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Das Problem, wie es möglich sein soll, dass eigentlich „privat“ oder doch nur<br />
informell-vorbereitend Mitwirkende ggf. eine relevante Absicht des Gesetzgebers<br />
bilden können, ist nicht sehr gewichtig, wo es um – real feststehenden – Einfluss auf<br />
den auslegungsrelevanten Gesetzesinhalt und nicht formal um Gesetzesgeltung an<br />
sich geht. Gelöst wird es durch die vernünftige und sachgerechte Überlegung, dass<br />
die offiziellen Gesetzgebungsinstanzen, wenn und soweit sie ohne eigene<br />
Veränderung und ohne Vorbehalt von außen erarbeitete Gesetzeswerke in Geltung<br />
setzen, nicht nur den blanken Text übernehmen, sondern auch die Erwägungen und<br />
Absichten, auf denen der formulierte Text beruht. Dafür spricht, dass der bloße<br />
Gesetzestext ohne den Kontext der Gründe, Absichten und Erwägungen, auf denen<br />
er beruht, ein nur beschränkt verständlicher Torso wäre. Man spricht von<br />
„Paktentheorie“ in dem Sinn, dass die formellen Gesetzgebungsorgane die<br />
Übernahme von Entwurfstext und Hintergrund paktieren, wenn sie nichts<br />
Gegenteiliges erkennen lassen. Selbstverständlich können sie bei der<br />
Beschlussfassung nicht nur die vorbereiteten Entwürfe als solche ändern, sondern<br />
auch zum Ausdruck bringen, dass sie eine unveränderte Entwurfsregel aus anderen<br />
als den vorgeschlagenen Gründen in Kraft setzen. Das dürfte aber viel seltener sein<br />
als die Textänderung.<br />
1.4. IV. Die objektiv-teleologische Auslegung<br />
1. „Objektiver Zweck“?<br />
Die häufige Redeweise vom objektiven Zweck des Gesetzes als Gegensatz zum<br />
subjektiven Zweck des Gesetzgebers wird mit Recht als paradox kritisiert: Ist ein<br />
Zweck ein gewünschter und anzustrebender Zustand, so ist ein wünschendes und<br />
strebendes Subjekt vorausgesetzt. Gemeint ist jedoch etwas durchaus Sinnvolles:<br />
Oft lässt sich eine Rechtsfrage mit den bisher erörterten Methoden nicht<br />
überzeugend lösen; etwa weil sich für das gerade anstehende „Begriffshof“–Problem<br />
auch im historischen Material keine aufschlussreichen Vorstellungen oder Zwecke<br />
finden lassen, weil relevantes historisches Material überhaupt nicht aufzufinden ist<br />
oder weil feststellbare historische Zwecke (etwa solche des Gesetzgebers der<br />
Nazizeit) im gegenwärtigen rechtlichen und faktischen Kontext eindeutig überholt<br />
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