Download (592Kb)
Download (592Kb)
Download (592Kb)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ersitzungsvoraussetzungen ausreichend qualifizierten – „werdenden Eigentümer“<br />
vorweg eigentumsähnliche (nur gegenüber dem wirklichen Eigentümer versagende)<br />
dingliche Ansprüche zu geben. Dazu ist vor allem ein für den Eigentumserwerb an<br />
sich taugliches Erwerbsgeschäft nötig, wovon beim Mieter keine Rede sein kann.<br />
Auch könnte § 372 ABGB auch in analoger Anwendung keine Differenzierung<br />
zwischen Mietern einer unbeweglichen und einer beweglichen Sache rechtfertigen,<br />
wie sie die Judikatur macht. Die tragfähige Begründung liegt also im Grundsatz des<br />
Mieterschutzes und beschränkt dadurch auch den Umfang des „quasidinglichen<br />
Rechts des Mieters gegen Dritte“ auf in ihrem Bestand gesetzlich besonders<br />
geschützte Mietverhältnisse.<br />
Weiter: Eine feste Judikatur vertritt, obwohl eine direkt oder analog anwendbare<br />
gesetzliche Vorschrift fehlt, in der Sache aufgrund des Vertrauensprinzips, zum Teil<br />
ausdrücklich unter allgemeiner Berufung auf die „Grundsätze der Gerechtigkeit“,<br />
dass Vergleichsverhandlungen die Verjährung der in Verhandlung gezogenen<br />
Ansprüche hemmen. Auch darin liegt ein wichtiger praktischer Anwendungsfall eines<br />
allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Die Rechtsfolge wird der weder unmittelbar noch<br />
auch analog anwendbaren Hemmungsregelung des ABGB entnommen.<br />
Ein klassisches Beispiel, und zwar für Anwendung des Rechtsscheinprinzips, liefert<br />
folgendes Problem: A ist als Entleiher, Mieter oder Verwahrer Inhaber einer Sache<br />
des B; C beschädigt sie schuldhaft und zahlt den Schadenersatzbetrag sofort dem A<br />
aus, den er für den geschädigten Eigentümer hält. A klärt ihn nicht auf. Sodann<br />
belangt B, der wahre Geschädigte und damit der wahre Schadenersatzgläubiger,<br />
den C auf Schadenersatz. A war im Sinne der Rechtsscheinvorschrift des § 367<br />
ABGB Vertrauensmann des Eigentümers, sodass der gute Glaube des C an das<br />
Eigentum des A geschützt sein müsste. In § 367 geht es jedoch um den<br />
Eigentumserwerb eines Gutgläubigen, nicht, wie hier, um eine etwaige<br />
ausnahmsweise Befreiungswirkung der Zahlung an den nur vermeintlichen<br />
Gläubiger. Im Recht der Forderungsabtretung gibt es in § 1395 eine entsprechende<br />
Befreiungsvorschrift, die aber ganz andere Rechtsscheinvoraussetzungen hat. Das<br />
gemeinsame Rechtsscheinprinzip verlangt, weil der bestehende Rechtsschein des<br />
Eigentums des A dem B nach der gesetzlichen Wertung in § 367 zurechenbar ist,<br />
Schutz des gutgläubig Zahlenden, also befreiende Wirkung seiner Zahlung. In<br />
76