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Auslegungsfrage (und allenfalls für die Kontextfragen) und die Ableitung der<br />
Ergebnisse für die betroffenen konkreten Sachverhaltstypen und (exemplarischen)<br />
Einzelfälle; samt den für solche Ableitungen erforderlichen Sachaussagen über die<br />
Tatsachen des Normbereiches.<br />
Die letzteren sind in demselben Ausmaß überprüfbar wie sonstige empirische<br />
Behauptungen. Die Bezugnahmen auf das Recht sind aus diesem und den<br />
methodischen Regeln der Jurisprudenz kritisierbar. Die Zweck- oder<br />
Prinziphypothese muss sich daran bewähren, dass sie die im Einzelnen bereits<br />
bekannte Rechtslage einfach und überzeugend erklärt und hinsichtlich der<br />
besonders schwierigen Rechtsfragen zu Ergebnissen führt, die keine systematischen<br />
Widersprüche im Recht (einschließlich seiner fundamentalen Prinzipienschichten)<br />
hervorrufen; zu Ergebnissen, die zugleich praktisch anwendbar sind und der<br />
Majorität der Mitglieder der Sozietät mindestens vertretbar erscheinen. Bei solchen<br />
Rechtsfragen, die sich dem Laien nur durch ausführliche und zeitraubende<br />
Belehrung vermitteln ließen, der sich kaum jemand aussetzen will, muss dabei die<br />
Sozietät durch die zureichend sachkundigen Juristen repräsentiert werden.<br />
All dies gilt auch für die bei besonders schwierigen Rechtsfragen so oft im Zentrum<br />
stehenden Frage des „wie weit“; also nach dem genaueren Vorrangbereich des<br />
einen oder des anderen von mehreren im Problembereich offensichtlich wirksamen,<br />
aber kollidierenden Prinzipien oder Prinzipienarten.<br />
3. Beispiel<br />
Das dem Sachverhalt nach einfache Demonstrationsbeispiel lässt sich wieder dem<br />
Recht des eigenhändigen Testaments entnehmen: Ein mit individuellen Schriftzügen<br />
verfasstes Testament ist ebenso „eigenhändig“ unterzeichnet mit „euer Vater“. Die<br />
Gültigkeit dieses letzten Willens hängt, da die anderen Voraussetzungen ohne<br />
weiteres bejaht werden müssen, davon ab, ob man diese Unterfertigung als solche<br />
mit dem „Namen“ des Testators qualifizieren kann.<br />
In wörtlicher Analyse ist das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar zu<br />
verneinen, da in diesem als „Name“ nur ein Wort bezeichnet wird, das geradezu die<br />
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