nur ein zusätzliches, keineswegs unbedingt nötiges<br />
Element der Echtheitsprüfung. Dafür wird aber die durch die Formvorschriften<br />
ohnehin stark eingeschränkte Testierfreiheit von einer verschärften, überspitzt<br />
anmutenden Einschränkung entlastet. Mangels deutlicher Vorgaben im Gesetz und<br />
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