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8.3.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Stadt Emden

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TenneT Offshore GmbH Rev.-Nr. <strong>8.3.1</strong> <strong>Landschaftspflegerischer</strong> <strong>Begleitplan</strong> (<strong>LBP</strong>)<br />

DolWin3 Seetrasse/ 600-kV-Leitung DolWin gamma -<br />

Dörpen/West - Deichkreuzung Hamswehrum -<br />

3-0 Erläuterungsbericht<br />

IBL Umweltplanung GmbH<br />

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt für die oben genannten, im Untersuchungsgebiet<br />

natürlich vorkommenden Gastvogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie<br />

79/409/EWG (VS-RL) nicht ein.<br />

5.3.2 Störungsverbot<br />

Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich<br />

zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der<br />

lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).<br />

Säuger<br />

Schweinswal<br />

Nicht auszuschließende visuelle und akustische Störungen während der Kabelverlegung wirken sich<br />

nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population des Schweinswals aus. Sie sind zeitlich und<br />

räumlich eng begrenzt (1.000 m Störradius um die aktive Baustelle/ Störstelle). Da die Tiere vorübergehend<br />

andere Bereiche des Küsten- und Wattenmeeres aufsuchen können, die in ausreichendem<br />

Umfang Nahrungsgründe und Ruhezonen bereitstellen, sind keine erheblichen Störungen zu erwarten.<br />

Zur weiteren Minimierung von Störungen werden die notwendigen Baugrubenumschließungen und<br />

Dalben im Watt mittels Vibrationstechnik eingebracht (Vermeidungsmaßnahme V2). Schallemissionen<br />

im Wasserkörper werden auf das geringstmögliche Maß reduziert. Auch führen bauzeitliche Trübungsfahnen<br />

entlang des Kabelgrabens durch baubedingte Sedimentaufwirbelungen vor dem Hintergrund<br />

der natürlichen Bedingungen in der Nordsee (natürliche Trübung und Sedimentaufwirbelung, Windereignisse,<br />

Wellen, Tidengang) nicht zu einer erheblichen Störung des Schweinswals. Durch die halboffene<br />

Verlegebauweise wird dieser Effekt zudem gering gehalten und eine rasche Rücksedimentation<br />

mit Verschluss des Kabelgrabens erreicht.<br />

Der Schweinswal wird während „der Fortpflanzungs-, Aufzucht, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit“<br />

insgesamt nicht erheblich gestört. Die hierfür erforderliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />

der lokalen Population ist erst dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Reproduktionserfolg<br />

oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert würden. Dies ist vorliegend im Hinblick<br />

auf die (Teil-) Habitate und Aktivitätsbereiche des Schweinswals, die in einem für seine Lebensraumansprüche<br />

ausreichendem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, nicht der Fall.<br />

Fledermäuse<br />

Quartierstandorte von Fledermäusen sind im Auswirkungsbereich nicht vorhanden.<br />

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt für Säuger nicht ein.<br />

Brutvögel<br />

Mit der Vermeidungsmaßnahme V1 finden grundsätzlich die Bautätigkeiten außerhalb der Hauptbrutund<br />

Aufzuchtzeit statt. Durch die ergänzend geregelte begleitende Brutvogel- und Revierkartierung<br />

kann eine erhebliche Störung der in den Bezugsraumsteckenbriefen 1.1 und 1.2 genannten Arten<br />

(Kap. 4.1, S. 41f und Kap. 4.2, S. 46f) sicher ausgeschlossen werden.<br />

Anlage <strong>8.3.1</strong> - Stand: 27.11.2012 Seite 77 von 97

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