8.3.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Stadt Emden
8.3.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Stadt Emden
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TenneT Offshore GmbH Rev.-Nr. <strong>8.3.1</strong> <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong> (<strong>LBP</strong>)<br />
DolWin3 Seetrasse/ 600-kV-Leitung DolWin gamma -<br />
Dörpen/West - Deichkreuzung Hamswehrum -<br />
Säuger<br />
3-0 Erläuterungsbericht<br />
IBL Umweltplanung GmbH<br />
Schweinswal<br />
Der streng geschützte Schweinswal kommt in geringer Dichte vor allem nördlich Borkum vor und nutzt<br />
das Untersuchungsgebiet als so genanntes Streifgebiet. Eine Bedeutung als Fortpflanzungsstätte<br />
haben die Bauabschnitte 3 und 4 wie auch die anderen Bauabschnitte nicht. Weder die baubedingten<br />
Wirkungen noch das Kreuzungsbauwerk (anlagebedingt) sind in irgendeiner Art und Weise geeignet,<br />
Fortpflanzungsstätten der Art im Sinne des Zugriffsverbots zu 3. zu beschädigen oder zu zerstören.<br />
Fledermäuse<br />
Es wird angenommen, dass Fledermäuse im Untersuchungsgebiet jagend vorkommen. In dem von<br />
Flächenbeanspruchung betroffenen Lebensraum „Acker“ (binnendeichs liegende HDD-Bauastelle im<br />
Bauabschnitt und Bezugsraum 1.1) sind keine für Fledermäuse geeigneten Quartiere (z.B. Großbäume,<br />
Gebäude) vorhanden.<br />
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist für Schweinswal und Fledermäuse<br />
nicht erfüllt.<br />
Brutvögel<br />
Nester brütender Vogelarten können nur im Bezugsraum/Bauabschnitt 1.1 (binnendeichs liegende<br />
HDD-Baustelle) betroffen sein. Außendeichs im Vorland brütende Boden- und Röhrichtbrüter sind<br />
vorhabensbedingt mit einer Ausnahme nicht betroffen: Die einzige Möglichkeit, im Vorland Niststätten<br />
zu beseitigen oder zu zerstören ist theoretisch durch am Bau beteiligte Personen denkbar, die das<br />
Vorland betreten, um eine Messschleife auf der Geländeoberfläche abzulegen (s. Kap. 3.2.1 -<br />
Landseitige Baustelle (Bauabschnitt 1.1)). Nach der Zeitplanung erfolgt dieses erst nach dem 15.07.<br />
mit einer Person und damit nach der Brutzeit. Mit der Schutzmaßnahme S1 wird zudem sichergestellt,<br />
dass die Arbeiten naturschutzfachlich begleitet werden. Ansonsten werden im Anlandungsbereich die<br />
vorhandenen Wege als Zuwegungen zu der Baustelle genutzt.<br />
Mit der Vermeidungsmaßnahme V1 ist die Bauzeit außerhalb der für Brutvögel sensiblen Zeiten<br />
grundsätzlich geregelt und Abweichungen davon sind an die Bedingung einer Brutvogel- und Revierkartierung<br />
geknüpft (vgl. Kap. 5.1.2 - Beantragte Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen).<br />
Grundsätzlich sind Schilfbestände ein für den Schilfrohrsänger (auch den Teichrohrsänger als häufigere<br />
Art) regelmäßig habituierter Nistplatz und damit eine Fortpflanzungsstätte im Sinne des Gesetzes.<br />
Das bedeutet, immer wenn größere Schilfröhrichte vorkommen, ist ein Status als Niststätte zu<br />
unterstellen (vergleichbar aufgehängten Nisthilfen an Gebäuden oder Bäumen). Gehölze sind regelmäßig<br />
als Nistplatz geeignet (z.B. Höhlenbrüter). Binnendeichs sind weder Schilfbestände noch geeignete<br />
Gehölze als Nistplatz im Baufeld vorhanden noch vorhabensbedingt betroffen.<br />
Der Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist somit sicher ausgeschlossen. Die ggf. betroffenen<br />
Brutvogelarten sind in der Lage, in der neuen Brutsaison ein neues Nest zu bauen; die ökologische<br />
Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte bleibt auch nach Umsetzung des Vorhabens im<br />
räumlichen Zusammenhang erfüllt.<br />
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist für die Brutvogelarten nicht erfüllt.<br />
Anlage <strong>8.3.1</strong> - Stand: 27.11.2012 Seite 79 von 97