05.10.2013 Aufrufe

Download (592Kb)

Download (592Kb)

Download (592Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Gebot immer neuer Überprüfung des Rechtsproblems, sobald ein auch nur<br />

möglicherweise methodisch relevantes Gegenargument auftritt, erweist gelegentliche<br />

Einwände als haltlos, wonach der hier vertretene Standpunkt eine „antidynamische<br />

Tendenz“ habe oder zu einer „Erstarrung“ des einmal erreichten<br />

Rechtsprechungsstandes führen müsse. Sie können nur auf ungenaue Lektüre<br />

zurückgehen. Tatsächlich ist der hier vertretene Standpunkt lediglich anti-willkürlich<br />

und rechtssicherheitsschonend. Ebenso verfehlt ist als Einwand die Behauptung, die<br />

ungefähr gleichmäßige Vertretbarkeit mehrerer Lösungen lasse sich nicht „so ohne<br />

weiteres“ feststellen. Das ist richtig. Das Gegenteil wurde aber auch noch nie<br />

behauptet. Vielmehr ist bei der Überprüfung von Richterrecht das gesamte, oben<br />

vorgeführte methodologische Instrumentarium einzusetzen; im Bedarfsfall<br />

einschließlich seiner schwierigen Teile. Dem überprüfenden Juristen wird damit aber<br />

gewiss nicht mehr abgefordert als bei der erstmaligen Bearbeitung eines<br />

Rechtsproblems. Während dort aber eine festgestellte ungefähre Pattstellung der<br />

rechtlich relevanten Argumente nur noch durch „richterliche Eigenwertung“ aufgelöst<br />

werden kann, ergibt sich bei der Überprüfung vorhandener Richterrechtssätze eine<br />

bestimmte, klare Lösung, nämlich aufgrund der fundamentalen Rechtsgrundsätze<br />

das Gebot des Festhaltens an der Vorjudikatur.<br />

Einwände derart, dass Präjudizien nicht wie ein Gesetz binden können, laufen<br />

gegenüber der hier entwickelten Meinung offene Türen ein, weil eine subsidiäre (und<br />

auch sonst jede beschränkte) Bindung selbstverständlich gerade keine<br />

gesetzesgleiche Bindung ist, sondern diese vielmehr ausdrücklich verneint.<br />

Ernster zu nehmen, darum aber noch lange nicht durchschlagend ist der Einwand,<br />

dass das Präjudiz einen völlig gleichen Fall betreffen und „argumentationsgesättigt“<br />

sein, also zu jeder Teilfrage ein Argument präsentieren müsse.<br />

Das erstere trifft deshalb nicht zu, weil Präjudizialität evident auch nur für ein<br />

Teilproblem bestehen kann und es daher genügt, wenn die darauf bezogene<br />

Richterrechtsregel auch im neuen Fall anwendbar ist, mag er auch sonst andere<br />

Sachverhaltselemente aufweisen. Richterrechtliche Präzisierungen des<br />

Irrtumsrechts, die in einem Fall des Erklärungsirrtums entwickelt wurden, können z.<br />

107

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!