RAK-Musik - Biblioteca Nacional de Colombia
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MEHRTEILIGE UND EINTEILIGE WERKE. BEGLEITMATERIAL § M 3b<br />
1.1b Mehrteilige und einteilige Werke. Begleitmaterial<br />
§ M 3b<br />
1. Eine Medienkombination (vgl. § M 13a) wird stets als mehrteiliges Werk behan<strong>de</strong>lt.<br />
Anm. 1: Soweit Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>RAK</strong>-WB bzw. <strong>de</strong>r <strong>RAK</strong>-ÖB für die Katalogisierung von <strong>Musik</strong>tonträgern,<br />
<strong>Musik</strong>-Bildtonträgern und <strong>Musik</strong>mikromaterialien angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Begriff „mehrbändig“<br />
durch „mehrteilig“ zu ersetzen.<br />
Anm. 2: Zur Anzahl und Art <strong>de</strong>r Einheitsaufnahmen bei mehrteiligen Werken vgl. § M 109, §§ 110 – 113.<br />
Anm. 3: Zur Aufführung <strong>de</strong>r Teile mehrteiliger Werke vgl. §§ 166 – 167, M 168,1, 168,2 – 7, 169 - 174.<br />
2. Besteht ein Werk aus mehreren Teilen, die sich nur durch die Zählung <strong>de</strong>r Teile unterschei<strong>de</strong>n,<br />
so wird es als einteiliges Werk behan<strong>de</strong>lt, sofern es sich nicht um einen <strong>Musik</strong>druck han<strong>de</strong>lt.<br />
Als einteilige Werke wer<strong>de</strong>n auch Ausgaben mit Begleitmaterial sowie elektronische<br />
Ressourcen auf Datenträgern behan<strong>de</strong>lt, die nur zusammen benutzbar sind.<br />
Anm. 1: Bei <strong>Musik</strong>tonträgern und <strong>Musik</strong>-Bildtonträgern gelten ein o<strong>de</strong>r mehrere <strong>Musik</strong>tonträger bzw.<br />
Vi<strong>de</strong>obän<strong>de</strong>r in einem Behältnis zusammen als ein Teil (Band), wenn das Behältnis zur Vorlage gehört<br />
(vgl. § M 107,3), z.B. 3 CDs in einem Behältnis (Box). Haben mehrere <strong>de</strong>rartige Veröffentlichungen<br />
einen gemeinsamen Titel, so gelten sie als Teile eines mehrteiligen Werkes, unabhängig davon, ob das<br />
Ganze durch ein weiteres Behältnis zusammengefaßt ist o<strong>de</strong>r nicht.<br />
Anm. 2: Zur Angabe <strong>de</strong>r Teile von Vorlagen, die nicht als mehrteilige Werke zu behan<strong>de</strong>ln sind, vgl. §§ M 151<br />
und M 151a.<br />
3. Als Begleitmaterial gelten<br />
a) physisch getrennte Bestandteile einer Ausgabe, in <strong>de</strong>r Regel in einer an<strong>de</strong>ren Materialart,<br />
die nicht als Teile eines mehrteiligen Werkes aufzufassen sind, z.B. erläutern<strong>de</strong> Texte,<br />
Beilagen, Installationsanleitungen, Installationsdisketten zu CD-ROM-Ausgaben und dgl.,<br />
b) Stimmen, die gemeinsam mit einer Partitur, einem Klavier- bzw. Orgelauszug o<strong>de</strong>r einem<br />
Music-minus-one-<strong>Musik</strong>tonträger in einer Ausgabe vorliegen,<br />
c) Werkerläuterungen und Libretti, die einem Nichtbuchmaterial als Beilage beigegeben sind.<br />
Als Hauptwerk mit Begleitmaterial gelten auch <strong>Musik</strong>drucke, <strong>de</strong>nen ein o<strong>de</strong>r mehrere Ton-<br />
bzw. Datenträger in Tasche o<strong>de</strong>r dgl. beigegeben sind (z.B. Demonstrationskassetten zu<br />
Instrumentalschulen, Tonträger mit Tonbeispielen zu Lie<strong>de</strong>rbüchern).<br />
Anm.: Zur Angabe <strong>de</strong>s Begleitmaterials in <strong>de</strong>r bibliographischen Beschreibung vgl. § M 153.<br />
Im Zweifelsfall gelten zusammengehörige Medien in verschie<strong>de</strong>ner physischer Form nicht als<br />
Hauptwerk und Begleitmaterial, son<strong>de</strong>rn als Teile einer Medienkombination, auch wenn<br />
einzelne Bestandteile als Begleitmaterial (z.B. „Begleitbuch“) bezeichnet sind. Das gilt z.B. für<br />
Lehrbücher zu Fernsehkursen auf Vi<strong>de</strong>okassetten o<strong>de</strong>r Lehrbücher zu Tonkassetten, die<br />
musikalische Werke behan<strong>de</strong>ln.<br />
Erl.: Bei Werken <strong>de</strong>r <strong>Musik</strong> können Hinweise darauf, daß es sich nicht um Hauptwerk und Begleitmaterial,<br />
son<strong>de</strong>rn um Teile einer Medienkombination han<strong>de</strong>lt, z.B. sein:<br />
a) Je<strong>de</strong>r Teil kann einzeln erworben wer<strong>de</strong>n.<br />
b) Je<strong>de</strong>r Teil hat eine eigene ISBN bzw. ISMN.<br />
Beiliegen<strong>de</strong> Werbe- und Pressematerialien und dgl. gelten nicht als Bestandteile <strong>de</strong>r Vorlage.<br />
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