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RAK-Musik - Biblioteca Nacional de Colombia

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§ M 168 ALLGEMEINE REGELN<br />

2.6.2.8.2 Angabe <strong>de</strong>r Teile<br />

§ M 168<br />

1. Die Bandangabe besteht im allgemeinen aus <strong>de</strong>r Bandbezeichnung und <strong>de</strong>r Bandzählung (Band<br />

1, Band 2 usw.).<br />

Besteht die Bandangabe <strong>de</strong>r Vorlage aus einer formalen Bandbezeichnung (z.B. Band, Heft,<br />

Volume) und <strong>de</strong>r Bandzählung, so wird auf die Angabe <strong>de</strong>r Bandbezeichnung im allgemeinen<br />

verzichtet. Bei parallellaufen<strong>de</strong>n Zählungen wird sie jedoch für die zweite Zählung angegeben.<br />

Bei mehrbändigen begrenzten Werken, die mehrstufig geglie<strong>de</strong>rt sind, sowie bei fortlaufen<strong>de</strong>n<br />

Sammelwerken mit übergeordneten Bandangaben wie z.B. „Neue Folge“, „Dritte Folge“ und<br />

dgl. wird die Bandbezeichnung ebenfalls übernommen.<br />

Sind die Bän<strong>de</strong> durch verschie<strong>de</strong>ne Bezeichnungen unterschie<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n diese<br />

Bezeichnungen übernommen (Text, Atlas; Textband 1, Textband 2, Bildband usw.).<br />

Bei Medienkombinationen wird im allgemeinen die spezifische Materialbenennung als<br />

Bezeichnung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Teils und gegebenenfalls seine Zählung angegeben. Dabei wird<br />

auf <strong>de</strong>n Einschluß in eckigen Klammern verzichtet, wenn die spezifische Materialbenennung<br />

nicht in <strong>de</strong>r Vorlage genannt ist.<br />

Bei gedruckten Materialien wird die spezifische Materialbenennung „Buch“ bzw. „Noten“<br />

jedoch nur angegeben, wenn keine an<strong>de</strong>re Bezeichnung <strong>de</strong>r Teile und auch keine Stücktitel<br />

vorliegen.<br />

48<br />

Anm.: Zur Bandbezeichnung bei Lieferungswerken und Loseblattausgaben vgl. § 172.<br />

2. – 7. [wie <strong>RAK</strong>-WB]<br />

2.6.2.8.3 Aufführung von Teilen mehrteiliger Werke, die einem Gesamtwerk<br />

untergeordnet sind<br />

§ 169<br />

2.6.2.8.4 Aufführung von Teilen mit Stücktitelaufnahmen<br />

§ 170<br />

2.6.2.8.5 Aufführung von Teilen von Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und<br />

Zeitungen<br />

§ 17l<br />

2.6.2.8.6 Aufführung von Teilen und Lieferungen von Lieferungswerken<br />

§ 172<br />

2.6.2.8.7 Zusammenfassen<strong>de</strong> und offene Aufführung <strong>de</strong>r Teile<br />

§ 173<br />

2.6.2.8.8 Abschlußaufnahmen<br />

§ 174

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