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seinen Grundlagen bezüglich des „wie weit“ der beiden gegensätzlichen Prinzipien<br />
gerade bei diesem Problem spricht die dann notwendige, speziell problembezogene<br />
Abwägung m. E. für die Gültigkeit des Testaments. Die zusätzliche Einschränkung<br />
der Testierfreiheit wäre substanziell und daher gewichtiger als die Einschränkung<br />
bloß eines entlegenen Teilaspekts des Formzwanges.<br />
Das methodisch auf objektiv-teleologischer Stufe höheren Grades gewonnene<br />
Ergebnis, d. h. der zur Problemlösung benötigte konkretere Rechtssatz lautet<br />
aufgrund der soeben angestellten Abwägung also: Die Unterfertigung mit einer<br />
Verwandtschaftsbezeichnung, die den Testator nach dem Testamentsinhalt und den<br />
Umständen eindeutig identifiziert, entspricht (gerade noch) dem Erfordernis der<br />
Unterschrift mit „seinem Namen“.<br />
Wer der üblichen Namensunterfertigung für die Echtheitsprüfung aus empirischen<br />
Gründen größere Bedeutung beimisst, als dies hier geschehen ist, wird zu einem<br />
anderen Ergebnis kommen. Kann er fachwissenschaftliche Gründe für stärkere<br />
Wünschbarkeit oder gar Notwendigkeit eines Namenszuges im üblichen Sinn für die<br />
Schriftuntersuchung beibringen, die der vorstehenden „alltagstheoretischen“<br />
Beurteilung dieser Frage entgegenstehen (nach der Auskunft eines wissenschaftlich<br />
und praktisch erfahrenen Schriftsachverständigen bestehen solche Gründe allerdings<br />
nicht), wäre ihm unter Preisgabe der jetzt und hier vertretenen Meinung zu folgen.<br />
Rechtsfragen der höheren Schwierigkeitsgrade lassen sich nun einmal häufig nicht<br />
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilen. Jedenfalls sollten aber<br />
die vorstehenden Überlegungen gezeigt haben, dass weder mit der rein sprachlichen<br />
Ebene eines selbst ganz deutlich überwiegenden Sprachgebrauches noch mit<br />
vermeintlich einfachen allgemeinen Überlegungen eines etwa in Anspruch<br />
genommenen „gesunden Menschenversandes“ oder „gesunden Volksempfindens“<br />
auszukommen ist, da man zunächst die rechtliche Analyse so weit treiben muss, wie<br />
dies eben möglich ist. Das bleibt bei sonstigem Verzicht auf bestmögliche<br />
Rationalität unvermeidlich.<br />
Daran ändert auch die unbestrittene Tatsache nichts, dass in der Rechtspraxis (hier<br />
wie überall) die methodische Argumentation weniger ausführlich und explizit<br />
entwickelt zu werden pflegt und dass sie sich beim dargestellten Problem vielleicht<br />
von vornherein auf die Frage konzentriert, ob die eigenhändige Namensfertigung im<br />
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