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für die Zeit nach seinem Tod nach seinem Willen zu verfügen. Dass dieser<br />

Grundsatz dem ganzen Rechtsinstitut „Testament“ zugrunde liegt, ist evident. Er wird<br />

freilich unverkennbar durch den Grundsatz der Formbedürftigkeit von Testamenten<br />

eingeschränkt. Dieser ist ebenfalls wohlbegründet, weil zu den üblichen Gründen für<br />

Formstrenge bei bestimmten Rechtsgeschäften gerade im Erbrecht hinzutritt, dass<br />

man den Erblasser nicht mehr über den Inhalt und die Endgültigkeit seines Willens<br />

befragen kann. Generell zur Durchsetzung der Testierfreiheit die Formvorschriften so<br />

weit wie interpretativ nur möglich einzuschränken, wäre also gewiss unzulässig, weil<br />

eine Verletzung des Grundsatzes der Formbedürftigkeit. (Das Gegenteil gilt ebenso.)<br />

Es handelt sich beim besprochenen Unterfertigungsproblem somit um einen kleinen<br />

Unterausschnitt der Kollision zwischen Testierfreiheit und Formstrenge. Der Grund,<br />

warum man sich als kritischer Beurteiler nicht ohne weiteres damit bescheidet, das<br />

der weitaus überwiegende Sprachgebrauch einen engeren Namensbegriff kennt, der<br />

„Vater“ nicht einschließt, liegt naturgemäß nicht in sprachlichen Bedenken. Den<br />

seltenen und „ausgerissenen“ anderen Sprachgebrauch würde man ohne<br />

besonderen normativen Grund nicht als ernstliche Alternative gelten lassen. Das<br />

Problem liegt aber darin, dass der hochrangige Grundsatz der Testierfreiheit hier<br />

sogar zugunsten eines ganz entlegenen und daher schwachen Aspekts des<br />

Formgebotes zurücktreten soll.<br />

Prinzipien, also rechtliche Grundwertungen, die ganzen Rechtsinstituten oder<br />

Rechtsmaterien zugrunde liegen, sind nicht auf unmittelbare Anwendung angelegt<br />

wie Rechtsregeln. Sie sind auch nicht so weit wie maximal möglich zu realisieren,<br />

was schon wegen ihrer häufigen Kollision nicht geht. Sie sind vielmehr<br />

Optimierungsgebote: Im Kollisionsfall ist eine Abwägung nötig, die ein Prinzip nur so<br />

weit einschränkt, wie dies wegen des gegensätzlichen anderen Prinzips notwendig<br />

und verhältnismäßig ist. Diese Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sind bei<br />

unserem Problem im Gesetz und seinen unmittelbaren Zweckgrundlagen nicht klar<br />

vorentschieden. Hier werden auch bei Anerkennung der Unterschrift „Euer Vater“ die<br />

Zwecke der Formvorschrift zwar nicht vollständig, aber doch sehr weitgehend<br />

realisiert. Ihr Zurücktreten betrifft nur ein zusätzliches, keineswegs unbedingt nötiges<br />

Element der Echtheitsprüfung. Dafür wird aber die durch die Formvorschriften<br />

ohnehin stark eingeschränkte Testierfreiheit von einer verschärften, überspitzt<br />

anmutenden Einschränkung entlastet. Mangels deutlicher Vorgaben im Gesetz und<br />

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