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Tatbestandsmerkmalen (oben: a) bis c) den Obersatz, der zu beurteilende<br />

Sachverhalt (über den die Konfliktsbeteiligten, nämlich der vermeintliche<br />

Testamentserbe und der vermeintliche gesetzliche Erbe trotz seiner rechtlichen<br />

Einfachheit streiten, etwa weil sie über die Tatsachen- und die Beweislage<br />

unterschiedlicher Meinung sind) bildet, so wie er (notfalls gerichtlich) festgestellt<br />

wurde, den Untersatz. Der Sachverhalt ist zweckmäßiger- weise so zu beschreiben,<br />

dass nur die vielleicht rechtlich relevanten Elemente genannt werden, also z. B. nicht<br />

die Haarfarbe der Beteiligten oder die Vorstrafen des einen von ihnen.<br />

Finden die abstrakteren Begriffe der Rechtsnorm in den konkreteren Begriffen des<br />

Sachverhaltes derart ihrer Entsprechung, dass die letzteren als Unterbegriffe der<br />

ersteren erscheinen, so ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm<br />

(Testamentsgültigkeit) als Schlusssatz abgeleitet.<br />

Als Sachverhalt ist z. B. festgestellt, dass Josef Navratil mit Kugelschreiber auf einer<br />

ausgerissenen Heftseite geschrieben hat: „Nach meinem Tod soll mein Vermögen an<br />

Johann Pospischil fallen.“ (Allenfalls folgen weitere Verfügungen.) Darunter hat er<br />

unterschrieben mit „Josef Navratil“.<br />

Da mehr an „eigenhändigen“, individuell-handschriftliche Schriftzeichen und mehr an<br />

Namensunterschrift als Vor- und Zuname nicht denkbar sind, also die Normbegriffe<br />

sogar im engstmöglichen Verständnis verwirklicht sind, ist die „Subsumption“<br />

unmittelbar unter die vorliegende gesetzliche Regel ohne alle Schwierigkeiten<br />

möglich. Das Testament des Josef Navratil ist (unter dem hier allein interessierenden<br />

Formaspekt) gültig. Der benötigte individuelle Rechtssatz ist somit abgeleitet. Für<br />

einen ganzen Falltyp ist die Lösungsregel gewonnen, wenn man die<br />

Sachverhaltsmerkmale allgemeiner fasst und Handschrift des Testators mit<br />

beliebigem Schreibwerkzeug sowie Unterfertigung mit dem Vor- und Familiennamen<br />

des Testators zur Beurteilung stellt.<br />

Dass die Papierqualität des Dokuments sehr alltäglich beschaffen ist und dass Ort<br />

und Zeit der Testamentserrichtung fehlen, ist kein Einwand: Gehobene oder<br />

überhaupt irgendeine Papierqualität wird von den gesetzlichen<br />

Tatbestandsmerkmalen nicht verlangt, die Angabe von Ort und Zeit wird in § 578<br />

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