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Im Falle der teleologischen Reduktion ist die für die Rechtsfortbildung erforderliche<br />
Gesetzeslücke als „verdeckte“ Lücke zu verstehen, d. h., dass eine nach dem<br />
Gesetzeszweck notwendige Ausnahme im expliziten Regelbestand fehlt.<br />
1.9. IV. Die Anwendung allgemeiner<br />
Rechtsgrundsätze<br />
1. Allgemeines<br />
Die allgemeinen Rechtsgrundsätze spielen bereits bei der Auslegung im engeren<br />
Sinn und bei der Analogie eine wesentliche Rolle (vgl. oben zu den besonders<br />
schwierigen Auslegungsproblemen oder zum Gefahrbeherrschungsprínzip bei der<br />
empfangsbedürftigen Willenserklärung). Auch ihre unmittelbare Verwendung bei der<br />
Rechtsgewinnung dürfte, in der Sache mehr oder weniger reflektiert, mindestens in<br />
den meisten entwickelten Rechtsordnungen bekannt sein; in vielen von ihnen wird<br />
sie zur Gesetzesergänzung sogar durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen<br />
angeordnet. (Rechtsvergleichend offenbar ziemlich singulär ist dagegen der Versuch<br />
einer relativ umfassenden Teilkodifikation der methodischen Regeln insgesamt durch<br />
§§ 6 ff ABGB). U. a. in § 7 ABGB wird in letzter Linie die Heranziehung der<br />
„natürlichen Rechtsgrundsätze“ verfügt. In den Vorarbeiten zum ABGB war teilweise<br />
von „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ die Rede. Die abgewandelte Formulierung im<br />
ABGB selbst beruhte nicht auf einer sachlichen Veränderungsabsicht. Die<br />
Redeweise von „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ ist insofern vorzuziehen, als sie<br />
die automatischen Ablehnungsreflexe weniger aktiviert, die aus der immer noch<br />
verbreiteten Naturrechtsphobie gegenüber der gesetzlichen Formulierung so häufig<br />
folgen. Der Hauptredaktor des ABGB, Zeiller, als Rechtstheoretiker Naturrechtler, als<br />
Gesetzgebungspraktiker aber sehr auf die Bedeutung des Gesetzes bedacht, hat auf<br />
die bloß subsidiäre und daher relativ seltene unmittelbare Heranziehung der<br />
allgemeinen Rechtsgrundsätze bei der Rechtsfindung großen Wert gelegt; wegen<br />
der Entscheidungs- und Wertungsprärogative des Gesetzgebers gerade in heutiger<br />
Sicht mit Recht. Andernfalls könnte das positive Gesetzesrecht seine befriedende<br />
und die sicherere Erkennbarkeit der Rechtslage, soweit sie durch das positive Recht<br />
erreicht wird, fördernde Funktion nicht zureichend erfüllen. Dazu kommt heute die<br />
demokratische Legitimation der Gesetzgebungsinstanzen.<br />
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