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Das Gebot immer neuer Überprüfung des Rechtsproblems, sobald ein auch nur<br />
möglicherweise methodisch relevantes Gegenargument auftritt, erweist gelegentliche<br />
Einwände als haltlos, wonach der hier vertretene Standpunkt eine „antidynamische<br />
Tendenz“ habe oder zu einer „Erstarrung“ des einmal erreichten<br />
Rechtsprechungsstandes führen müsse. Sie können nur auf ungenaue Lektüre<br />
zurückgehen. Tatsächlich ist der hier vertretene Standpunkt lediglich anti-willkürlich<br />
und rechtssicherheitsschonend. Ebenso verfehlt ist als Einwand die Behauptung, die<br />
ungefähr gleichmäßige Vertretbarkeit mehrerer Lösungen lasse sich nicht „so ohne<br />
weiteres“ feststellen. Das ist richtig. Das Gegenteil wurde aber auch noch nie<br />
behauptet. Vielmehr ist bei der Überprüfung von Richterrecht das gesamte, oben<br />
vorgeführte methodologische Instrumentarium einzusetzen; im Bedarfsfall<br />
einschließlich seiner schwierigen Teile. Dem überprüfenden Juristen wird damit aber<br />
gewiss nicht mehr abgefordert als bei der erstmaligen Bearbeitung eines<br />
Rechtsproblems. Während dort aber eine festgestellte ungefähre Pattstellung der<br />
rechtlich relevanten Argumente nur noch durch „richterliche Eigenwertung“ aufgelöst<br />
werden kann, ergibt sich bei der Überprüfung vorhandener Richterrechtssätze eine<br />
bestimmte, klare Lösung, nämlich aufgrund der fundamentalen Rechtsgrundsätze<br />
das Gebot des Festhaltens an der Vorjudikatur.<br />
Einwände derart, dass Präjudizien nicht wie ein Gesetz binden können, laufen<br />
gegenüber der hier entwickelten Meinung offene Türen ein, weil eine subsidiäre (und<br />
auch sonst jede beschränkte) Bindung selbstverständlich gerade keine<br />
gesetzesgleiche Bindung ist, sondern diese vielmehr ausdrücklich verneint.<br />
Ernster zu nehmen, darum aber noch lange nicht durchschlagend ist der Einwand,<br />
dass das Präjudiz einen völlig gleichen Fall betreffen und „argumentationsgesättigt“<br />
sein, also zu jeder Teilfrage ein Argument präsentieren müsse.<br />
Das erstere trifft deshalb nicht zu, weil Präjudizialität evident auch nur für ein<br />
Teilproblem bestehen kann und es daher genügt, wenn die darauf bezogene<br />
Richterrechtsregel auch im neuen Fall anwendbar ist, mag er auch sonst andere<br />
Sachverhaltselemente aufweisen. Richterrechtliche Präzisierungen des<br />
Irrtumsrechts, die in einem Fall des Erklärungsirrtums entwickelt wurden, können z.<br />
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