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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| TdL-Richtlinien (Ost) | B II – B III<br />

fach sowie einer erfolgreich abgelegten Erweiterungsprüfung für die<br />

Sekundarstufe I in einem dritten Fach in <strong>der</strong> Tätigkeit von Lehrern E 10<br />

(Die Län<strong>der</strong> werden ermächtigt, <strong>im</strong> Einzelfall zu entscheiden, welche<br />

sonstigen Beschäftigten aufgrund einer geeigneten gleichwertigen<br />

Ausbildung den Erziehern und Freundschaftspionierleitern<br />

gleichgestellt werden können.)<br />

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grundund<br />

Hauptschulen (vgl. Unterabschnitt I Nrn. 8 a bis 13 und 20) eingruppiert.<br />

III.<br />

Lehrkräfte an Son<strong>der</strong>schulen o<strong>der</strong> an vergleichbaren Schulformen<br />

1. Lehrkräfte in <strong>der</strong> Tätigkeit von Son<strong>der</strong>schullehrern o<strong>der</strong> von Lehrern<br />

an vergleichbaren Schulformen mit Erster Staatsprüfung für das<br />

Lehramt an Grund- o<strong>der</strong> Hauptschulen, die überwiegend Unterricht in<br />

mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, E 10<br />

1 a. Lehrkräfte in <strong>der</strong> Tätigkeit von Son<strong>der</strong>schullehrern o<strong>der</strong> von Lehrern<br />

an vergleichbaren Schulformen mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />

als „Diplom-Pädagoge mit Lehrbefähigung für eine son<strong>der</strong>pädagogische<br />

Fachrichtung“ (aufbauend auf einer abgeschlossenen Ausbildung<br />

als Lehrer für untere Klassen), die überwiegend Unterricht in mindestens<br />

einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen E 10<br />

1 b. Lehrkräfte in <strong>der</strong> Tätigkeit von Son<strong>der</strong>schullehrern o<strong>der</strong> von Lehrern<br />

an vergleichbaren Schulformen mit abgeschlossener Hochschulausbildung<br />

als „Diplom-Rehabilitationspädagoge“, die überwiegend Unterricht in<br />

mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen E 10<br />

2. Religionslehrer<br />

mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen<br />

Hochschule E 10<br />

(Liegt ein abgeschlossenes theologisches Studium an einer wissenschaftlichen<br />

Hochschule nicht vor, legt die oberste Landesbehörde unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

durch die an<strong>der</strong>weitige Ausbildung vermittelten Befähigung und des Tarifgefüges<br />

dieser Richtlinien die Eingruppierung in einer niedrigeren Entgeltgruppe fest.)<br />

3. Ausländische Lehrkräfte an Son<strong>der</strong>schulen o<strong>der</strong> an vergleichbaren<br />

Schulformen mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaft-<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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