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Norminhalte selbst könnten kollidieren. Tunlichste Vermeidung solcher Kollision ist<br />

hier der generelle Zweck der Auslegung. Er ist von konkreten und belegbaren<br />

historischen Absichten des Gesetzgebers unabhängig, vielmehr knüpft er objektiv an<br />

den unterschiedlichen Rang positiven Rechtes an. Vorausgesetzt ist freilich stets,<br />

dass die untergeordnete Norm einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet,<br />

sodass die gefundene Lösung innerhalb ihrer – unten zu besprechenden – „lex-lata-<br />

Grenze“ liegt. Die formal nachrangige Norm darf also nur in einer ihrer an sich<br />

möglichen Auslegungen gegen die höherrangige verstoßen, wenn sie ein geeignetes<br />

Objekt für vorrangkonforme Auslegung sein soll.<br />

Darüber hinausgehende, also interpretativ nicht auszuräumende Widersprüche<br />

müssten primär in der dafür positivgesetzlich vorgesehenen Weise gelöst werden;<br />

also je nach genauerer Anordnung durch Nichtigkeit, Aufhebung oder<br />

Nichtanwendung der untergeordneten Norm. Solche Anordnungen dürfen nicht durch<br />

unbegrenzte konforme „Auslegung“, die dann auch keine solche mehr wäre, sondern<br />

die untergeordnete Norm im Kern verändern würde, illusorisch gemacht werden.<br />

Im Auslegungsspielraum ist die konforme Auslegung aber vermeidbarer Behandlung<br />

der untergeordneten Norm als nichtig oder ihrer Aufhebung vorzuziehen, weil auch<br />

sie den Widerspruch vermeidet, ohne die berechtigten Erwartungen der<br />

Rechtsgenossen in die Geltung der korrekt kundgemachten untergeordneten Norm<br />

zu enttäuschen (Rechtssicherheit) und ohne einen Bruch in der Rechtsordnung<br />

durch Ungleichbehandlung der Rechtsadressaten vor und nach Verwerfung der<br />

untergeordneten Norm durch die zuständige Instanz, insbesondere das<br />

Verfassungsgericht, herbeizuführen (Gerechtigkeitsgleichmaß).<br />

Es geht also um die Minimierung der durch wirkliche oder auch nur wahrscheinliche<br />

Normwidersprüche unvermeidlich entstehenden Schwierigkeiten, die in einem<br />

einheitlichen Rechtssystem nicht bestehen bleiben können. Ob es sich dabei um<br />

Widersprüche im streng logischen Sinn handelt, ist zwar umstritten, aber ziemlich<br />

gleichgültig. Denn es kann niemand gegensätzliche Normbefehle befolgen, sodass<br />

widersprüchliche Normen überhaupt ungeeignet sind, ihre generelle Aufgabe zu<br />

erfüllen, nämlich zur Orientierung menschlichen Verhaltens zu dienen. An der<br />

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