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Auslegungsfrage (und allenfalls für die Kontextfragen) und die Ableitung der<br />

Ergebnisse für die betroffenen konkreten Sachverhaltstypen und (exemplarischen)<br />

Einzelfälle; samt den für solche Ableitungen erforderlichen Sachaussagen über die<br />

Tatsachen des Normbereiches.<br />

Die letzteren sind in demselben Ausmaß überprüfbar wie sonstige empirische<br />

Behauptungen. Die Bezugnahmen auf das Recht sind aus diesem und den<br />

methodischen Regeln der Jurisprudenz kritisierbar. Die Zweck- oder<br />

Prinziphypothese muss sich daran bewähren, dass sie die im Einzelnen bereits<br />

bekannte Rechtslage einfach und überzeugend erklärt und hinsichtlich der<br />

besonders schwierigen Rechtsfragen zu Ergebnissen führt, die keine systematischen<br />

Widersprüche im Recht (einschließlich seiner fundamentalen Prinzipienschichten)<br />

hervorrufen; zu Ergebnissen, die zugleich praktisch anwendbar sind und der<br />

Majorität der Mitglieder der Sozietät mindestens vertretbar erscheinen. Bei solchen<br />

Rechtsfragen, die sich dem Laien nur durch ausführliche und zeitraubende<br />

Belehrung vermitteln ließen, der sich kaum jemand aussetzen will, muss dabei die<br />

Sozietät durch die zureichend sachkundigen Juristen repräsentiert werden.<br />

All dies gilt auch für die bei besonders schwierigen Rechtsfragen so oft im Zentrum<br />

stehenden Frage des „wie weit“; also nach dem genaueren Vorrangbereich des<br />

einen oder des anderen von mehreren im Problembereich offensichtlich wirksamen,<br />

aber kollidierenden Prinzipien oder Prinzipienarten.<br />

3. Beispiel<br />

Das dem Sachverhalt nach einfache Demonstrationsbeispiel lässt sich wieder dem<br />

Recht des eigenhändigen Testaments entnehmen: Ein mit individuellen Schriftzügen<br />

verfasstes Testament ist ebenso „eigenhändig“ unterzeichnet mit „euer Vater“. Die<br />

Gültigkeit dieses letzten Willens hängt, da die anderen Voraussetzungen ohne<br />

weiteres bejaht werden müssen, davon ab, ob man diese Unterfertigung als solche<br />

mit dem „Namen“ des Testators qualifizieren kann.<br />

In wörtlicher Analyse ist das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar zu<br />

verneinen, da in diesem als „Name“ nur ein Wort bezeichnet wird, das geradezu die<br />

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