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Das Problem, wie es möglich sein soll, dass eigentlich „privat“ oder doch nur<br />

informell-vorbereitend Mitwirkende ggf. eine relevante Absicht des Gesetzgebers<br />

bilden können, ist nicht sehr gewichtig, wo es um – real feststehenden – Einfluss auf<br />

den auslegungsrelevanten Gesetzesinhalt und nicht formal um Gesetzesgeltung an<br />

sich geht. Gelöst wird es durch die vernünftige und sachgerechte Überlegung, dass<br />

die offiziellen Gesetzgebungsinstanzen, wenn und soweit sie ohne eigene<br />

Veränderung und ohne Vorbehalt von außen erarbeitete Gesetzeswerke in Geltung<br />

setzen, nicht nur den blanken Text übernehmen, sondern auch die Erwägungen und<br />

Absichten, auf denen der formulierte Text beruht. Dafür spricht, dass der bloße<br />

Gesetzestext ohne den Kontext der Gründe, Absichten und Erwägungen, auf denen<br />

er beruht, ein nur beschränkt verständlicher Torso wäre. Man spricht von<br />

„Paktentheorie“ in dem Sinn, dass die formellen Gesetzgebungsorgane die<br />

Übernahme von Entwurfstext und Hintergrund paktieren, wenn sie nichts<br />

Gegenteiliges erkennen lassen. Selbstverständlich können sie bei der<br />

Beschlussfassung nicht nur die vorbereiteten Entwürfe als solche ändern, sondern<br />

auch zum Ausdruck bringen, dass sie eine unveränderte Entwurfsregel aus anderen<br />

als den vorgeschlagenen Gründen in Kraft setzen. Das dürfte aber viel seltener sein<br />

als die Textänderung.<br />

1.4. IV. Die objektiv-teleologische Auslegung<br />

1. „Objektiver Zweck“?<br />

Die häufige Redeweise vom objektiven Zweck des Gesetzes als Gegensatz zum<br />

subjektiven Zweck des Gesetzgebers wird mit Recht als paradox kritisiert: Ist ein<br />

Zweck ein gewünschter und anzustrebender Zustand, so ist ein wünschendes und<br />

strebendes Subjekt vorausgesetzt. Gemeint ist jedoch etwas durchaus Sinnvolles:<br />

Oft lässt sich eine Rechtsfrage mit den bisher erörterten Methoden nicht<br />

überzeugend lösen; etwa weil sich für das gerade anstehende „Begriffshof“–Problem<br />

auch im historischen Material keine aufschlussreichen Vorstellungen oder Zwecke<br />

finden lassen, weil relevantes historisches Material überhaupt nicht aufzufinden ist<br />

oder weil feststellbare historische Zwecke (etwa solche des Gesetzgebers der<br />

Nazizeit) im gegenwärtigen rechtlichen und faktischen Kontext eindeutig überholt<br />

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