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der für diese Rechtsprechung und damit für das Vertrauen des ersten in keiner<br />

Weise verantwortlich ist. Das Vertrauen ist von der bisherigen Rechtsprechung<br />

veranlasst worden, nicht vom anderen Beteiligten. Es ist diesem in keiner Weise<br />

zurechenbar und geht ihn daher nichts an.<br />

Zweitens verstoßen alle Rückwirkungsverbotstheorien, wenn auch in<br />

unterschiedlichem Umfang, gegen den Vorrang des methodisch korrekt ausgelegten<br />

oder allenfalls fortgebildeten Gesetzes. Erkennt das Gericht nunmehr eine neue<br />

Lösung der Rechtsfrage als die besser begründete und damit in diesem Sinn als die<br />

rechtlich richtige, so hat es dieser Einsicht daher sofort und ohne zeitliche<br />

Verzögerung zu folgen, weil es andernfalls den Vorrang des Gesetzes vor seiner<br />

eigenen bisherigen Rechtsmeinung verletzt.<br />

Der dritte Einwand gegen alle Rückwirkungsverbotstheorien ist wohl der stärkste und<br />

anschaulichste: es ist nicht zu begreifen, warum zwar das Vertrauen eines<br />

Streitbeteiligten auf die bisherige Rechtsprechung beachtet und geschützt werden<br />

soll, nicht aber das Vertrauen des anderen Teils auf die – wie sich nunmehr zeigt –<br />

richtige Rechtslage. In diesem Vertrauen hat sich dieser andere Teil mindestens in<br />

den Prozess eingelassen. Häufig hat er sich auch in seinem vorausgehenden<br />

materiellrechtlich relevanten Verhalten schon von dieser Rechtslage leiten lassen;<br />

vielleicht mit dem unbewussten Risiko der entgegenstehenden damaligen<br />

Rechtsprechung. Sein Vertrauen war dann also vielleicht riskant, hatte aber doch das<br />

richtige Objekt. Ein bloß „einäugiger“ Vertrauensschutz bloß auf die Rechtsprechung,<br />

nicht aber auf die wirkliche Rechtslage scheint ganz und gar unvertretbar.<br />

Das Ergebnis ist nach alldem zunächst ganz negativ: alle Varianten der<br />

Rückwirkungsverbotstheorien sind abzulehnen. Die „alte“ Auffassung, dass Gerichte<br />

rechtlich so wohlbegründet wie möglich zu entscheiden haben, ist weiterhin zu<br />

befolgen. Sie wird erfreulicherweise auch vom österreichischen OGH ausdrücklich<br />

vertreten.<br />

Damit wird freilich keineswegs geleugnet, dass sich in der Situation der<br />

Rechtsprechungsänderung ernstliche und harte Vertrauensschutzprobleme stellen<br />

können, wie schon die beiden Einleitungsbeispiele andeuten. Daher ist zu betonen,<br />

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