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Kontext der tatsächlichen Fallumstände und der streitigen Rechtsfragen des früheren<br />

Falles zureichend bestimmt ist, auf in Wirklichkeit ganz andere Problemlagen<br />

anwenden. So kann z. B. aus der in ganz anderem Zusammenhang getroffenen<br />

gerichtlichen Aussage, dass Optionsverträge von Vorverträgen zu unterscheiden<br />

sind, unversehens und falsch eine Ablehnung der analogen Anwendung der<br />

clausula-Bestimmung des § 936 ABGB auf Optionsverträge werden (jedenfalls, wenn<br />

jemand zusätzlich die Judikaturen nicht kennt, die diese Analogie ohnehin<br />

ausdrücklich bejaht).<br />

Das Schwergewicht der Präjudiziensuche und Präjudizienverwertung bei der<br />

praktischen Rechtsfindung würde sehr missverstanden, wenn man daraus etwa die<br />

Überflüssigkeit oder doch die geringe Bedeutung der oben erörterten methodischen<br />

Kriterien und Gedankengänge ableiten wollte. Dieser Schluss wird zwar von<br />

manchen gezogen, ist aber aus mehreren Gründen falsch. Zunächst müssen<br />

selbstverständlich Rechtsprobleme auch dann so begründet wie möglich beurteilt<br />

werden, wenn zu ihnen noch keine gerichtlichen Präjudizien vorliegen. Weiter gibt es<br />

auch in der Rechtsprechung umstrittene Fragen. Schließlich müssen, wie ausführlich<br />

zu erörtern sein wird, die vorhandenen Vorentscheidungen kritisch auf ihre eigene<br />

zureichende rechtliche Begründung überprüft werden, was nur mit Hilfe der<br />

methodologischen Kriterien der Jurisprudenz möglich ist.<br />

Endlich ist aber in den „kontinentaleuropäischen“ Rechtsordnungen des kodifizierten<br />

Systems die genaue rechtliche Bedeutung vorhandener, auch einheitlicher<br />

Präjudizien außerordentlich umstritten. Und in letzter Linie beweist die ausführliche<br />

Verwertung von Vorjudikatur schon deshalb nichts gegen die üblichen<br />

Methodenregeln, weil – von bloßen Billigkeits- oder Gefühlsentscheidungen mit mehr<br />

als fragwürdiger Legitimität abgesehen – in ihre Begründung bereits die methodisch<br />

korrekten Rechtsgewinnungsargumente eingegangen sein müssen, sodass der<br />

Verweis auf bestimmte Präjudizien jedenfalls mittelbar auch die darin enthaltenen<br />

(oder rekonstruierbaren) methodischen Argumente mit erfasst.<br />

Aus dem letztgenannten Grund wird die Vorjudikatur noch ziemlich einheitlich<br />

(mindestens) als „Rechtserkenntnisquelle“ anerkannt; ähnlich wie ein Lehrbuch oder<br />

eine wissenschaftliche Abhandlung: Es handelt sich hier wie dort um bereits<br />

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