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erarbeitet werden. Jenseits auch des Begriffshofes scheidet („unmittelbare“)<br />

Anwendung der auszulegenden Vorschrift aus.(U. U. ist aber, wie sich zeigen wird,<br />

analoge Anwendung möglich.)<br />

Das Beispiel des nach dem Diktat des Erblassers schreibenden Freundes<br />

überschreitet z. B. jede sprachlich denkbare Variation von „eigenhändig“.<br />

Die durch schlichte Subsumption erledigte Fallvariation ist deshalb so einfach, weil<br />

die gesetzlichen Voraussetzungen (oben a) bis c)) auch in ihrem jeweiligen engsten<br />

Verständnis, also in ihrem „Begriffskern“, die Merkmale des Falles umfassen. Jedoch<br />

ist auch in zunächst ganz klar erscheinenden Situationen zur bestmöglichen<br />

Vermeidung von Fehlern eine Art „Gegenprobe“ dahin geboten, ob das einfach<br />

erzielte Ergebnis nicht bei einem zunächst globalen Blick auf die Zweck- und<br />

Prinzipienschichten des Rechts den Verdacht erweckt, durch Prinzip-, System- oder<br />

Sachwidrigkeit gegen die fundamentalen Grundsätze der Rechtsidee zu verstoßen.<br />

Das ist beim obigen Beispiel gewiss nicht der Fall. Wo es aber zutrifft, erweist sich,<br />

dass mit schlichter Subsumption nicht auszukommen ist.<br />

Variiert man nun den einfachen Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen,<br />

so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und<br />

überzeugende Norm wie § 578 in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale<br />

enthalten kann. Genügt „schreiben“ im Stenogramm oder in cyrillischer Schrift?<br />

Reicht die vom Testator selbst angefertigte Schreibmaschinen- oder<br />

Computerschrift? Genügt die Unterfertigung bloß mit dem Familiennamen, bloß mit<br />

dem Vornamen, mit einem Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer<br />

Verwandtschaftsbezeichnung („euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige<br />

Namenszug des Erblassers in der Einleitung des Testaments steht, während sich am<br />

Ende nur die Schlussformel „Das ist mein letzter Wille“ findet?<br />

Bei einigen dieser Fragen kann man auf der sprachlichen Ebene vielleicht in die eine<br />

oder andere Richtung mit einem überwiegenden Sprachgebrauch argumentieren,<br />

aber wohl durchwegs, ohne allein damit zu einer klaren und systematisch<br />

überzeugenden Lösung zu kommen. Es bedarf daher jedenfalls weiterer Argumente<br />

entsprechend den folgenden Auslegungsmethoden. Die sprachliche Analyse bleibt<br />

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