8.3.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Stadt Emden
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TenneT Offshore GmbH Rev.-Nr. <strong>8.3.1</strong> <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong> (<strong>LBP</strong>)<br />
DolWin3 Seetrasse/ 600-kV-Leitung DolWin gamma -<br />
Dörpen/West - Deichkreuzung Hamswehrum -<br />
5 Konfliktanalyse<br />
3-0 Erläuterungsbericht<br />
IBL Umweltplanung GmbH<br />
In der UVS, Anlage 10.3.1, werden je Schutzgut die Empfindlichkeiten gegenüber den Wirkungen des<br />
Vorhabens DolWin3 beschrieben und Empfehlungen für Vermeidungsmaßnahmen gemacht, damit bei<br />
entsprechend empfindlichen Schutzgütern keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (im<br />
Sinne der UVS) bzw. keine erheblichen Beeinträchtigungen (im Sinne der Eingriffsregelung) entstehen.<br />
5.1 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen<br />
Die nachfolgenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind in Anlage 8.3.2 (Landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen) mit Übersichts- und Lageplänen (Abbildungen) dargestellt. Die Maßnahmen sind<br />
mit der Fachbehörde für Naturschutz, NLPV und NLWKN, abgestimmt worden. Die Zuständigkeiten<br />
liegen für die Baustelleneinrichtung im Watt bei der NLPV, hinsichtlich der Nutzung des Vorlands beim<br />
NLWKN und binnendeichs bei der UNB. Eine Abstimmung der Maßnahmen binnendeichs fand indirekt<br />
über das für die Landtrasse zuständige Gutachterbüro LaReg statt (betreffend Vogelschutz, vgl.<br />
Antragsanlagen Landtrasse Anlagen 8.2.1 und 8.2.3, 10.2.3).<br />
5.1.1 Allgemeine Grundsätze<br />
Nach Teil 2 des Orientierungsrahmens Naturschutz Netzanbindungen (IBL Umweltplanung 2012)<br />
werden<br />
• bautechnische Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen (S) und<br />
• Vermeidungsmaßnahmen bei Durchführung (V) unterschieden.<br />
Mit Schutzmaßnahmen (S) sind allgemeine, grundlegende Maßnahmen gemeint, die sich von den<br />
eigentlichen, aus den Ergebnissen der Untersuchung (<strong>LBP</strong>, UVS, ASB, Natura2000-VU) und Bewertung<br />
der betroffenen Werte, Strukturen und Funktionen heraus ermittelten Vermeidungsmaßnahmen<br />
darin unterscheiden, dass sie nicht einzelfallbezogen projektspezifisch sind. Schutzmaßnahmen stellen<br />
demnach einen allgemeinen Katalog an Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />
verschiedener Art dar.<br />
Die Vermeidungsmaßnahmen (V) sind das Ergebnis der projektspezifischen Konfliktanalyse in allen<br />
Phasen der Bearbeitung (Vorentwurf, Entwurf). Sie entstehen zumeist aus einem diskursiven Prozess<br />
der technischen Planung und den daraus resultierenden voraussichtlichen Konflikten sowohl im eigentlichen<br />
Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als auch unter Umständen wegen der<br />
Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natura-2000 Schutzgebieten oder von artenschutzrechtlichen<br />
Zugriffsverboten. Diese Maßnahmen sind somit bei Antragstellung quasi projektimmanent und<br />
Gegenstand der Planung. Es handelt es sich um Vermeidungsmaßnahmen entsprechend dem<br />
Grundsatz nach § 13 Satz 1 bzw. der Verursacherpflicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG.<br />
„Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten<br />
Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu<br />
erreichen, gegeben sind.“ (§15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG)<br />
Daraus folgt, das Vorhaben so schonend wie möglich (ohne Verzicht auf eine bestimmte erforderliche<br />
technische Maßnahme an einem bestimmten Ort) zu verwirklichen. Bei gegebenen bautechnischen<br />
Anlage <strong>8.3.1</strong> - Stand: 27.11.2012 Seite 67 von 97