05.10.2013 Aufrufe

Download (592Kb)

Download (592Kb)

Download (592Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

lässt sich – im günstigen Fall – die Lösung des anstehenden Auslegungsproblems<br />

deduzieren. Am Beispiel: Vom Merkmal „eigenhändig“ in der vieldiskutierten<br />

Formvorschrift für Testamente wäre auf den zugrundeliegenden Zweck zunächst<br />

unter Ausklammerung der kritischen Bereiche, also des maschinell geschriebenen<br />

und des stenografischen Testaments, zurückzuschließen; somit für einen mit<br />

normaler Handschrift (mit welchem Schreibmittel immer) angefertigten Text. In<br />

diesem Beispiel liegt (vom historischen Auslegungsmaterial einmal abgesehen) der<br />

besonders günstige Fall vor, dass nur eine Zweckhypothese ernstlich die um den<br />

konkreten Auslegungszweifel bereinigte geltende Regel erklärt, ohne das ihrer<br />

Bejahung irgendwelche Bedenken als system- oder sachwidrig entgegengehalten<br />

werden könnten: Die Hypothese, der Zweck sei die verlässliche Echtheitsprüfung aus<br />

der Urkunde selbst. Damit ist eine vollkommen zureichende und befriedigende<br />

Erklärung für das Erfordernis der Eigenhändigkeit gegeben.<br />

Auch wenn man die Auslegungsfrage objektiv-teleologisch prüft, folgen also die oben<br />

schon historisch begründeten Resultate ganz unabhängig von den persönlichen<br />

Vorlieben des beurteilenden Juristen, der z. B. subjektiv ein Verfechter möglichst<br />

weitgehender Formfreiheit und dementsprechend milder Interpretation der<br />

Formvorschriften sein mag oder der z. B. eine starke Abneigung gegen ihm selbst<br />

nicht zugängliche (etwa stenografische) Schriftzeichen hat. Das darf eben keinen<br />

Einfluss nehmen. Charakteristisch und auch als Argument gegen radikale Skeptiker<br />

geeignet ist aber die Beobachtung, dass im Beispielsfall die objektiv-teleologische<br />

Auslegung ganz dasselbe Ergebnis liefern würde wie die historisch-subjektive.<br />

Schwieriger wird die objektiv-teleologische Auslegung selbstverständlich sogleich,<br />

wenn mehrere Alternativzwecke ernstlich als taugliche Grundlage der auszulegenden<br />

Regeln in Frage kommen. (Das ist durchaus zu unterscheiden von der sehr häufigen<br />

Situation, dass der problemrelevante und daher methodisch hilfreiche Zweck ein<br />

Kompromiss zwischen zunächst angestellten allgemeineren Zwecküberlegungen ist.)<br />

Auch dann ist es aber noch keineswegs notwendig, zur „richterlichen Eigenwertung“<br />

bei der Wahl zwischen den zunächst tauglichen Zweckhypothesen überzugehen.<br />

Vielmehr sind für die weitere rechtliche Selektion vor dem genannten letzten Ausweg<br />

die allgemeinsten rechtlichen Grundwertungen heranzuziehen, also die<br />

fundamentalen Prinzipien der Rechtsidee, die sich, freilich weitgehend vermittelt<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!