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Tarifrecht im öffentlichen Dienst der Länder - GEW

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| Tarifvertrag für den <strong>öffentlichen</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) | §§ 18 – 19<br />

Tabellenwert, wird eine Besitzstandszulage in Höhe des Differenzbetrages und zusätzlich <strong>der</strong> Garantiebetrag<br />

in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L gezahlt.<br />

§ 18<br />

- gestrichen -<br />

§ 19<br />

Erschwerniszuschläge<br />

(1) 1<br />

Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse<br />

beinhalten. 2 Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- o<strong>der</strong> Tätigkeitsbild verbunden<br />

sind, das <strong>der</strong> Eingruppierung zugrunde liegt.<br />

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse <strong>im</strong> Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur<br />

bei Arbeiten<br />

a) mit beson<strong>der</strong>er Gefährdung,<br />

b) mit extremer nicht kl<strong>im</strong>abedingter Hitzeeinwirkung,<br />

c) mit beson<strong>der</strong>s starker Schmutz- o<strong>der</strong> Staubbelastung,<br />

d) mit beson<strong>der</strong>s starker Strahlenexposition o<strong>der</strong><br />

e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.<br />

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit <strong>der</strong> außergewöhnlichen Erschwernis<br />

durch geeignete Vorkehrungen, insbeson<strong>der</strong>e zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung<br />

getragen wird.<br />

(4) 1<br />

Die Zuschläge betragen in <strong>der</strong> Regel 5 bis 15 v.H. – in beson<strong>der</strong>en Fällen auch abweichend<br />

– des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts <strong>der</strong><br />

Stufe 2 <strong>der</strong> Entgeltgruppe 2. 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach<br />

Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt<br />

dagegen § 24 Absatz 2.<br />

(5) 1<br />

Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe <strong>der</strong> Zuschläge werden tarifvertraglich<br />

vereinbart. 2 Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen<br />

tarifvertraglichen Regelungen fort.<br />

(6) Beschäftigte <strong>im</strong> Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2 <strong>im</strong> Außendienst des Straßenbetriebsdienstes<br />

und Straßenbaus und <strong>im</strong> Außendienst des Küstenschutzes <strong>der</strong> Wasserbauverwaltung erhalten<br />

für jeden Kalen<strong>der</strong>monat, für den ihnen Erschwerniszuschläge nach den Abschnitten A,<br />

M o<strong>der</strong> R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL<br />

II (TVZ zum MTL) bzw. <strong>der</strong> entsprechenden Regelungen <strong>im</strong> Tarifvertrag über die Lohnzuschläge<br />

gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen,<br />

zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Absatz 2 findet Anwendung.<br />

52 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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