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Gewohnheitsrecht sind also jedenfalls unbegründet; ebenso die Behauptung, die<br />

Verfassung schließe die Entstehung von Gewohnheitsrecht aus, weil sie diesen<br />

Entstehungsgrund von Recht nicht erwähne. Dieses Argument ist bloß ein Unterfall<br />

des „allgemeinen negativen Satzes“ und scheitert schon daran, dass die Verfassung,<br />

soweit sie überhaupt auf erschöpfende Erfassung der objektiven Rechtsquellen zielt,<br />

dabei (vom Völkerrecht abgesehen) offenkundig nur an bewusste Rechtssetzung<br />

denkt. Die spontane Entstehung von Gewohnheitsrecht im Rechtsverkehr selbst ist<br />

etwas qualitativ anderes.<br />

Die Einordnung des Richterrechts als Gewohnheitsrecht scheitert jedoch bereits an<br />

der Entstehungsvoraussetzung der gleichmäßigen Übung im Rechtsverkehr selbst.<br />

Das Richterrecht ist vielmehr ein Produkt von Staatsorganen, mögen diese auch<br />

nicht in der Absicht, allgemeine Normen zu setzen, sondern im Rahmen ihrer<br />

Aufgabe der Einzelfallentscheidung zu Werke gegangen sein. Zwar wird heute die<br />

„opinio juris“ in der Regel am einfachsten durch eine entsprechende Judikatur<br />

nachzuweisen sein, weil und wenn diese einen im Verkehr herausgebildeten Satz als<br />

bindendes Recht behandelt und damit dem Rechtsverkehr die entsprechende<br />

Rechtsüberzeugung vermittelt oder bestätigt. Die allgemeine tatsächliche Übung des<br />

Rechtsverkehrs selbst ist aber für das Gewohnheitsrecht unverzichtbar Dass häufig<br />

wiederholte Judikaturregeln als solche im Rechtsverkehr weithin beachtet werden,<br />

wofür schon anwaltliche Vorsicht und Beratung sorgt, reicht dafür nicht aus, weil<br />

doch in aller Regel die Produktion des Normsatzes durch die Gerichte und nicht<br />

durch den Rechtsverkehr selbst allen Beteiligten deutlich ist. Es mag freilich auch<br />

sein, dass eine ursprünglich richterrechtliche Regel im Rechtsverkehr selbst in einem<br />

Maße in die Praxis und in das Rechtsbewusstsein eingegangen ist, dass die<br />

ursprüngliche bloß richterrechtliche Herkunft als Grundlage oder Bestätigungsfaktor<br />

ganz in Vergessenheit geraten ist. (Ein Beispiel bietet wohl die<br />

Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut im deutschen Recht.) Dann ist<br />

Gewohnheitsrecht anzuerkennen, gleichgültig, ob sich feststellen lässt, dass die<br />

entsprechende Übung des Rechtsverkehrs sich schon vor der einschlägigen<br />

Judikatur, parallel zu dieser oder erst nachträglich entwickelt hat.<br />

Über das Gesagte hinaus spricht gegen die Gewohnheitsrechtstheorie ein starkes<br />

argumentum ad absurdum: Wegen der Gleichrangigkeit von Gesetzes- und<br />

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