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Zusammenhang wird z. B. Verzinsung einer Geldforderung angeordnet, jedoch ohne<br />

Angabe des Zinssatzes. Der orthodoxe rechtspositivistische Ausweg liegt sogar hier<br />

im freien Ermessen des Richters, der den Zinssatz nach Belieben festsetzt.<br />

Pragmatischere Auffassungen bevorzugen, selbstverständlich zu Recht, analoge<br />

Anwendung einer nach Zweck oder Grundwertung geeigneten Regel, die eine<br />

Zinshöhe angibt.<br />

Im Vorgriff auf die späteren Erörterungen zur „lex-lata-Grenze“ ist hier bereits<br />

hervorzuheben, dass die legitimen methodischen Möglichkeiten der Jurisprudenz<br />

durch die Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers – ohne die die staatliche<br />

Organisation der Sozietät mit Herausbildung besonderer Gesetzgebungsorgane<br />

sinnlos wäre – de lege lata in spezifischer Weise beschränkt sind. Das gilt natürlich<br />

gerade für die ergänzende Rechtsfortbildung. Diese spezielle Begrenzung liegt bei<br />

Übereinstimmung des klaren Wortlautes der Regelschicht mit der deutlich<br />

nachweisbaren historischen Absicht des Gesetzgebers. Bei der ergänzenden<br />

Rechtsfortbildung besteht das Textelement im Fehlen einer sprachlich auch nur<br />

möglicherweise auf den anstehenden Problemsachverhalt anwendbaren Regel.<br />

Beruht dieses Fehlen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der<br />

gerade interessierende Fall solle keine oder doch nicht die gerade ins Auge<br />

gefassten Rechtsfolgen auslösen, so liegt keine „planwidrige“ Unvollständigkeit der<br />

Regelschicht vor, selbst wenn dieses Fehlen sachlich bzw. systematisch<br />

unbegründet und daher de lege ferenda mit rechtlichen Argumenten aus den tieferen<br />

Schichten des Rechts zu bekämpfen ist. Als z. B. in einem bestimmten Stadium der<br />

unendlichen Familienrechtsreformen verheirateten Frauen ausdrücklich das Recht<br />

eingeräumt war, ihren Mädchennamen dem Mannesnamen nachzustellen<br />

(Doppelname), wenn der Mannesname zum Ehenamen wurde, sollte nach der aus<br />

den Materialien entnehmbaren Absicht des Gesetzgebers dem Mann im<br />

umgekehrten Fall (Frauenname als Ehename) diese Möglichkeit verschlossen<br />

bleiben. Irgendein zureichender, insbesondere der Gleichberechtigung<br />

entsprechender Grund dafür war nicht auszumachen. Die bewusste Entscheidung<br />

des Gesetzgebers stand aber – so die Rechtsprechung – der analogen Anwendung<br />

der genannten Befugnis auf den Mann entgegen.<br />

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