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Gewohnheitsrecht sind also jedenfalls unbegründet; ebenso die Behauptung, die<br />
Verfassung schließe die Entstehung von Gewohnheitsrecht aus, weil sie diesen<br />
Entstehungsgrund von Recht nicht erwähne. Dieses Argument ist bloß ein Unterfall<br />
des „allgemeinen negativen Satzes“ und scheitert schon daran, dass die Verfassung,<br />
soweit sie überhaupt auf erschöpfende Erfassung der objektiven Rechtsquellen zielt,<br />
dabei (vom Völkerrecht abgesehen) offenkundig nur an bewusste Rechtssetzung<br />
denkt. Die spontane Entstehung von Gewohnheitsrecht im Rechtsverkehr selbst ist<br />
etwas qualitativ anderes.<br />
Die Einordnung des Richterrechts als Gewohnheitsrecht scheitert jedoch bereits an<br />
der Entstehungsvoraussetzung der gleichmäßigen Übung im Rechtsverkehr selbst.<br />
Das Richterrecht ist vielmehr ein Produkt von Staatsorganen, mögen diese auch<br />
nicht in der Absicht, allgemeine Normen zu setzen, sondern im Rahmen ihrer<br />
Aufgabe der Einzelfallentscheidung zu Werke gegangen sein. Zwar wird heute die<br />
„opinio juris“ in der Regel am einfachsten durch eine entsprechende Judikatur<br />
nachzuweisen sein, weil und wenn diese einen im Verkehr herausgebildeten Satz als<br />
bindendes Recht behandelt und damit dem Rechtsverkehr die entsprechende<br />
Rechtsüberzeugung vermittelt oder bestätigt. Die allgemeine tatsächliche Übung des<br />
Rechtsverkehrs selbst ist aber für das Gewohnheitsrecht unverzichtbar Dass häufig<br />
wiederholte Judikaturregeln als solche im Rechtsverkehr weithin beachtet werden,<br />
wofür schon anwaltliche Vorsicht und Beratung sorgt, reicht dafür nicht aus, weil<br />
doch in aller Regel die Produktion des Normsatzes durch die Gerichte und nicht<br />
durch den Rechtsverkehr selbst allen Beteiligten deutlich ist. Es mag freilich auch<br />
sein, dass eine ursprünglich richterrechtliche Regel im Rechtsverkehr selbst in einem<br />
Maße in die Praxis und in das Rechtsbewusstsein eingegangen ist, dass die<br />
ursprüngliche bloß richterrechtliche Herkunft als Grundlage oder Bestätigungsfaktor<br />
ganz in Vergessenheit geraten ist. (Ein Beispiel bietet wohl die<br />
Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut im deutschen Recht.) Dann ist<br />
Gewohnheitsrecht anzuerkennen, gleichgültig, ob sich feststellen lässt, dass die<br />
entsprechende Übung des Rechtsverkehrs sich schon vor der einschlägigen<br />
Judikatur, parallel zu dieser oder erst nachträglich entwickelt hat.<br />
Über das Gesagte hinaus spricht gegen die Gewohnheitsrechtstheorie ein starkes<br />
argumentum ad absurdum: Wegen der Gleichrangigkeit von Gesetzes- und<br />
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