05.10.2013 Aufrufe

Download (592Kb)

Download (592Kb)

Download (592Kb)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

auch der Rechtswissenschaft kann und muss dabei schon deshalb erheblich sein,<br />

weil ihre Vertreter in der Regel in der Lage sind, ohne unmittelbare Bedrängnis durch<br />

den Zwang zur alsbaldigen Entscheidung und daher ohne besondere zeitliche<br />

Schranken, dafür aber in Beschränkung auf selbst gewählte Problemfelder, zu<br />

arbeiten. Die heute vielfach, unter rechtsvergleichendem Einfluss, vertretene<br />

Meinung, dass die Produkte richterlicher Weisheit per se allen Ergebnissen der<br />

professionellen Rechtswissenschaft überlegen seien, ist schon aus diesen Gründen<br />

ganz verfehlt; ebenso wie der – heute freilich wohl von niemandem mehr behauptete<br />

- grundsätzliche Vorrang der Erkenntnisse von „Professoren“ als solchen. Solche<br />

berufsspezifische Vorrangvorstellungen sind, wenn sie ernst gemeint sein sollten,<br />

von erstaunlicher Naivität oder ganz tendenziös, da es nur auf die Stärke der<br />

Argumente im jeweiligen Zusammenhang ankommen kann, von wem immer diese<br />

beigebracht werden.<br />

Praktisch fruchtbar ist die professionelle rechtswissenschaftliche Arbeit freilich nur,<br />

wenn sie die schon genannte juristische Daueraufgabe nicht aus den Augen verliert,<br />

sondern wenigstens als entferntes, mittelbar zu förderndes Ziel auch der<br />

theoretischen Grundlagenarbeit im Auge behält. Rechtstheoretische Bemühungen<br />

mit ganz anderer Zielrichtung werden damit natürlich nicht etwa ausgeschlossen, sie<br />

können aber für die Erfüllung der juristischen Daueraufgabe höchstens Zufallstreffer<br />

beisteuern.<br />

2. Der Streit um die rechtliche Bedeutung des Richterrechts<br />

Die bisher erörterte technisch-informative Bedeutung von „Richterrecht“ als<br />

zweckmäßiges und sogar häufig notwendiges Mittel methodischer, wenn auch<br />

verkürzt argumentierender Rechtsanwendung im üblichen Sinn ist schwerlich zu<br />

bestreiten und dürfte auch tatsächlich ziemlich unbestritten sein. Ganz anders steht<br />

es hingegen bei der Frage, ob und in welchem Umfang Richterrechtsätzen auch<br />

eigenständige rechtliche, also normative Bedeutung zukommt.<br />

Diese Frage ist im „kontinentaleuropäischen“, also grundsätzlich kodifizierten Recht<br />

nach wie vor außerordentlich umstritten. Vor allem die große Bandbreite der dazu<br />

ernstlich vertretenen Meinungen ist angesichts der praktischen Bedeutung des<br />

92

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!