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8.3.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Stadt Emden

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TenneT Offshore GmbH Rev.-Nr. <strong>8.3.1</strong> <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong> (<strong>LBP</strong>)<br />

DolWin3 Seetrasse/ 600-kV-Leitung DolWin gamma -<br />

Dörpen/West - Deichkreuzung Hamswehrum -<br />

5 Konfliktanalyse<br />

3-0 Erläuterungsbericht<br />

IBL Umweltplanung GmbH<br />

In der UVS, Anlage 10.3.1, werden je Schutzgut die Empfindlichkeiten gegenüber den Wirkungen des<br />

Vorhabens DolWin3 beschrieben und Empfehlungen für Vermeidungsmaßnahmen gemacht, damit bei<br />

entsprechend empfindlichen Schutzgütern keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (im<br />

Sinne der UVS) bzw. keine erheblichen Beeinträchtigungen (im Sinne der Eingriffsregelung) entstehen.<br />

5.1 Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen<br />

Die nachfolgenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind in Anlage 8.3.2 (Landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen) mit Übersichts- und Lageplänen (Abbildungen) dargestellt. Die Maßnahmen sind<br />

mit der Fachbehörde für Naturschutz, NLPV und NLWKN, abgestimmt worden. Die Zuständigkeiten<br />

liegen für die Baustelleneinrichtung im Watt bei der NLPV, hinsichtlich der Nutzung des Vorlands beim<br />

NLWKN und binnendeichs bei der UNB. Eine Abstimmung der Maßnahmen binnendeichs fand indirekt<br />

über das für die Landtrasse zuständige Gutachterbüro LaReg statt (betreffend Vogelschutz, vgl.<br />

Antragsanlagen Landtrasse Anlagen 8.2.1 und 8.2.3, 10.2.3).<br />

5.1.1 Allgemeine Grundsätze<br />

Nach Teil 2 des Orientierungsrahmens Naturschutz Netzanbindungen (IBL Umweltplanung 2012)<br />

werden<br />

• bautechnische Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen (S) und<br />

• Vermeidungsmaßnahmen bei Durchführung (V) unterschieden.<br />

Mit Schutzmaßnahmen (S) sind allgemeine, grundlegende Maßnahmen gemeint, die sich von den<br />

eigentlichen, aus den Ergebnissen der Untersuchung (<strong>LBP</strong>, UVS, ASB, Natura2000-VU) und Bewertung<br />

der betroffenen Werte, Strukturen und Funktionen heraus ermittelten Vermeidungsmaßnahmen<br />

darin unterscheiden, dass sie nicht einzelfallbezogen projektspezifisch sind. Schutzmaßnahmen stellen<br />

demnach einen allgemeinen Katalog an Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen<br />

verschiedener Art dar.<br />

Die Vermeidungsmaßnahmen (V) sind das Ergebnis der projektspezifischen Konfliktanalyse in allen<br />

Phasen der Bearbeitung (Vorentwurf, Entwurf). Sie entstehen zumeist aus einem diskursiven Prozess<br />

der technischen Planung und den daraus resultierenden voraussichtlichen Konflikten sowohl im eigentlichen<br />

Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung als auch unter Umständen wegen der<br />

Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natura-2000 Schutzgebieten oder von artenschutzrechtlichen<br />

Zugriffsverboten. Diese Maßnahmen sind somit bei Antragstellung quasi projektimmanent und<br />

Gegenstand der Planung. Es handelt es sich um Vermeidungsmaßnahmen entsprechend dem<br />

Grundsatz nach § 13 Satz 1 bzw. der Verursacherpflicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG.<br />

„Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten<br />

Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu<br />

erreichen, gegeben sind.“ (§15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG)<br />

Daraus folgt, das Vorhaben so schonend wie möglich (ohne Verzicht auf eine bestimmte erforderliche<br />

technische Maßnahme an einem bestimmten Ort) zu verwirklichen. Bei gegebenen bautechnischen<br />

Anlage <strong>8.3.1</strong> - Stand: 27.11.2012 Seite 67 von 97

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