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abwehren: Dieser Wortlaut wird ja bei jedem Analogieschluss überhaupt<br />
überschritten! Entscheidend ist vielmehr der evidente Zweck der genannten<br />
Vorschrift, dem existentiell bedeutsamen Unterhaltsbedarf der Betroffenen<br />
besonderen Schutz zu gewähren. Das, nicht der Wortlaut, nötigt mit<br />
Selbstverständlichkeit zum Umkehrschluss.<br />
Richtig ist, dass in manchen Fällen die Anwendung der genannten Kriterien im<br />
Ergebnis zweifelhaft bleiben kann, weil der maßgebende Zweck nicht zureichend<br />
präzis zu ermitteln ist. Das ist aber kein Argument für die zahlreichen günstiger<br />
gelagerten Fälle.<br />
Bei differenzierter Sicht vom Umkehrschluss zu unterscheiden ist das argumentum e<br />
silentio, also ein Schluss aus dem Schweigen auch der ratio legis: Der Zweck einer<br />
Regel beschränkt deren Rechtsfolge nicht schlechthin auf die im Text tatbestandlich<br />
erfassten Fälle, lässt also an sich Analogie zu; nicht aber auf den gerade<br />
anstehenden Sachverhalt. Zu diesem schweigt nicht nur der Text, sondern auch der<br />
Zweck. Ein Beispiel konnte wieder § 1327 ABGB liefern, als das Familienrecht<br />
terminologisch noch deutlich zwischen Unterhaltsleistungen (im engeren Sinn) und<br />
familiären Arbeitsleistungen (Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder,<br />
ehelicher Beistand) unterschieden hat. Auf den Verlust der letzteren durch Tötung<br />
des familienrechtlichen Schuldners war § 1327 ABGB wegen des zutreffenden<br />
Gesetzeszwecks (Wahrung existenzieller Bedürfnisse) analog anzuwenden.<br />
Damals handelte es sich also hinsichtlich der anderen, oben erwähnten<br />
Forderungsarten um ein argumentum e silentio. Seit der Gesetzestext auch die<br />
familiären Arbeitsleistungen unter den, nunmehr weit gefassten, Unterhaltsbegriff<br />
bringt, geht es um bloße systematische Gesetzesauslegung und Umkehrschluss.<br />
Entgegen etwaigen Versuchungen zur Buchstabenakrobatik ist ausdrücklich<br />
festzuhalten, dass eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die<br />
Zulässigkeit analoger Anwendung nicht etwa willkürlich oder mit dem bloßen<br />
Argument des Gesetzeswortlautes angenommen werden darf, etwa nach dem Motto:<br />
Das Gesetz hat eben nur bestimmte Fälle erfasst und daher nur diese erfassen<br />
wollen. Damit ist selbstverständlich noch kein bewusster Ausschluss ähnlicher Fälle<br />
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