05.10.2013 Aufrufe

Download (592Kb)

Download (592Kb)

Download (592Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Phänomens „Richterrecht“ in das „kontinentaleuropäische“, primär kodifizierte Recht<br />

darstellt.<br />

5. Praktische Konsequenzen<br />

Ein Hauptanwendungsgebiet für korrekt verwendetes Richterrecht auch im<br />

kodifizierten System bilden die Generalklauseln und ähnlich unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe im Gesetzesrecht mit ihrem oben erörterten differenzierten und nicht<br />

selten ebenfalls vagen oder widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial. Das<br />

notwendige Minimum an Rechtssicherheit und an Gleichmäßigkeit der<br />

Rechtsanwendung ist hier in der Regel überhaupt nur bei sorgfältiger<br />

Berücksichtigung der Vorjudikatur erreichbar. Das gilt etwa für die „guten Sitten“ im<br />

allgemeinen Zivilrecht und im Wettbewerbsrecht, für die „Angemessenheit“ des<br />

Schmerzensgeldes usw. Aus diesen Gründen ist auch die Widerlegbarkeit<br />

vorhandenen Richterrechts hier beschränkt, seine Bindungskraft also praktisch<br />

erweitert. Dem Grunde nach ist aber selbstverständlich auch hier der Nachweis<br />

möglich, dass der bisherigen Judikatur zu einer bestimmten Frage aktuell<br />

überwiegende Gründe entgegenstehen, die sich aus deutlichen Veränderungen im<br />

normativen Konkretisierungsmaterial oder in normbetroffenen und daher rechtlich<br />

relevanten Tatsachen ergeben. Das bestätigen zahlreiche wohlbegründete<br />

Judikaturänderungen auch in diesem Bereich. Als Beispiele seien nur die starke<br />

neuere Betonung der Anforderungen des Leistungswettbewerbs (gegenüber früherer<br />

stärkerer Betonung der Standesmoral) sowie die Einbeziehung der<br />

Verbraucherinteressen in der Judikatur zum unlauteren Wettbewerb sowie die<br />

Erstreckung des Schmerzensgeldes auch auf empfindungsunfähig gewordene<br />

Verletzte genannt.<br />

Die herausgearbeiteten Kriterien zur Anwendung von „Richterrecht“ sind aber ohne<br />

weiteres auch im Beeich tatbestandlich präziserer Regelungen anwendbar. Das zeigt<br />

in der einen Richtung jede wohlbegründete Judikaturänderung; z. B. in Österreich die<br />

Preisgabe der langjährigen Rechtsprechung über ein angeblich rechtsgeschäftlich<br />

durch bloße reale Übergabe begründetes „außerbücherliches Eigentum“; weiter z. B.<br />

die Korrektur der alten Judikatur über die Wirkungen der Verarbeitung einer unter<br />

Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache; die Preisgabe der Auffassung, dass die<br />

Verjährung einer Schadenersatzforderung bereits vor Entstehung jedes Schadens<br />

109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!