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abwehren: Dieser Wortlaut wird ja bei jedem Analogieschluss überhaupt<br />

überschritten! Entscheidend ist vielmehr der evidente Zweck der genannten<br />

Vorschrift, dem existentiell bedeutsamen Unterhaltsbedarf der Betroffenen<br />

besonderen Schutz zu gewähren. Das, nicht der Wortlaut, nötigt mit<br />

Selbstverständlichkeit zum Umkehrschluss.<br />

Richtig ist, dass in manchen Fällen die Anwendung der genannten Kriterien im<br />

Ergebnis zweifelhaft bleiben kann, weil der maßgebende Zweck nicht zureichend<br />

präzis zu ermitteln ist. Das ist aber kein Argument für die zahlreichen günstiger<br />

gelagerten Fälle.<br />

Bei differenzierter Sicht vom Umkehrschluss zu unterscheiden ist das argumentum e<br />

silentio, also ein Schluss aus dem Schweigen auch der ratio legis: Der Zweck einer<br />

Regel beschränkt deren Rechtsfolge nicht schlechthin auf die im Text tatbestandlich<br />

erfassten Fälle, lässt also an sich Analogie zu; nicht aber auf den gerade<br />

anstehenden Sachverhalt. Zu diesem schweigt nicht nur der Text, sondern auch der<br />

Zweck. Ein Beispiel konnte wieder § 1327 ABGB liefern, als das Familienrecht<br />

terminologisch noch deutlich zwischen Unterhaltsleistungen (im engeren Sinn) und<br />

familiären Arbeitsleistungen (Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder,<br />

ehelicher Beistand) unterschieden hat. Auf den Verlust der letzteren durch Tötung<br />

des familienrechtlichen Schuldners war § 1327 ABGB wegen des zutreffenden<br />

Gesetzeszwecks (Wahrung existenzieller Bedürfnisse) analog anzuwenden.<br />

Damals handelte es sich also hinsichtlich der anderen, oben erwähnten<br />

Forderungsarten um ein argumentum e silentio. Seit der Gesetzestext auch die<br />

familiären Arbeitsleistungen unter den, nunmehr weit gefassten, Unterhaltsbegriff<br />

bringt, geht es um bloße systematische Gesetzesauslegung und Umkehrschluss.<br />

Entgegen etwaigen Versuchungen zur Buchstabenakrobatik ist ausdrücklich<br />

festzuhalten, dass eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die<br />

Zulässigkeit analoger Anwendung nicht etwa willkürlich oder mit dem bloßen<br />

Argument des Gesetzeswortlautes angenommen werden darf, etwa nach dem Motto:<br />

Das Gesetz hat eben nur bestimmte Fälle erfasst und daher nur diese erfassen<br />

wollen. Damit ist selbstverständlich noch kein bewusster Ausschluss ähnlicher Fälle<br />

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