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Im Falle der teleologischen Reduktion ist die für die Rechtsfortbildung erforderliche<br />

Gesetzeslücke als „verdeckte“ Lücke zu verstehen, d. h., dass eine nach dem<br />

Gesetzeszweck notwendige Ausnahme im expliziten Regelbestand fehlt.<br />

1.9. IV. Die Anwendung allgemeiner<br />

Rechtsgrundsätze<br />

1. Allgemeines<br />

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze spielen bereits bei der Auslegung im engeren<br />

Sinn und bei der Analogie eine wesentliche Rolle (vgl. oben zu den besonders<br />

schwierigen Auslegungsproblemen oder zum Gefahrbeherrschungsprínzip bei der<br />

empfangsbedürftigen Willenserklärung). Auch ihre unmittelbare Verwendung bei der<br />

Rechtsgewinnung dürfte, in der Sache mehr oder weniger reflektiert, mindestens in<br />

den meisten entwickelten Rechtsordnungen bekannt sein; in vielen von ihnen wird<br />

sie zur Gesetzesergänzung sogar durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen<br />

angeordnet. (Rechtsvergleichend offenbar ziemlich singulär ist dagegen der Versuch<br />

einer relativ umfassenden Teilkodifikation der methodischen Regeln insgesamt durch<br />

§§ 6 ff ABGB). U. a. in § 7 ABGB wird in letzter Linie die Heranziehung der<br />

„natürlichen Rechtsgrundsätze“ verfügt. In den Vorarbeiten zum ABGB war teilweise<br />

von „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ die Rede. Die abgewandelte Formulierung im<br />

ABGB selbst beruhte nicht auf einer sachlichen Veränderungsabsicht. Die<br />

Redeweise von „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ ist insofern vorzuziehen, als sie<br />

die automatischen Ablehnungsreflexe weniger aktiviert, die aus der immer noch<br />

verbreiteten Naturrechtsphobie gegenüber der gesetzlichen Formulierung so häufig<br />

folgen. Der Hauptredaktor des ABGB, Zeiller, als Rechtstheoretiker Naturrechtler, als<br />

Gesetzgebungspraktiker aber sehr auf die Bedeutung des Gesetzes bedacht, hat auf<br />

die bloß subsidiäre und daher relativ seltene unmittelbare Heranziehung der<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätze bei der Rechtsfindung großen Wert gelegt; wegen<br />

der Entscheidungs- und Wertungsprärogative des Gesetzgebers gerade in heutiger<br />

Sicht mit Recht. Andernfalls könnte das positive Gesetzesrecht seine befriedende<br />

und die sicherere Erkennbarkeit der Rechtslage, soweit sie durch das positive Recht<br />

erreicht wird, fördernde Funktion nicht zureichend erfüllen. Dazu kommt heute die<br />

demokratische Legitimation der Gesetzgebungsinstanzen.<br />

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