15.11.2013 Aufrufe

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />

Protokollerklärung:<br />

1<br />

Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die we<strong>der</strong> eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung<br />

erfor<strong>der</strong>n, die über eine sehr kurze Einweisung o<strong>der</strong> Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung<br />

dient dem Erwerb <strong>der</strong>jenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung <strong>der</strong> Arbeitsabläufe<br />

als solche erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Unterabschnitt 6<br />

Erzieherinnen, Kin<strong>der</strong>pflegerinnen<br />

Vorbemerkung<br />

(1) 1<br />

Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit in einem Erziehungshe<strong>im</strong>, einem Kin<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> einem Jugendwohnhe<strong>im</strong><br />

o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Einrichtung (He<strong>im</strong>)<br />

a) eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem He<strong>im</strong> überwiegend<br />

behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> Jugendliche<br />

mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke <strong>der</strong> Erziehung, Ausbildung<br />

o<strong>der</strong> Pflege ständig untergebracht sind;<br />

b) eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche<br />

Personen ständig untergebracht sind.<br />

2<br />

Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf<br />

Entgelt o<strong>der</strong> Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3 Sie ist bei <strong>der</strong> Bemessung des Sterbegeldes<br />

(§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte <strong>der</strong> Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1.<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>der</strong> Tätigkeit sowie sonstige<br />

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens <strong>der</strong><br />

Fallgruppe 2.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />

Anlage F Abschnitt I Nr. 7.)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

2. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>der</strong> Tätigkeit sowie sonstige<br />

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

mit beson<strong>der</strong>s schwierigen fachlichen Tätigkeiten.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)<br />

98 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!