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strukturelle Besonderheit der Prinzipien hervorgehoben, die sich inhaltlich von dem<br />

anderen Normentyp, den auf unmittelbare Anwendung angelegten „Regeln“,<br />

unterscheidet: Prinzipien fordern – wie oben schon bemerkt – nicht je für sich volle,<br />

weitestmögliche Befolgung, sondern enthalten Optimierungsgebote; also abstufbare<br />

Sollensanforderungen, die nur nach Möglichkeit, insbesondere unter Beachtung<br />

kollidierender anderer Prinzipien, zu befolgen sind. Die neuere Rechtstheorie hat die<br />

Einsicht in die „Mehr- oder -Weniger-Struktur der Normen vom Prinzipientyp<br />

wesentlich vertieft. Prinzipien bedürfen daher im Kollisionsfall abwägender<br />

Ausgleichung bereits durch den Gesetzgeber oder sonst in der Rechtsanwendung.<br />

Für die Ermittlung sonstiger allgemeiner Rechtsgrundsätze sind zwei<br />

unterschiedliche Positionen zu beobachten: Kurz gesagt, wollen die einen aus dem<br />

positiven Recht dessen Grundgedanken herausdestillieren, die anderen dagegen bei<br />

den rechtsunabhängig im zwischenmenschlichen Verkehr zu beobachtenden<br />

Anschauungen und Übungen ansetzen. Schon zur bestmöglichen Kontrolle ist die<br />

Kombination beider Wege geboten. Beginnen sollte man für die Rechtsanwendung<br />

möglichst sachnahe mit einer Induktion aus dem positiven Recht auf dessen<br />

wertungsmäßige Grundlagen, die über den bei der objektiven Zweckermittlung schon<br />

beschriebenen Vorgang hinausgeht, nämlich die normativen Grundlagen der<br />

einzelnen Vorschriften in Richtung auf ganze Rechtsinstitute oder Systemmaterien<br />

überschreitet. Deshalb führt die Prinzipienermittlung auch zum Unterschied vom<br />

Analogieschluss nicht zu einer bestimmten Rechtsfolge, nämlich jener der<br />

Ausgangsnorm, sondern hinsichtlich der Rechtsfolgen bloß zu einer Orientierung an<br />

der im Prinzip ausgedrückten Werttendenz.<br />

Weit getriebene Induktion führt übrigens letztlich zu den universalsten<br />

Rechtsprinzipien (nach manchen: Rechtszwecken) der Rechtsidee, nämlich den<br />

Grundsätzen der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit, deren interne<br />

Differenzierungen hier nicht weiter zu verfolgen sind. Diese sind, mehr oder weniger<br />

deutlich und häufig durch nicht rechtliche, vor allem machtbezogene<br />

Grundtendenzen überlagert und verzerrt, aber doch, in den Rechtsordnungen<br />

mindestens unseres Rechtskreises nachweisbar und bilden so die empirisch am<br />

besten bestätigten Grundelemente des Rechts. Sie sind auch diejenigen, die jeder<br />

ruhig und sorgfältig seine eigenen langfristigen Interessen abwägende und zugleich<br />

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