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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 27 – 29<br />

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:<br />

1<br />

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach <strong>der</strong> abgeleisteten Schicht- o<strong>der</strong> Wechselschichtarbeit und<br />

entsteht <strong>im</strong> laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 o<strong>der</strong> 3 erfüllt sind. 2 Für die Feststellung,<br />

ob ständige Wechselschichtarbeit o<strong>der</strong> ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung,<br />

Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub o<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.<br />

§ 28<br />

Son<strong>der</strong>urlaub<br />

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung<br />

des Entgelts Son<strong>der</strong>urlaub erhalten.<br />

§ 29<br />

Arbeitsbefreiung<br />

(1) 1<br />

Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen<br />

Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von <strong>der</strong> Arbeit<br />

freigestellt werden:<br />

a) Nie<strong>der</strong>kunft <strong>der</strong> Ehefrau/<strong>der</strong> Lebenspartnerin<br />

<strong>im</strong> Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

ein Arbeitstag,<br />

b) Tod <strong>der</strong> Ehegattin/des Ehegatten, <strong>der</strong> Lebenspartnerin/des<br />

Lebenspartners <strong>im</strong> Sinne des<br />

Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes<br />

o<strong>der</strong> Elternteils<br />

zwei Arbeitstage,<br />

c) Umzug aus dienstlichem o<strong>der</strong> betrieblichem<br />

Grund an einen an<strong>der</strong>en Ort<br />

ein Arbeitstag,<br />

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,<br />

e) schwere Erkrankung<br />

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag<br />

in demselben Haushalt lebt,<br />

<strong>im</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet hat, wenn <strong>im</strong> laufenden Kalen<strong>der</strong>- bis zu<br />

jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht vier Arbeitstage<br />

o<strong>der</strong> bestanden hat,<br />

<strong>im</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr,<br />

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte<br />

deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das<br />

8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong><br />

wegen körperlicher, geistiger o<strong>der</strong> seelischer bis zu<br />

Behin<strong>der</strong>ung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage<br />

übernehmen müssen,<br />

<strong>im</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

2<br />

Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit<br />

eine an<strong>der</strong>e Person zur Pflege o<strong>der</strong> Betreuung nicht<br />

sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/<strong>der</strong> Arzt<br />

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

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