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strukturelle Besonderheit der Prinzipien hervorgehoben, die sich inhaltlich von dem<br />
anderen Normentyp, den auf unmittelbare Anwendung angelegten „Regeln“,<br />
unterscheidet: Prinzipien fordern – wie oben schon bemerkt – nicht je für sich volle,<br />
weitestmögliche Befolgung, sondern enthalten Optimierungsgebote; also abstufbare<br />
Sollensanforderungen, die nur nach Möglichkeit, insbesondere unter Beachtung<br />
kollidierender anderer Prinzipien, zu befolgen sind. Die neuere Rechtstheorie hat die<br />
Einsicht in die „Mehr- oder -Weniger-Struktur der Normen vom Prinzipientyp<br />
wesentlich vertieft. Prinzipien bedürfen daher im Kollisionsfall abwägender<br />
Ausgleichung bereits durch den Gesetzgeber oder sonst in der Rechtsanwendung.<br />
Für die Ermittlung sonstiger allgemeiner Rechtsgrundsätze sind zwei<br />
unterschiedliche Positionen zu beobachten: Kurz gesagt, wollen die einen aus dem<br />
positiven Recht dessen Grundgedanken herausdestillieren, die anderen dagegen bei<br />
den rechtsunabhängig im zwischenmenschlichen Verkehr zu beobachtenden<br />
Anschauungen und Übungen ansetzen. Schon zur bestmöglichen Kontrolle ist die<br />
Kombination beider Wege geboten. Beginnen sollte man für die Rechtsanwendung<br />
möglichst sachnahe mit einer Induktion aus dem positiven Recht auf dessen<br />
wertungsmäßige Grundlagen, die über den bei der objektiven Zweckermittlung schon<br />
beschriebenen Vorgang hinausgeht, nämlich die normativen Grundlagen der<br />
einzelnen Vorschriften in Richtung auf ganze Rechtsinstitute oder Systemmaterien<br />
überschreitet. Deshalb führt die Prinzipienermittlung auch zum Unterschied vom<br />
Analogieschluss nicht zu einer bestimmten Rechtsfolge, nämlich jener der<br />
Ausgangsnorm, sondern hinsichtlich der Rechtsfolgen bloß zu einer Orientierung an<br />
der im Prinzip ausgedrückten Werttendenz.<br />
Weit getriebene Induktion führt übrigens letztlich zu den universalsten<br />
Rechtsprinzipien (nach manchen: Rechtszwecken) der Rechtsidee, nämlich den<br />
Grundsätzen der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit, deren interne<br />
Differenzierungen hier nicht weiter zu verfolgen sind. Diese sind, mehr oder weniger<br />
deutlich und häufig durch nicht rechtliche, vor allem machtbezogene<br />
Grundtendenzen überlagert und verzerrt, aber doch, in den Rechtsordnungen<br />
mindestens unseres Rechtskreises nachweisbar und bilden so die empirisch am<br />
besten bestätigten Grundelemente des Rechts. Sie sind auch diejenigen, die jeder<br />
ruhig und sorgfältig seine eigenen langfristigen Interessen abwägende und zugleich<br />
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