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Als der Interpretation und der – gesetzesnäheren – Analogie nachfolgende, also<br />

subsidiäre Rechtsfindungsmethode ist aber der unmittelbare Rückgriff auf die<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätze rationalerweise unumgänglich. Das gilt trotz ihrer<br />

zuzugestehenden relativen Vagheit. Die Kritiker, die auf diese hinweisen, haben ja,<br />

wie erinnerlich, nur das überhaupt kriterienlose Ermessen bzw. die Eigenwertung des<br />

jeweiligen Beurteilers anzubieten.<br />

2. Ermittlung und Beschaffenheit von Prinzipien<br />

In vielen Rechtsgebieten und Rechtsinstituten sind seit jeher bestimmte Prinzipien,<br />

also die ganze betroffene Rechtsmaterie wesentlich beeinflussende<br />

Grundwertungen, bekannt. Sie unterscheiden sich, bei fließenden Übergängen, von<br />

den Gesetzeszwecken oder Gesetzesgründen dadurch, dass die letzteren<br />

bestimmten einzelnen Gesetzesvorschriften, nicht umfassenderen Rechtskomplexen,<br />

zugrunde liegen. Als Beispiele für leitende Grundsätze denke man etwa im<br />

Verfassungsrecht an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz, an das<br />

Schuldprinzip oder die Maxime „nulla poena sine lege“ im Strafrecht, an die<br />

Grundsätze der Rechtskraft oder der freien Beweiswürdigung im Prozessrecht, an<br />

die (beschränkte) Eigentumsfreiheit, das Publizitätsprinzip und die absolute Wirkung<br />

der subjektiven Rechte im Sachenrecht, an die Leitgedanken der Privatautonomie<br />

und des Vertrauensschutzes im Schuldrecht, an das beide Bereiche umfassende<br />

Rechtsscheinprinzip; an den Grundsatz der umfassenden Fürsorgepflicht im<br />

Familienrecht, an Testierfreiheit und Familienerbfolge im Erbrecht usw. Schon die<br />

alte Prinzipienlehre hat in vielen Zusammenhängen die allgemeinen<br />

Rechtsgrundsätze in diesem Sinn, also als allgemeine systemtragende<br />

Grundwertungen, hervorgehoben und bei der Auslegung und Rechtsfortbildung<br />

nutzbar gemacht. Prinzipien in diesem Sinn sind keine in Tatbestand und<br />

Rechtsfolge gegliederte, auf schlichte Anwendung angelegte Rechtsnormen,<br />

sondern generelle Wertungstendenzen in Bezug auf umfassende Sachverhalte und<br />

die darauf bezogenen konkreteren Rechtskomplexe.<br />

Rechtstheoretisch hat die neuere Prinzipienlehre, zunächst in Gestalt der von der<br />

Rechtsdogmatik ausgehenden Theorie Wilburgs vom „beweglichen System“, eine<br />

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