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Bei alldem werden in der Praxis in casu voraussehbar unergiebige methodische<br />
Stufen naturgemäß übersprungen; ebenso bleiben die nach bereits erfolgter<br />
Problemlösung noch ausständigen entfernteren außer Betracht. Dies alles erfolgt in<br />
der Regel ohne schulmäßige Erörterung, sondern stillschweigend und mit<br />
Selbstverständlichkeit. Auch führen häufig erst die addierten Argumente aus<br />
mehreren Methodenstufen zu einer zureichend begründeten Lösung. Manchmal wird<br />
auch trotz auf einer Stufe schon erfolgter Problemlösung aus Gründen besonderer<br />
Vorsicht zur Kontrolle und Bestärkung des Ergebnisses auf eine spätere Methode<br />
weitergegriffen; etwa im Sinne einer Eventual- oder auch Alternativbegründung. All<br />
dies lässt sich nur von einem kaum glaubwürdigen theoretischen<br />
Überlegenheitsgefühl aus ignorieren oder kritisieren. Dasselbe gilt für die Tatsache,<br />
dass die methodischen Argumente häufig bloß mittelbar über die Aussagen von<br />
Literatur und Rechtsprechung herangezogen werden, in die sie bereits vorher<br />
eingegangen sind.<br />
Zwei Ergänzungen zu dem üblichen pragmatischen Vorgehen sind jedoch angezeigt:<br />
Zunächst ist nochmal nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer wenigstens globalen<br />
„Gegenprobe“ als Kontrolle des zunächst erzielten Ergebnisses hinzuweisen, die mit<br />
Hilfe der fundamentalen Grundsätze der Rechtsidee auf etwaige<br />
Wertungswidersprüchlichkeit, Sach- oder Funktionswidrigkeit oder auf Verstoß gegen<br />
breiten negativen Konsens der Sozietät erfolgen muss. Dabei sind schon vorliegende<br />
Ergebnisse aus entfernteren (bei der bisherigen Gewinnung des Ergebnisses nicht<br />
verwendeten) Methodenstufen mit zu verwerten. Ohne solche Gegenprobe droht<br />
sogar die Gefahr, dass die Schlüssigkeit oder Zulänglichkeit des bisher erzielten<br />
Ergebnisses auf einem unerkannten groben Fehler beruht; z. B. auf fehlender<br />
Einsicht in sprachliche Mehrdeutigkeiten („eigenhändig“!) oder auf falschen<br />
Vorstellungen über den historischen Rechtszustand.<br />
Zum zweiten ist mit Nachdruck hervorzuheben, dass es entgegen manchen<br />
Andeutungen oder Implikationen in der Methodenlehre bei deren verschiedenen<br />
Methoden nicht etwa bloß (freilich auch) um den schrittweisen Abbau sprachlicher<br />
Vagheiten, Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten geht, die der evtl. anzuwendenden<br />
Rechtsregel problemrelevant anhaften. Das wird schon durch die ergänzende<br />
Rechtsfortbildung klar unter Beweis gestellt, die den Text des Gesetzes und damit<br />
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