Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW
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| Erläuterungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L | 7. Protokollerklärungen<br />
keitsmerkmalen des Teils I und des Teils II, son<strong>der</strong>n auch zwischen den Teilen,<br />
Abschnitten und <strong>der</strong>en Unterabschnitten. In dieser Hinsicht ist für den Sozial- und<br />
Erziehungsdienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, die Vorbemerkung zu Teil II Abschnitt 20 (Beschäftigte<br />
<strong>im</strong> Sozial- und Erziehungsdienst) von Bedeutung, nach <strong>der</strong> „die Tätigkeitsmerkmale<br />
dieses Abschnitts insgesamt, nicht aber die Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen<br />
in den jeweiligen Unterabschnitten für sich eine abschließende spezielle<br />
Eingruppierungsregelung <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Rechtsprechung des BAG (z. B. Urt. vom 5.<br />
Juli 2006 – 4 AZR 555/05) dar(stellen). So können z.B. Erzieherinnen mit staatlicher<br />
Anerkennung bei Erfüllen <strong>der</strong> Voraussetzungen als sonstige Beschäftigte nach den in<br />
Unterabschnitt 4 aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sein, obwohl Erzieherinnen<br />
mit staatlicher Anerkennung nur in Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts<br />
6 benannt sind.“<br />
7. Protokollerklärungen<br />
Die bisherigen Protokollerklärungen, in denen best<strong>im</strong>mte Anfor<strong>der</strong>ungen des jeweiligen<br />
Tätigkeitsmerkmals definiert werden, sind abgesehen von ihrer Aktualisierung<br />
und redaktionellen Bereinigungen <strong>im</strong> Wesentlichen unverän<strong>der</strong>t in die Entgeltordnung<br />
übertragen worden. Zum Teil wurden sie auch als Vorbemerkungen zu den einzelnen<br />
Unterabschnitten aufgenommen, wenn sie für alle Entgelt-/Fallgruppen des<br />
jeweiligen Unterabschnitts von Bedeutung sind.<br />
Ausführliche Verhandlungen gab es zum Tätigkeitsmerkmal „wissenschaftliche<br />
Hoch schulbildung“ in <strong>der</strong> Protokollerklärung Nr. 1 u. a. zur Entgeltgruppe 13 hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Auswirkungen des Bologna-Prozesses. Die TdL war in diesen Verhandlungen<br />
nicht dazu bereit, sich von <strong>der</strong> Orientierung am Beamtenrecht zu lösen, was auch<br />
zur Folge hat, dass die BA-Abschlüsse, die nach einem achtsemestrigen BA-Studiengang<br />
erworben wurden, keine wissenschaftliche Hochschulbildung <strong>im</strong> Tarifsinne<br />
sind. Die Orientierung am Laufbahnrecht <strong>der</strong> Beamten bedeutet auch, dass wissenschaftliche<br />
Hochschulabschlüsse grundsätzlich nur an wissenschaftlichen Hochschulen<br />
und nicht an Fachhochschulen erworben werden können. Eine Ausnahme davon<br />
ist <strong>der</strong> Masterabschluss an einer Fachhochschule, wenn er aufgrund einer Akkreditierung<br />
auch den Zugang zu einer Laufbahn des höheren <strong>Dienst</strong>es eröffnet.<br />
Die Protokollerklärungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für den Sozial- und Erziehungsdienst<br />
sind nur redaktionell verän<strong>der</strong>t worden. Das hat auch zur Folge, dass für<br />
die Tätigkeitsmerkmale des Leitungspersonals von Kin<strong>der</strong>tagesstätten zur Ermittlung<br />
<strong>der</strong> Durchschnittsbelegung grundsätzlich die Zahl <strong>der</strong> vom 1. Oktober bis 31.<br />
Dezember des vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres vergebenen, je Tag gleichzeitig<br />
belegbaren Plätze zugrunde zu legen ist. Die insoweit günstigere Regelung zur Eingruppierung<br />
dieser Beschäftigtengruppen <strong>im</strong> kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst<br />
konnte nicht in den Bereich <strong>der</strong> TdL übertragen werden. Dort führt unter<br />
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />
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