RAK-Musik - Biblioteca Nacional de Colombia
RAK-Musik - Biblioteca Nacional de Colombia
RAK-Musik - Biblioteca Nacional de Colombia
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
EINZELWERK. SAMMLUNG. SAMMELWERK. LOSEBLATTAUSGABE. MEDIENKOMBINATION § 21<br />
§ M 13a<br />
1. Als Medienkombination wird im allgemeinen ein Werk bezeichnet, in <strong>de</strong>m zwei o<strong>de</strong>r mehr<br />
Medien verschie<strong>de</strong>ner physischer Form (Materialarten) unter einem Gesamttitel vereinigt sind.<br />
2. Nicht als Medienkombination gelten jedoch:<br />
a) Kombinationen einer Materialart mit Begleitmaterialien (vgl. § M 3b,3);<br />
b) mehrteilige Werke, bei <strong>de</strong>nen einzelne Teile als Sekundärausgaben vorliegen;<br />
c) begrenzte Sammelwerke, die gemäß § 627 wie Sammlungen behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Texte über <strong>de</strong>n Verfasser (z.B. Register, Werkkonkordanzen) in einer an<strong>de</strong>ren Materialart<br />
als die Texte <strong>de</strong>s Verfassers vorliegen.<br />
1.3 Enthaltene Werke. Beigefügte Werke<br />
§§ 14 - 15<br />
§ M 15a<br />
Enthaltene und beigefügte Werke sowie Einzelwerke, die in einer Ausgabe einer Sammlung o<strong>de</strong>r<br />
eines Sammelwerkes erschienen sind, ohne enthaltene o<strong>de</strong>r beigefügte Werke im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14<br />
bzw. 15 zu sein, wer<strong>de</strong>n als begrenzte unselbständig erschienene Werke bezeichnet.<br />
Anm.: In <strong>de</strong>n Regeln wird für „unselbständig erschienenes Werk“ kurz „unselbständiges Werk“ verwen<strong>de</strong>t.<br />
1.4 Verfasser. Urheber. Sonstige beteiligte Personen und<br />
Körperschaften<br />
§ 16<br />
Zusätzliche Anmerkung:<br />
Anm. M: Soweit sich die vorliegen<strong>de</strong>n Regeln auf Verfasser von musikalischen Werken beziehen, ist <strong>de</strong>r Begriff<br />
„Verfasser“ sinngemäß durch „Komponist“ zu ersetzen.<br />
§§ 17 - 18<br />
§ M 19<br />
Personen und Körperschaften können auch, ohne Komponist bzw. Urheber zu sein, als Bearbeiter,<br />
Herausgeber, Textdichter, Interpreten usw. an einem Werk o<strong>de</strong>r einer Ausgabe eines Werkes<br />
beteiligt sein. Sie wer<strong>de</strong>n als sonstige beteiligte Personen und Körperschaften bezeichnet.<br />
1.5 Sachtitel. Zusatz zum Sachtitel<br />
§§ 20 - 21<br />
5