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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| TdL-Richtlinien (Ost) | B III<br />

8. (nicht belegt)<br />

9. Erzieherinnen, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen<br />

o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten<br />

o<strong>der</strong> Beschäftigungstherapeuten, Kin<strong>der</strong>diakone<br />

und Freundschaftspionierleiter mit entsprechen<strong>der</strong> staatlicher Prüfung<br />

o<strong>der</strong> staatlicher Anerkennung in <strong>der</strong> Tätigkeit von Lehrern E 9*<br />

(Die Län<strong>der</strong> werden ermächtigt, <strong>im</strong> Einzelfall zu entscheiden, welche<br />

sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen<br />

Ausbildung den Erziehern, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen,<br />

Physiotherapeutinnen o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und<br />

Ergotherapeuten o<strong>der</strong> Beschäftigungstherapeuten, Kin<strong>der</strong>diakonen und<br />

Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können.)<br />

10. Beschäftigte ohne Ausbildung nach Fallgruppe 6, Fallgruppe 7, o<strong>der</strong><br />

Fallgruppe 9 mit an<strong>der</strong>weitiger Ausbildung in <strong>der</strong> Tätigkeit von Lehrern E 8<br />

11. Erzieherinnen, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen<br />

o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten o<strong>der</strong><br />

Beschäftigungstherapeuten, Kin<strong>der</strong>diakone und Freundschaftspionierleiter<br />

mit entsprechen<strong>der</strong> staatlicher Prüfung o<strong>der</strong> staatlicher Anerkennung<br />

und mindestens 12-monatiger son<strong>der</strong>pädagogischer Zusatzausbildung<br />

als pädagogische Unterrichtshilfen E 9*<br />

(Die Län<strong>der</strong> werden ermächtigt, <strong>im</strong> Einzelfall zu entscheiden, welche<br />

sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen<br />

Ausbildung den Erziehern, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen,<br />

Physiotherapeutinnen o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und<br />

Ergotherapeuten o<strong>der</strong> Beschäftigungstherapeuten, Kin<strong>der</strong>diakonen und<br />

Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können.)<br />

12. Erzieherinnen, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen, Hortnerinnen, Physiotherapeutinnen<br />

o<strong>der</strong> Krankengymnastinnen, Logopäden und Ergotherapeuten o<strong>der</strong> Beschäftigungstherapeuten,<br />

Kin<strong>der</strong>diakone und Freundschaftspionierleiter mit<br />

entsprechen<strong>der</strong> staatlicher Prüfung o<strong>der</strong> staatlicher Anerkennung als<br />

pädagogische Unterrichtshilfen E 8<br />

(Die Län<strong>der</strong> werden ermächtigt, <strong>im</strong> Einzelfall zu entscheiden,<br />

welche sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten<br />

gleichwertigen Ausbildung den Erziehern, Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen,<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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