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Zusammenhang wird z. B. Verzinsung einer Geldforderung angeordnet, jedoch ohne<br />
Angabe des Zinssatzes. Der orthodoxe rechtspositivistische Ausweg liegt sogar hier<br />
im freien Ermessen des Richters, der den Zinssatz nach Belieben festsetzt.<br />
Pragmatischere Auffassungen bevorzugen, selbstverständlich zu Recht, analoge<br />
Anwendung einer nach Zweck oder Grundwertung geeigneten Regel, die eine<br />
Zinshöhe angibt.<br />
Im Vorgriff auf die späteren Erörterungen zur „lex-lata-Grenze“ ist hier bereits<br />
hervorzuheben, dass die legitimen methodischen Möglichkeiten der Jurisprudenz<br />
durch die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers – ohne die die staatliche<br />
Organisation der Sozietät mit Herausbildung besonderer Gesetzgebungsorgane<br />
sinnlos wäre – de lege lata in spezifischer Weise beschränkt sind. Das gilt natürlich<br />
gerade für die ergänzende Rechtsfortbildung. Diese spezielle Begrenzung liegt bei<br />
Übereinstimmung des klaren Wortlautes der Regelschicht mit der deutlich<br />
nachweisbaren historischen Absicht des Gesetzgebers. Bei der ergänzenden<br />
Rechtsfortbildung besteht das Textelement im Fehlen einer sprachlich auch nur<br />
möglicherweise auf den anstehenden Problemsachverhalt anwendbaren Regel.<br />
Beruht dieses Fehlen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der<br />
gerade interessierende Fall solle keine oder doch nicht die gerade ins Auge<br />
gefassten Rechtsfolgen auslösen, so liegt keine „planwidrige“ Unvollständigkeit der<br />
Regelschicht vor, selbst wenn dieses Fehlen sachlich bzw. systematisch<br />
unbegründet und daher de lege ferenda mit rechtlichen Argumenten aus den tieferen<br />
Schichten des Rechts zu bekämpfen ist. Als z. B. in einem bestimmten Stadium der<br />
unendlichen Familienrechtsreformen verheirateten Frauen ausdrücklich das Recht<br />
eingeräumt war, ihren Mädchennamen dem Mannesnamen nachzustellen<br />
(Doppelname), wenn der Mannesname zum Ehenamen wurde, sollte nach der aus<br />
den Materialien entnehmbaren Absicht des Gesetzgebers dem Mann im<br />
umgekehrten Fall (Frauenname als Ehename) diese Möglichkeit verschlossen<br />
bleiben. Irgendein zureichender, insbesondere der Gleichberechtigung<br />
entsprechender Grund dafür war nicht auszumachen. Die bewusste Entscheidung<br />
des Gesetzgebers stand aber – so die Rechtsprechung – der analogen Anwendung<br />
der genannten Befugnis auf den Mann entgegen.<br />
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