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erarbeitet werden. Jenseits auch des Begriffshofes scheidet („unmittelbare“)<br />
Anwendung der auszulegenden Vorschrift aus.(U. U. ist aber, wie sich zeigen wird,<br />
analoge Anwendung möglich.)<br />
Das Beispiel des nach dem Diktat des Erblassers schreibenden Freundes<br />
überschreitet z. B. jede sprachlich denkbare Variation von „eigenhändig“.<br />
Die durch schlichte Subsumption erledigte Fallvariation ist deshalb so einfach, weil<br />
die gesetzlichen Voraussetzungen (oben a) bis c)) auch in ihrem jeweiligen engsten<br />
Verständnis, also in ihrem „Begriffskern“, die Merkmale des Falles umfassen. Jedoch<br />
ist auch in zunächst ganz klar erscheinenden Situationen zur bestmöglichen<br />
Vermeidung von Fehlern eine Art „Gegenprobe“ dahin geboten, ob das einfach<br />
erzielte Ergebnis nicht bei einem zunächst globalen Blick auf die Zweck- und<br />
Prinzipienschichten des Rechts den Verdacht erweckt, durch Prinzip-, System- oder<br />
Sachwidrigkeit gegen die fundamentalen Grundsätze der Rechtsidee zu verstoßen.<br />
Das ist beim obigen Beispiel gewiss nicht der Fall. Wo es aber zutrifft, erweist sich,<br />
dass mit schlichter Subsumption nicht auszukommen ist.<br />
Variiert man nun den einfachen Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen,<br />
so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und<br />
überzeugende Norm wie § 578 in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale<br />
enthalten kann. Genügt „schreiben“ im Stenogramm oder in cyrillischer Schrift?<br />
Reicht die vom Testator selbst angefertigte Schreibmaschinen- oder<br />
Computerschrift? Genügt die Unterfertigung bloß mit dem Familiennamen, bloß mit<br />
dem Vornamen, mit einem Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer<br />
Verwandtschaftsbezeichnung („euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige<br />
Namenszug des Erblassers in der Einleitung des Testaments steht, während sich am<br />
Ende nur die Schlussformel „Das ist mein letzter Wille“ findet?<br />
Bei einigen dieser Fragen kann man auf der sprachlichen Ebene vielleicht in die eine<br />
oder andere Richtung mit einem überwiegenden Sprachgebrauch argumentieren,<br />
aber wohl durchwegs, ohne allein damit zu einer klaren und systematisch<br />
überzeugenden Lösung zu kommen. Es bedarf daher jedenfalls weiterer Argumente<br />
entsprechend den folgenden Auslegungsmethoden. Die sprachliche Analyse bleibt<br />
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