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der für diese Rechtsprechung und damit für das Vertrauen des ersten in keiner<br />
Weise verantwortlich ist. Das Vertrauen ist von der bisherigen Rechtsprechung<br />
veranlasst worden, nicht vom anderen Beteiligten. Es ist diesem in keiner Weise<br />
zurechenbar und geht ihn daher nichts an.<br />
Zweitens verstoßen alle Rückwirkungsverbotstheorien, wenn auch in<br />
unterschiedlichem Umfang, gegen den Vorrang des methodisch korrekt ausgelegten<br />
oder allenfalls fortgebildeten Gesetzes. Erkennt das Gericht nunmehr eine neue<br />
Lösung der Rechtsfrage als die besser begründete und damit in diesem Sinn als die<br />
rechtlich richtige, so hat es dieser Einsicht daher sofort und ohne zeitliche<br />
Verzögerung zu folgen, weil es andernfalls den Vorrang des Gesetzes vor seiner<br />
eigenen bisherigen Rechtsmeinung verletzt.<br />
Der dritte Einwand gegen alle Rückwirkungsverbotstheorien ist wohl der stärkste und<br />
anschaulichste: es ist nicht zu begreifen, warum zwar das Vertrauen eines<br />
Streitbeteiligten auf die bisherige Rechtsprechung beachtet und geschützt werden<br />
soll, nicht aber das Vertrauen des anderen Teils auf die – wie sich nunmehr zeigt –<br />
richtige Rechtslage. In diesem Vertrauen hat sich dieser andere Teil mindestens in<br />
den Prozess eingelassen. Häufig hat er sich auch in seinem vorausgehenden<br />
materiellrechtlich relevanten Verhalten schon von dieser Rechtslage leiten lassen;<br />
vielleicht mit dem unbewussten Risiko der entgegenstehenden damaligen<br />
Rechtsprechung. Sein Vertrauen war dann also vielleicht riskant, hatte aber doch das<br />
richtige Objekt. Ein bloß „einäugiger“ Vertrauensschutz bloß auf die Rechtsprechung,<br />
nicht aber auf die wirkliche Rechtslage scheint ganz und gar unvertretbar.<br />
Das Ergebnis ist nach alldem zunächst ganz negativ: alle Varianten der<br />
Rückwirkungsverbotstheorien sind abzulehnen. Die „alte“ Auffassung, dass Gerichte<br />
rechtlich so wohlbegründet wie möglich zu entscheiden haben, ist weiterhin zu<br />
befolgen. Sie wird erfreulicherweise auch vom österreichischen OGH ausdrücklich<br />
vertreten.<br />
Damit wird freilich keineswegs geleugnet, dass sich in der Situation der<br />
Rechtsprechungsänderung ernstliche und harte Vertrauensschutzprobleme stellen<br />
können, wie schon die beiden Einleitungsbeispiele andeuten. Daher ist zu betonen,<br />
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