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Norminhalte selbst könnten kollidieren. Tunlichste Vermeidung solcher Kollision ist<br />
hier der generelle Zweck der Auslegung. Er ist von konkreten und belegbaren<br />
historischen Absichten des Gesetzgebers unabhängig, vielmehr knüpft er objektiv an<br />
den unterschiedlichen Rang positiven Rechtes an. Vorausgesetzt ist freilich stets,<br />
dass die untergeordnete Norm einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet,<br />
sodass die gefundene Lösung innerhalb ihrer – unten zu besprechenden – „lex-lata-<br />
Grenze“ liegt. Die formal nachrangige Norm darf also nur in einer ihrer an sich<br />
möglichen Auslegungen gegen die höherrangige verstoßen, wenn sie ein geeignetes<br />
Objekt für vorrangkonforme Auslegung sein soll.<br />
Darüber hinausgehende, also interpretativ nicht auszuräumende Widersprüche<br />
müssten primär in der dafür positivgesetzlich vorgesehenen Weise gelöst werden;<br />
also je nach genauerer Anordnung durch Nichtigkeit, Aufhebung oder<br />
Nichtanwendung der untergeordneten Norm. Solche Anordnungen dürfen nicht durch<br />
unbegrenzte konforme „Auslegung“, die dann auch keine solche mehr wäre, sondern<br />
die untergeordnete Norm im Kern verändern würde, illusorisch gemacht werden.<br />
Im Auslegungsspielraum ist die konforme Auslegung aber vermeidbarer Behandlung<br />
der untergeordneten Norm als nichtig oder ihrer Aufhebung vorzuziehen, weil auch<br />
sie den Widerspruch vermeidet, ohne die berechtigten Erwartungen der<br />
Rechtsgenossen in die Geltung der korrekt kundgemachten untergeordneten Norm<br />
zu enttäuschen (Rechtssicherheit) und ohne einen Bruch in der Rechtsordnung<br />
durch Ungleichbehandlung der Rechtsadressaten vor und nach Verwerfung der<br />
untergeordneten Norm durch die zuständige Instanz, insbesondere das<br />
Verfassungsgericht, herbeizuführen (Gerechtigkeitsgleichmaß).<br />
Es geht also um die Minimierung der durch wirkliche oder auch nur wahrscheinliche<br />
Normwidersprüche unvermeidlich entstehenden Schwierigkeiten, die in einem<br />
einheitlichen Rechtssystem nicht bestehen bleiben können. Ob es sich dabei um<br />
Widersprüche im streng logischen Sinn handelt, ist zwar umstritten, aber ziemlich<br />
gleichgültig. Denn es kann niemand gegensätzliche Normbefehle befolgen, sodass<br />
widersprüchliche Normen überhaupt ungeeignet sind, ihre generelle Aufgabe zu<br />
erfüllen, nämlich zur Orientierung menschlichen Verhaltens zu dienen. An der<br />
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