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alle sprachlichen Vagheitsbereiche („möglicher Wortsinn“!) eindeutig überschreitet. In<br />

Frage stehen vielmehr auch und gerade die universalen Rechtswerte, die in der<br />

Rechtsidee zusammengefasst sind. Man darf daher auf einer methodischen Stufe<br />

nicht schon stehen bleiben, wenn man eine sprachlich, etwa aus einem<br />

überwiegenden Sprachgebrauch, gut begründbare Ableitung erzielt hat, die aber<br />

klare Wertungswidersprüche, eindeutige Unzweckmäßigkeit (Sach- oder<br />

Funktionswidrigkeit) oder frappierende Verletzungen umfassenden negativen<br />

Konsenses mit sich bringt. (Andernfalls gäbe es gar keine Rechtsfindung durch<br />

Analogieschluss!) Vielmehr ist mit der juristischen Analyse – in den sogleich zu<br />

besprechenden Grenzen der lex lata - fortzufahren, bis auch dieser normative<br />

Mangel behoben ist. Eine Problemlösung ist also erst dann zureichend begründet,<br />

wenn sowohl den sprachlichen als den normativen Schwierigkeiten abgeholfen ist.<br />

Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ohne die erwähnte Gegenprobe nicht<br />

auszukommen: Wenn die grobe Prüfung in ihrem Rahmen Zweifel erweckt, zwingt<br />

dies zur vertieften Argumentation auch mit Hilfe der bisher noch nicht<br />

herangezogenen Methodenstufen.<br />

Ist aber auf einer bestimmten methodischen Stufe das gestellte Problem in einer<br />

Weise, die den sprachlichen Anforderungen (oder jenen an die Begründung einer<br />

Lücke) und zugleich den fundamentalen normativen Systemanforderungen genügt,<br />

gelöst worden, so bedarf es der weiteren methodischen Stufen nicht. Ist z. B.<br />

erkannt, dass § 431 ABGB sprachlich und in seinem Zusammenhang mit den<br />

einschlägigen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes eindeutig das<br />

Eintragungsprinzip für den Erwerb dinglicher Rechte ausdrückt und dass dies<br />

(Gegenprobe!) ein sachlich und systematisch durchaus vertretbares Ergebnis ist, so<br />

sind Nachforschungen darüber, ob der historische Gesetzgeber nicht vielleicht doch<br />

bloß das Publizitätsprinzip gemeint hat, müßig, weil irrelevant.<br />

2. Seine theoretische Rechtfertigung<br />

Die dargestellte übliche Reihenfolge der einzelnen Methoden lässt sich auch<br />

rechtstheoretisch abstützen, sodass sie auch als Rangordnung anzuerkennen ist;<br />

freilich mit der gleich klarzustellenden beschränkten Bedeutung.<br />

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