Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | Anlage A<br />
Protokollerklärung:<br />
1<br />
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die we<strong>der</strong> eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung<br />
erfor<strong>der</strong>n, die über eine sehr kurze Einweisung o<strong>der</strong> Anlernphase hinausgeht. 2 Die Einarbeitung<br />
dient dem Erwerb <strong>der</strong>jenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung <strong>der</strong> Arbeitsabläufe<br />
als solche erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Unterabschnitt 6<br />
Erzieherinnen, Kin<strong>der</strong>pflegerinnen<br />
Vorbemerkung<br />
(1) 1<br />
Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit in einem Erziehungshe<strong>im</strong>, einem Kin<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> einem Jugendwohnhe<strong>im</strong><br />
o<strong>der</strong> einer vergleichbaren Einrichtung (He<strong>im</strong>)<br />
a) eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem He<strong>im</strong> überwiegend<br />
behin<strong>der</strong>te Menschen <strong>im</strong> Sinne des § 2 SGB IX o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong> Jugendliche<br />
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke <strong>der</strong> Erziehung, Ausbildung<br />
o<strong>der</strong> Pflege ständig untergebracht sind;<br />
b) eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche<br />
Personen ständig untergebracht sind.<br />
2<br />
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf<br />
Entgelt o<strong>der</strong> Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3 Sie ist bei <strong>der</strong> Bemessung des Sterbegeldes<br />
(§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte <strong>der</strong> Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1.<br />
Entgeltgruppe 9<br />
1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>der</strong> Tätigkeit sowie sonstige<br />
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />
Tätigkeiten ausüben,<br />
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens <strong>der</strong><br />
Fallgruppe 2.<br />
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)<br />
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß<br />
Anlage F Abschnitt I Nr. 7.)<br />
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />
2. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechen<strong>der</strong> Tätigkeit sowie sonstige<br />
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />
Tätigkeiten ausüben,<br />
mit beson<strong>der</strong>s schwierigen fachlichen Tätigkeiten.<br />
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)<br />
98 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft