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Ersitzungsvoraussetzungen ausreichend qualifizierten – „werdenden Eigentümer“<br />

vorweg eigentumsähnliche (nur gegenüber dem wirklichen Eigentümer versagende)<br />

dingliche Ansprüche zu geben. Dazu ist vor allem ein für den Eigentumserwerb an<br />

sich taugliches Erwerbsgeschäft nötig, wovon beim Mieter keine Rede sein kann.<br />

Auch könnte § 372 ABGB auch in analoger Anwendung keine Differenzierung<br />

zwischen Mietern einer unbeweglichen und einer beweglichen Sache rechtfertigen,<br />

wie sie die Judikatur macht. Die tragfähige Begründung liegt also im Grundsatz des<br />

Mieterschutzes und beschränkt dadurch auch den Umfang des „quasidinglichen<br />

Rechts des Mieters gegen Dritte“ auf in ihrem Bestand gesetzlich besonders<br />

geschützte Mietverhältnisse.<br />

Weiter: Eine feste Judikatur vertritt, obwohl eine direkt oder analog anwendbare<br />

gesetzliche Vorschrift fehlt, in der Sache aufgrund des Vertrauensprinzips, zum Teil<br />

ausdrücklich unter allgemeiner Berufung auf die „Grundsätze der Gerechtigkeit“,<br />

dass Vergleichsverhandlungen die Verjährung der in Verhandlung gezogenen<br />

Ansprüche hemmen. Auch darin liegt ein wichtiger praktischer Anwendungsfall eines<br />

allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Die Rechtsfolge wird der weder unmittelbar noch<br />

auch analog anwendbaren Hemmungsregelung des ABGB entnommen.<br />

Ein klassisches Beispiel, und zwar für Anwendung des Rechtsscheinprinzips, liefert<br />

folgendes Problem: A ist als Entleiher, Mieter oder Verwahrer Inhaber einer Sache<br />

des B; C beschädigt sie schuldhaft und zahlt den Schadenersatzbetrag sofort dem A<br />

aus, den er für den geschädigten Eigentümer hält. A klärt ihn nicht auf. Sodann<br />

belangt B, der wahre Geschädigte und damit der wahre Schadenersatzgläubiger,<br />

den C auf Schadenersatz. A war im Sinne der Rechtsscheinvorschrift des § 367<br />

ABGB Vertrauensmann des Eigentümers, sodass der gute Glaube des C an das<br />

Eigentum des A geschützt sein müsste. In § 367 geht es jedoch um den<br />

Eigentumserwerb eines Gutgläubigen, nicht, wie hier, um eine etwaige<br />

ausnahmsweise Befreiungswirkung der Zahlung an den nur vermeintlichen<br />

Gläubiger. Im Recht der Forderungsabtretung gibt es in § 1395 eine entsprechende<br />

Befreiungsvorschrift, die aber ganz andere Rechtsscheinvoraussetzungen hat. Das<br />

gemeinsame Rechtsscheinprinzip verlangt, weil der bestehende Rechtsschein des<br />

Eigentums des A dem B nach der gesetzlichen Wertung in § 367 zurechenbar ist,<br />

Schutz des gutgläubig Zahlenden, also befreiende Wirkung seiner Zahlung. In<br />

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