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„Rechtsidee“, die universal wirken und die generellen Zwecke von Recht<br />

beschreiben.<br />

Unter den gemachten Voraussetzungen verlagert sich das Abwägungsproblem<br />

naturgemäß auf die objektiv-teleologische Ebene. Denn die anderen Methoden sind<br />

bereits, auch in ihrer Summierung, ohne zureichenden Erfolg eingesetzt worden. Das<br />

gilt freilich auch für die objektiv-teleologische Auslegung, wie sie bisher beschrieben<br />

wurde. Es bedarf also jetzt einer objektiv-teleologischen Auslegung von zusätzlicher<br />

Qualität, gleichsam höheren Grades. Bisher wurde ja in praktisch vereinfachender<br />

Weise mit „dem“ Zweck des Gesetzes gearbeitet. Das ist in weitem Umfang möglich,<br />

weil es aus dem ganzen Geflecht von unterschiedlichen Zwecken, die einer<br />

gesetzlichen Regelung meist zugrunde liegen, natürlich nur auf die gerade<br />

problemrelevanten ankommt, sodass die anderen vernachlässigt werden können.<br />

„Der“ verbleibende Zweck kann auch durchaus ein Kompromiss zwischen zunächst<br />

gegenläufigen Zwecktendenzen sein, der erst die auszulegende Regelung oder ihr<br />

gerade interessierendes Tatbestandsmerkmal erklärt, sodass auf die ursprünglichen<br />

Zweckkollisionen keine besondere Rücksicht genommen werden muss.<br />

Die besprochene Vereinfachung durch Heranziehung „des“ (einzigen relevanten)<br />

Zwecks des Gesetzes muss jedoch aufgegeben werden, wenn das gerade gestellte<br />

Problem in den Kollisionsbereich mehrerer auseinanderstrebender<br />

Ausgangsbewertungen oder Ausgangszwecke fällt und aus dem auszulegenden<br />

Gesetz samt seinem systematischen und historischen Kontext auf keinen<br />

bestimmten problemrelevanten Kompromiss rückgeschlossen werden kann. Selbst<br />

wenn das Gesetz, wie es vorliegt, zweifellos ein Kompromiss ist, kann doch die<br />

entscheidende Frage ungelöst geblieben sein, wie weit beim vorliegenden Problem<br />

die eine oder die andere kollidierende Wertung Vorrang haben sollte. Das wird<br />

sogleich an einem im Sachverhalt (nicht jedoch in der Lösung) einfachen Beispiel<br />

näher demonstriert; ebenso die zu seiner Lösung einzusetzende<br />

„Prinzipienabwägung“ als objektiv-teleologische Auslegung gleichsam höheren<br />

Grades.<br />

2. Komplexe Streitfragen und juristische Theorien<br />

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