Download (592Kb)
Download (592Kb)
Download (592Kb)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
„Rechtsidee“, die universal wirken und die generellen Zwecke von Recht<br />
beschreiben.<br />
Unter den gemachten Voraussetzungen verlagert sich das Abwägungsproblem<br />
naturgemäß auf die objektiv-teleologische Ebene. Denn die anderen Methoden sind<br />
bereits, auch in ihrer Summierung, ohne zureichenden Erfolg eingesetzt worden. Das<br />
gilt freilich auch für die objektiv-teleologische Auslegung, wie sie bisher beschrieben<br />
wurde. Es bedarf also jetzt einer objektiv-teleologischen Auslegung von zusätzlicher<br />
Qualität, gleichsam höheren Grades. Bisher wurde ja in praktisch vereinfachender<br />
Weise mit „dem“ Zweck des Gesetzes gearbeitet. Das ist in weitem Umfang möglich,<br />
weil es aus dem ganzen Geflecht von unterschiedlichen Zwecken, die einer<br />
gesetzlichen Regelung meist zugrunde liegen, natürlich nur auf die gerade<br />
problemrelevanten ankommt, sodass die anderen vernachlässigt werden können.<br />
„Der“ verbleibende Zweck kann auch durchaus ein Kompromiss zwischen zunächst<br />
gegenläufigen Zwecktendenzen sein, der erst die auszulegende Regelung oder ihr<br />
gerade interessierendes Tatbestandsmerkmal erklärt, sodass auf die ursprünglichen<br />
Zweckkollisionen keine besondere Rücksicht genommen werden muss.<br />
Die besprochene Vereinfachung durch Heranziehung „des“ (einzigen relevanten)<br />
Zwecks des Gesetzes muss jedoch aufgegeben werden, wenn das gerade gestellte<br />
Problem in den Kollisionsbereich mehrerer auseinanderstrebender<br />
Ausgangsbewertungen oder Ausgangszwecke fällt und aus dem auszulegenden<br />
Gesetz samt seinem systematischen und historischen Kontext auf keinen<br />
bestimmten problemrelevanten Kompromiss rückgeschlossen werden kann. Selbst<br />
wenn das Gesetz, wie es vorliegt, zweifellos ein Kompromiss ist, kann doch die<br />
entscheidende Frage ungelöst geblieben sein, wie weit beim vorliegenden Problem<br />
die eine oder die andere kollidierende Wertung Vorrang haben sollte. Das wird<br />
sogleich an einem im Sachverhalt (nicht jedoch in der Lösung) einfachen Beispiel<br />
näher demonstriert; ebenso die zu seiner Lösung einzusetzende<br />
„Prinzipienabwägung“ als objektiv-teleologische Auslegung gleichsam höheren<br />
Grades.<br />
2. Komplexe Streitfragen und juristische Theorien<br />
45